Der E. [frz.: optimale Wirkungskraft] ist ein wichtiger Rechtsgrundsatz, der vom Europäischen Gerichtshof entwickelt wurde. Er besagt, dass den Normen des europ. Gemeinschaftsrechts eine möglichst optimale Wirkungskraft zu verleihen und hierzu die bestehenden Gemeinschaftskompetenzen größtmöglich auszuschöpfen sind. Um dies zu erreichen, wurde das sog. Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung, mit dem die Mitgliedstaaten der EG-Befugnisse zugewiesen haben, möglichst dynamisch und kompetenzerweiternd interpretiert. Des Weiteren werden die Gemeinschaftsrechtsakte so ausgelegt, dass sie eine möglichst »nützliche« Wirkung im Sinne des in ihnen enthaltenen Zwecks erreichen und die Funktionsfähigkeit der Gemeinschaft gewährleisten.
aus: Große Hüttmann / Wehling, Das Europalexikon (3.Auflage), Bonn 2020, Verlag J. H. W. Dietz Nachf. GmbH. Autor des Artikels: M. Höreth