Im bahnbrechenden C. von 1964 ging es umgerechnet nur um wenige Euro Streitwert. Der ital. Rechtsanwalt Costa klagte als Stromverbraucher und Aktionär eines Elektrizitätsunternehmens dagegen, dass die Erzeugung und Verteilung von Strom in Italien verstaatlicht wird. Dies verstoße gegen EU-Recht. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Gelegenheit genutzt, das Verhältnis zwischen Gemeinschaftsrecht und nationalem Recht der EG-Mitgliedstaaten grundsätzlich zu präzisieren. Die Richter optierten für ein klassisch föderales Konstitutionsprinzip: So wie z. B. in Deutschland Bundesrecht Landesrecht bricht, geht europ. Gemeinschaftsrecht nationalem Recht (sogar Verfassungsrecht) vor, wenn ihm dieses entgegensteht. Das gilt auch für später ergangenes nationales Recht. Damit hat der EuGH den Grundstein dafür gelegt, dass die EG insgesamt einen eigenständigen, von nationalen Vorrechten unabhängigen Handlungsspielraum gewonnen hat. Und da das Gemeinschaftsrecht in allen Mitgliedstaaten die gleiche »Geltung« haben muss, ist es nunmehr erforderlich, die Kompetenz, die Geltungsansprüche dieses Rechts auszulegen, exklusiv beim EuGH anzusiedeln.
Literatur
M. Höreth: Die Selbstautorisierung des Agenten. Der Europäische Gerichtshof im Vergleich zum U. S. Supreme Court, Baden-Baden 2008.
aus: Große Hüttmann / Wehling, Das Europalexikon (3.Auflage), Bonn 2020, Verlag J. H. W. Dietz Nachf. GmbH. Autor des Artikels: M. Höreth