Die Arbeitnehmervertretung in Form von E. geht zurück auf die Europäische Betriebsratsrichtlinie vom 22.9.1994. Ziel ist es, eine grenzüberschreitende Möglichkeit der Arbeitnehmervertretung in europaweit tätigen Unternehmen zu schaffen. Um einen E. gründen zu können, muss ein Unternehmen EU-weit 1.000 Arbeitnehmer beschäftigen. Außerdem müssen davon mindestens jeweils 150 Mitarbeiter in 2 Staaten der EU tätig sein. Ein E. setzt sich aus maximal 30 Vertretern der Belegschaft zusammen. Aus jeder Unternehmensniederlassung innerhalb der EU wird mindestens ein Arbeitnehmer in den Betriebsrat gewählt. Dies soll sicherstellen, dass die Interessen der Belegschaft grenzübergreifend wahrgenommen werden können. Die Rechte der europ. Arbeitnehmervertretung beschränken sich jedoch auf Unterrichtung und Anhörung durch die Unternehmensleitung. Dadurch haben die Arbeitnehmer zwar ein Mitwirkungsrecht, aber kein Mitbestimmungsrecht. Die Gründung des E. setzt Verhandlungen mit der Konzernleitung voraus. Dafür ist zunächst ein besonderes Verhandlungsgremium, das sich international zusammensetzt, zu gründen. Sollte innerhalb von 3 Jahren keine Vereinbarung über die Errichtung des E. getroffen sein, so ist dieser kraft Gesetzes zu errichten. Da einer Vereinbarung zur Errichtung der Vorrang eingeräumt wird, sind die gesetzlichen Rechte des E. als Mindestforderungen anzusehen.
aus: Große Hüttmann / Wehling, Das Europalexikon (3.Auflage), Bonn 2020, Verlag J. H. W. Dietz Nachf. GmbH. Autor des Artikels: C. Roth