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Diplomatischer Schutz | bpb.de

Diplomatischer Schutz

F. Algieri

Im Vertrag von Maastricht (1993) ist von den EU-Mitgliedstaaten das Prinzip der Unionsbürgerschaft verankert worden, an die der D. für Bürgerinnen und Bürger der EU geknüpft ist. Dadurch genießt jede/r Unionsbürger/in im Hoheitsgebiet eines dritten Landes, in dem der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, nicht vertreten ist, den diplomatischen und konsularischen Schutz unter denselben Bedingungen wie Staatsangehörige dieses Staates. Voraussetzung für die Inanspruchnahme des D. ist die Staatsangehörigkeit eines der EU-Mitgliedstaaten. Hilfe wird Unionsbürgerinnen und -bürgern z. B. nach Festnahmen und Inhaftierungen, Gewaltverbrechen, schweren Unfällen oder zur Rückführung in Notfällen geleistet.

aus: Große Hüttmann / Wehling, Das Europalexikon (3.Auflage), Bonn 2020, Verlag J. H. W. Dietz Nachf. GmbH. Autor des Artikels: F. Algieri

Fussnoten