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Entschließung | bpb.de

Entschließung

S. Seeger

E. enthalten allgemeine Absichtserklärungen zu politischen Zielen, generelle Bewertungen des EU-Integrationsstandes, aber auch konkrete Vorschläge für Maßnahmen sowohl der Gemeinschaft als auch der EU und der EU-Mitgliedstaaten. E. sind nicht in den EU-Verträgen verankert und nicht rechtsverbindlich, haben aber eine Orientierungsfunktion für die grundsätzliche Richtung der europ. Integration. Sowohl der Europäische Rat als auch der Rat und das Europäische Parlament können E. verfassen. Der Europäische Rat verabschiedet die E. üblicherweise im Konsens. Eine wichtige E. befasste sich z. B. mit der Gestaltung der wirtschaftspolitischen Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten nach der Einführung des Euro. Dem Rat dienen die E. zur Erarbeitung gemeinsamer Standpunkte, z. B. vor legislativen Entscheidungen oder im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP). Damit sind E. ein wichtiges Bindeglied zwischen der europ. und der nationalen Ebene. Im Europäischen Parlament kann jeder Abgeordnete einen E.-Antrag einreichen, sowohl zu einem Gesetzestext als auch zu allgemeinen Themen. Damit können einzelne Abgeordnete, aber auch das Parlament insgesamt auf für sie wichtige Punkte aufmerksam machen, ohne dabei rechtliche Kompetenzen zu besitzen. So zeigten die europ. Parlamentarier z. B. mit einer E. zur Tibetfrage 2008, dass sie auch Debatten im außenpolitischen Bereich maßgeblich mitprägen können.

aus: Große Hüttmann / Wehling, Das Europalexikon (3.Auflage), Bonn 2020, Verlag J. H. W. Dietz Nachf. GmbH. Autor des Artikels: S. Seeger

Fussnoten