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Dienstleistungsrichtlinie | bpb.de

Dienstleistungsrichtlinie

M. Chardon

Die D. [auch: »Bolkestein-Richtlinie«, benannt nach dem gleichnamigen EU-Kommissar] soll Hindernisse für die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit in der EU beseitigen. Sie trat Ende 2006 in Kraft. Eine Liberalisierung der Dienstleistungsmärkte sollte helfen, Kosten zu senken und Beschäftigungsquoten zu steigern. Kritiker protestierten v. a. gegen das sog. Herkunftslandprinzip. Im Europäischen Parlament, im Rat und in den Mitgliedstaaten entbrannte ein Konflikt zwischen den Befürwortern und Gegnern der Marktöffnung. Die Kompromissfindung verlagerte sich zunehmend auf das Europäische Parlament. Intensive Verhandlungen führten schließlich zu einem Kompromiss. Es wird ein Rechtsrahmen geschaffen, der die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit erleichtert, die Rechte der Leistungsempfänger stärkt, die Leistungsqualität erhöht und die Verwaltungszusammenarbeit der Mitgliedstaaten verbessert. Ausgenommen hiervon sind Dienstleistungen, die mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden oder von allgemeinem und sozialem Interesse sind (z. B. Daseinsvorsorge).

Literatur

  • A. Crespy: When »Bolkestein« is trapped by the French anti-liberal discourse, in: Journal of European Public Policy (JEPP), H. 8/2010, S. 1253-1270.

  • M. Schlachter/Chr. Ohler (Hg.): Europäische Dienstleistungsrichtlinie. Handkommentar, Baden-Baden 2008.

aus: Große Hüttmann / Wehling, Das Europalexikon (3.Auflage), Bonn 2020, Verlag J. H. W. Dietz Nachf. GmbH. Autor des Artikels: M. Chardon

Fussnoten

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