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Eigenmittel

P. Becker

Die EU hat keine eigenen Einnahmen wie z. B. eigene Steuereinnahmen. Der EU-Haushalt wird aus 3 Einnahmequellen, den sog. E., gespeist. Diese sind in Art. 311 AEUV allerdings nicht näher definiert oder konkretisiert; lediglich das Verfahren zur Bestimmung der E. ist dort festgelegt. Die 3 Einnahmequellen sind derzeit:

1. Sog. traditionelle E. wie Zolleinnahmen und Zuckerabgaben. Ihr Anteil an der Finanzierung des EU-Haushalts schwankt in den letzten Jahren zwischen 11 und 13 %.

2. Mehrwertsteuer-Eigenmittel. Dieses E. wurde 1970 eingeführt, es wird auf der Basis der nationalen Mehrwertsteuereinnahmen der Mitgliedstaaten errechnet und aus den nationalen Haushalten geleistet. Da bislang weder die Höhe der MwSt-Sätze noch die Listen der mehrwertsteuerpflichtigen Waren und Dienstleistungen europaweit harmonisiert sind, wird für jeden Staat eine »MwSt-Bemessungsgrundlage« nach einem einheitlichen Verfahren errechnet. Davon erhält die EU in Form eines sog. Abrufsatzes einen vereinbarten Anteil. Ihr Anteil sinkt kontinuierlich und schwankt z. Zt. um 10 %.

3. Das Bruttonationaleinkommen (BNE-Eigenmittel) der Mitgliedstaaten. Diese Quelle wurde 1988 eingeführt. Die hieraus erzielte Höhe an E. ist flexibel und bemisst sich an der Wirtschaftskraft des jeweiligen Mitgliedstaates.

Diese E. dienen als Möglichkeit, Finanzierungslücken, die die beiden erstgenannten E.-Quellen hinterließen, zu schließen oder zusätzliche Ausgaben abzudecken, die zwischen Rat und Europäischem Parlament im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens vereinbart worden sind. Mithilfe dieser E. aus dem jeweiligen Bruttonationaleinkommen der Mitgliedstaaten wird der Haushalt ausgeglichen und dem Kreditaufnahmeverbot für die EU nach Art. 310 AEUV Rechnung getragen. Inzwischen deckt diese Quelle fast 70 % der Einnahmen.

Der EU-Haushalt wird also größtenteils aus nationalen Leistungen der Mitgliedstaaten finanziert. Die E. werden in sog. Eigenmittelbeschlüssen vereinbart, die einstimmig verabschiedet und in allen Mitgliedstaaten der EU ratifiziert werden müssen. Dort wird auch die Höchstgrenze der E. festgelegt, die derzeit bei 1,24 % des BNE der EU liegt. Seit der Einführung der BNE-E. ist die Sicherung der EU-Finanzierung mit dem Verzicht auf eine finanzpolitische Autonomie der EU verbunden. Der Trend geht weg von der autonomen Finanzierung der Gemeinschaft hin zu einem Beitragssystem.

Literatur

  • Europäische Kommission: Die Finanzverfassung der Europäischen Union, 4. Aufl., Brüssel 2009.

aus: Große Hüttmann / Wehling, Das Europalexikon (3.Auflage), Bonn 2020, Verlag J. H. W. Dietz Nachf. GmbH. Autor des Artikels: P. Becker

Fussnoten

Weitere Inhalte

Zahlen und Fakten

EU Haushaltseinnahmen

Zur Finanzierung ihrer Ausgaben verfügt die Europäische Union über Eigenmittel, die von den Mitgliedstaaten erhoben werden. Im Jahr 2017 lagen die Einnahmen der EU bei 139 Mrd. Euro.