Die EU wurde mit dem 1993 in Kraft getretenen Vertrag über die Europäische Union (Vertrag von Maastricht) begründet. Der Vertrag knüpft an die Politik im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften (EGKS, Euratom und EWG) an. Diese bereits bestehenden supranationalen Politikbereiche wurden um 2 weitere Themenfelder ergänzt, die im Gegensatz dazu auf dem Prinzip der intergouvernementalen, also der zwischenstaatlichen Regierungszusammenarbeit basieren:
• die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik und
• die Zusammenarbeit im Bereich Justiz und Inneres.
Diese 3 »Säulen« wurden unter das gemeinsame Dach EU gestellt. Ein einheitlicher institutioneller Rahmen für alle 3 Säulen sicherte diese Konstruktion ab. Seitdem hat der Begriff EU den bis dahin für das Integrationsprojekt geläufigen Begriff »Europäische Gemeinschaft« im Sprachgebrauch weitgehend abgelöst. Rechtlich gesehen hat die EU bisher keine eigene Rechtspersönlichkeit. Über diese verfügt nur die EG in der ersten Säule, d. h., sie kann internationale Abkommen abschließen oder internationalen Organisationen beitreten. So ist die EG z. B. Mitglied in der Welthandelsorganisation WTO. Mit dem Vertrag von Lissabon (2009) erhält die gesamte EU diese Rechtspersönlichkeit.
Literatur
A. von Bogdandy/M Nettesheim: Die Europäische Union. Ein einheitlicher Verband mit einheitlicher Rechtsordnung, in: Europarecht 1996, S. 3-27.
M. Niedobitek (Hg.): Europarecht. Grundlagen und Politiken der Union, Berlin 2020.
aus: Große Hüttmann / Wehling, Das Europalexikon (3.Auflage), Bonn 2020, Verlag J. H. W. Dietz Nachf. GmbH. Autor des Artikels: A. Möller