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Europäischer Rechnungshof | bpb.de

Europäischer Rechnungshof

P. Becker

Der E. mit Sitz in Luxemburg prüft die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der Einnahmen und Ausgaben der EU sowie die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung. Er berichtet über alle Fälle von Unregelmäßigkeiten (Art. 285-287 AEUV). Der E. wurde 1975 eingerichtet und nahm 1977 seine Arbeit auf; er erhielt durch den EU-Vertrag 1992 den Status eines EU-Organs. Jeder Mitgliedstaat entsendet einen Vertreter, der vom Rat nach Anhörung des Europäischen Parlaments (EP) mit qualifizierter Mehrheit für 6 Jahre ernannt wird. Die Mitglieder müssen in ihren Herkunftsstaaten Rechnungsprüfungsorganen angehören oder angehört haben oder für dieses Amt besonders geeignet sein. Zugleich müssen sie jede Gewähr für ihre Unabhängigkeit bieten und ihre Tätigkeit zum allgemeinen Wohl der Gemeinschaft ausüben. Sie dürfen während ihrer Amtszeit keine andere Berufstätigkeit ausüben. Die Mitglieder des E. wählen intern ihren Präsidenten für eine Amtszeit von 3 Jahren mit Option auf Verlängerung. Der E. prüft alle Einnahmen und Ausgaben der EU sowie aller von der Gemeinschaft geschaffenen Einrichtungen auf die Einhaltung der geltenden Vorschriften zur Rechnungsführung sowie der Haushaltsgrundsätze. Die Kontrolle erfolgt auf Grundlage der Rechnungsunterlagen oder durch Prüfungen vor Ort, d. h. bei den anderen Organen und Einrichtungen der Gemeinschaft oder natürlichen oder juristischen Personen in den Mitgliedstaaten, die Zahlungen aus dem Gemeinschaftshaushalt erhalten. Die Prüfung in den Mitgliedstaaten erfolgt in Verbindung und Zusammenarbeit mit den dortigen Prüfstellen bzw. Rechnungshöfen. Der E. übermittelt dem EP und dem Rat jedes Jahr eine Erklärung über die Zuverlässigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Rechnungsführung. Er erstellt einen Jahresbericht, der allen übrigen Organen der Gemeinschaft übermittelt und nach Abschluss des Haushaltsjahres veröffentlicht wird. Darüber hinaus kann der E. auf Antrag anderer Organe auch konsultative Stellungnahmen abgeben sowie jederzeit Stellungnahmen zu besonderen Fragen in Form von Sonderberichten vorlegen. In 4 Punkten ist der Rat verpflichtet, eine Stellungnahme des E. einzuholen:

1. bei Erstellung der Haushaltsordnung, worin die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie die Rechnungslegung und Rechnungsprüfung geregelt werden,

2. bei Bestimmungen über die Verantwortung der Finanzkontrolleure und Rechnungsführer sowie die Festlegung entsprechender Kontrollmaßnahmen,

3. bei der Festlegung der Eigenmittel, die der Gemeinschaft und der Kommission zur Verfügung gestellt werden sowie

4. Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung.

Internet

Literatur

  • M. Freytag: Der Europäische Rechnungshof, Baden-Baden 2005.

  • N. Vogiatzis: The Independence of the European Court of Auditors, in: Common Market Law Review (CMLR), H. 3/2019, S. 667-702.

aus: Große Hüttmann / Wehling, Das Europalexikon (3.Auflage), Bonn 2020, Verlag J. H. W. Dietz Nachf. GmbH. Autor des Artikels: P. Becker

Fussnoten

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