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Europäische Gemeinschaft (EG) | bpb.de

Europäische Gemeinschaft (EG)

M. Große Hüttmann

Die E. ist in der Pluralfassung »Europäische Gemeinschaften« die europarechtlich korrekte Sammelbezeichnung für alle 3 Gemeinschaften, die in den 1950er-Jahren von den 6 Gründerstaaten Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg, Niederlande mit unterschiedlichen Zielsetzungen (Montanunion, Binnenmarkt, Atompolitik) errichtet worden sind:

• Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl EGKS (1951),

• Europäische Wirtschaftsgemeinschaft EWG (1957) sowie die

• Europäische Atomgemeinschaft EAG (1957).

Die beiden zuletzt genannten Gemeinschaften wurden durch die Römischen Verträge (1957) gegründet. Im allgemeinen Sprachgebrauch steht die E. stellvertretend für alle 3 Gemeinschaften. Am 23.7.2002 ist der Vertrag über die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl ausgelaufen; seither gibt es nur noch 2 Gemeinschaften. Durch den Vertrag von Maastricht (1993) wurde die Bezeichnung »Europäische Wirtschaftsgemeinschaft« abgelöst und durch »Europäische Gemeinschaft« ersetzt; gleichzeitig wurde durch den Maastrichter Vertrag die Bezeichnung »Europäische Union« (EU) als gemeinsames Dach (»Tempelkonstruktion«) für die verbleibenden Gemeinschaften eingeführt. In der Umgangssprache und auch in der Wissenschaft hat es sich seither eingebürgert, von der EU zu sprechen, auch wenn juristisch korrekt von der EG zu reden wäre. Im Vertrag von Lissabon (2009) werden die Begriffe »Gemeinschaft« oder »Europäische Gemeinschaft« durch »Union« ersetzt. Die Europäische Union tritt als Rechtsnachfolgerin an die Stelle der E. (Art. 1 Abs. 3 EU-Vertrag.

aus: Große Hüttmann / Wehling, Das Europalexikon (3.Auflage), Bonn 2020, Verlag J. H. W. Dietz Nachf. GmbH. Autor des Artikels: M. Große Hüttmann

Fussnoten

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