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Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) | bpb.de

Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)

M. Höreth

Die E. enthält einen Katalog von Grund- und Menschenrechten. Sie wurde im Europarat ausgearbeitet, am 4.11.1950 in Rom unterzeichnet und trat am 3.9.1953 allgemein in Kraft. Die Bereitschaft zur Unterzeichnung und Ratifikation der E. hat sich seitdem zu einer Beitrittsbedingung für alle Staaten entwickelt, die dem Europarat angehören wollen. Mit Ausnahme Weißrusslands und des Vatikans haben inzwischen alle europ. Staaten die Menschenrechtskonvention unterzeichnet und ratifiziert.

Um die Konvention durchzusetzen, muss den Individuen, die in den Unterzeichnerstaaten der E. lebten, die Möglichkeit gegeben werden, sich über mögliche Grundrechtsverletzungen zu beschweren. Doch erst seit 1998 kann – ähnlich wie bei einer Verfassungsbeschwerde in Deutschland – jeder gegen eine Verletzung seiner Rechte aus der Konvention Beschwerde vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg führen (sog. »Individualbeschwerde«). Daneben können auch einzelne Mitgliedstaaten den EGMR wegen der Verletzung der Konvention durch einen anderen Mitgliedstaat anrufen (»Staatenbeschwerde«). In der Bundesrepublik genießt die EMRK in rechtlicher Hinsicht nicht den gleichen Rang wie die Verfassung, sondern nur den Status eines einfachen Gesetzes.

Internet

Literatur

  • J. Gerards: General principles of the European Convention on Human Rights, Cambridge 2019.

  • C. Grabenwarter/K. Pabel: Europäische Menschenrechtskonvention, 6. Aufl., München 2016.

aus: Große Hüttmann / Wehling, Das Europalexikon (3.Auflage), Bonn 2020, Verlag J. H. W. Dietz Nachf. GmbH. Autor des Artikels: M. Höreth

Fussnoten

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