Die E. ist ein vom Europarat initiiertes und 1961 von einer Mehrheit seiner Mitglieder beschlossenes völkerrechtlich verbindliches Abkommen, das der Bevölkerung innerhalb der Unterzeichnerstaaten umfassende soziale Rechte garantiert. Sie trat am 26.2.1965 in Kraft. Im Jahr 1996 wurde eine revidierte Fassung ausgearbeitet, die ihrerseits 1999 in Kraft trat und seither gültig ist. Die E. garantiert die in der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht gewährleisteten wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte und ist somit das europ. Pendant zum Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte der UN. Von der 1961 beschlossenen E. wurden insgesamt 19 soziale Rechte benannt. 7 dieser Rechte entsprechen sog. »bindenden Sozialrechten«:
1. das Recht auf Arbeit;
2. das Koalitions- oder Vereinigungsrecht;
3. das Recht auf Kollektivverhandlungen;
4. das Recht auf soziale Sicherheit;
5. das soziale Fürsorgerecht;
6. das Recht auf besonderen gesetzlichen, wirtschaftlichen und sozialen Schutz der Familie und
7. die Schutzrechte für Wanderarbeiter/ innen und ihre Familien.
Die 1996 revidierte Fassung der ESC beinhaltet insgesamt 31 Rechte und Grundsätze und ergänzt damit die alte Fassung z. B. um das Recht auf eine Wohnung, den besonderen Schutz alter Menschen, Kündigungsschutz oder den Schutz vor Armut. Bis heute haben 34 Staaten die revidierte Sozialcharta ratifiziert, 11 weitere haben sie unterzeichnet (Stand: 2019).
aus: Große Hüttmann / Wehling, Das Europalexikon (3.Auflage), Bonn 2020, Verlag J. H. W. Dietz Nachf. GmbH. Autor des Artikels: C. Roth