Dem D. kommt wegen der Folgen des europ. Binnenmarkts, der Entwicklung neuer Kommunikationstechnologien sowie dem Ausbau des »Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts« in Europa besondere Bedeutung zu. Der D. soll die Rechte der Bürger bei der Sammlung, Verarbeitung und Weitergabe personenbezogener Daten sichern. Rechtsgrundlage ist sowohl der EU-Vertrag als auch Richtlinien und Verordnungen. Der Vertrag von Lissabon (2009) enthält in Art. 39 EU-Vertrag bzw. Art. 16 AEUV sowie in der Charta der Grundrechte entsprechende Bestimmungen. Seit 2003 wacht der europ. Datenschutzbeauftragte über die Einhaltung der Grundsätze des D. Er berät die EU-Organe zudem in allen Fragen des D. und arbeitet mit anderen für den D. zuständigen Stellen zusammen. Beratungsfunktion hat zudem eine besondere Arbeitsgruppe, die sich überwiegend aus nationalen Vertretern zusammensetzt. Kritik kommt u. a. vom Europäischen Parlament, das eine stärkere parlamentarische Kontrolle und die Einhaltung der Grundfreiheiten beim D. einfordert. Seit 2009 strebt die EU-Kommission eine grundlegende Überarbeitung des D. in der EU an und hat dazu im Januar 2012 ein Gesetzespaket vorgelegt. Mit der Datenschutz-Grundverordnung der EU, die seit Mai 2018 in Kraft ist, hat die EU eine neue Basis geschaffen für einen europaweit einheitlichen Datenschutz.
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aus: Große Hüttmann / Wehling, Das Europalexikon (3.Auflage), Bonn 2020, Verlag J. H. W. Dietz Nachf. GmbH. Autor des Artikels: S. Seeger