E. sind spezifische Assoziierungsabkommen (Art. 217 AEUV). Sie zielten v. a. auf den Beitritt von Staaten Mittel- und Osteuropas und waren der erste formale Schritt hin zu einer EU-Mitgliedschaft. Vertragspartner sind der jeweilige Beitrittskandidat, EG/EU und ihre Mitgliedstaaten. Die Abkommen verbalisieren den Geist der sog. Kopenhagener Kriterien und setzen diese vertragsrechtlich um. Dann werden i. d. R. Assoziierungsräte, Assoziierungskomitees und gemeinsame Parlamentsausschüsse zwischen dem Europäischen Parlament und nationalen Parlamenten gebildet. Die ersten Europaabkommen traten im Februar 1994 mit Polen und Ungarn in Kraft. Die mit den Staaten Mittel- und Osteuropas geschlossenen E. eröffnen keinerlei Einfluss auf den Entscheidungsprozess der EG/EU. Die Abkommen sind inhaltlich sehr umfangreich (120 Artikel in 9 Titeln und zahlreichen Unterkapiteln) und decken ein weites Spektrum an Politikfeldern ab, insbesondere die Fragen eines Freihandelsabkommen mit wechselseitigen Verpflichtungen. Da die EU eine stärkere Verhandlungsmacht besitzt als die Beitrittsaspiranten, sind die E. asymmetrisch und zum Vorteil der EU angelegt.
aus: Große Hüttmann / Wehling, Das Europalexikon (3.Auflage), Bonn 2020, Verlag J. H. W. Dietz Nachf. GmbH. Autor des Artikels: J. Dieringer
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