Das C. des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) von 1979 ist eine der wichtigsten Entscheidungen zum freien Warenverkehr im EU-Binnenmarkt. Hintergrund war eine Klage der dt. Firma Rewe-Zentral-AG. Weil der Alkoholgehalt von frz. Cassis-Likör nicht der dt. Branntweinverordnung entsprach, durfte er nicht nach Deutschland eingeführt werden. Rewe gewann. Wichtig sind die grundsätzlichen Vorgaben, die der EuGH in diesem Urteil entwickelte. Zwar müssen nationale Hemmnisse für den Binnenhandel hingenommen werden, wenn sie notwendig sind, um zwingenden Erfordernissen gerecht zu werden (z. B. Verbraucher- und Gesundheitsschutz, Lauterkeit des Handelsverkehrs). Doch in allen anderen Fällen ist es einem Mitgliedstaat untersagt, diese nationalen Bestimmungen auf importierte Güter anzuwenden, wenn diese in gesetzmäßiger Weise in einem anderen Mitgliedstaat hergestellt worden sind. Den Händlern sollte also nicht mehr zugemutet werden, neben den Produkt- und Handelsstandards des Herkunftslandes auch noch die des Ziellandes berücksichtigen zu müssen, was kostspielig sein kann, solange noch keine harmonisierten Binnenmarktregeln existieren.
Literatur
K. J. Alter u. a.: Judicial Politics in the European Community. European Integration and the Pathbreaking Cassis de Dijon Decision, in: Comparative Political Studies H. 4/1994, S. 535-561.
aus: Große Hüttmann / Wehling, Das Europalexikon (3.Auflage), Bonn 2020, Verlag J. H. W. Dietz Nachf. GmbH. Autor des Artikels: M. Höreth
Siehe auch: