Der E. geht aus einem Rahmenbeschluss des Rates der EU-Justiz- und Innenminister vom 13.6.2002 hervor, durch den die Bekämpfung der organisierten Kriminalität im »Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts« (Art. 67 AEUV) erleichtert werden soll. Durch einen E., der in einem EU-Mitgliedstaat erlassen wird, kann die Festnahme und Übergabe einer gesuchten Person durch jeden anderen EU-Mitgliedstaat zwecks Strafverfolgung oder Vollstreckung einer Freiheitsstrafe erreicht werden. Auch eigene Staatsbürger müssen auf dieser rechtlichen Grundlage an andere EU-Länder ausgeliefert werden. Zwar kann durch die Abschaffung des vormals geltenden förmlichen Auslieferungsverfahrens der Aufbau eines einheitlichen europ. Rechtsraumes befördert werden. Doch die Umsetzung des Rahmenbeschlusses zum E. in nationales Recht ist juristisch schwierig, gerade in Deutschland. Das anfangs erlassene dt. Gesetz über den E. war laut Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) verfassungswidrig, weil es unverhältnismäßig in das Grundrecht auf Auslieferungsfreiheit und in die Rechtsweggarantie eingegriffen hat. Inzwischen hat der Bundestag ein neues Gesetz erlassen, in dem die vom BVerfG monierten Passagen überarbeitet wurden.
Literatur
M. Fichera: The European Arrest Warrant and the Sovereign State: A Marriage of Convenience, in: European Law Journal, H. 1/2009, S. 70-97.
S. Haggenmüller: Der Europäische Haftbefehl und die Verhältnismäßigkeit seiner Anwendung in der Praxis, Baden-Baden 2018.
F. Schorkopf: Der Europäische Haftbefehl vor dem Bundesverfassungsgericht, Tübingen 2006.
aus: Große Hüttmann / Wehling, Das Europalexikon (3.Auflage), Bonn 2020, Verlag J. H. W. Dietz Nachf. GmbH. Autor des Artikels: M. Höreth
Siehe auch: