Das Verhältnis zwischen dem BVerfG und dem EuGH ist zwar von beiderseitigem Kooperationswillen geprägt, jedoch nicht völlig spannungsfrei. Die sich nicht immer eindeutig zum Jurisdiktionsanspruch des EuGH bekennende Rechtsprechung des BVerfG (»Solange I und II«, »Maastricht-Urteil«, »Lissabon-Urteil«) belastet das Kooperationsverhältnis. Gerade wenn es um den Schutz der Grundrechte geht, behält sich das BVerfG in Karlsruhe prinzipiell vor, als letzte Instanz Recht zu sprechen und gegebenenfalls sogar europ. Recht und Rechtsprechung ignorieren zu können, falls der europ. Grundrechtsschutz das laut Grundgesetz erforderliche Schutzniveau unterschreiten sollte. Zugleich schließt das BVerfG grundsätzlich nicht aus, mögliche Kompetenzüberschreitungen der EU-Organe weiterhin überprüfen zu wollen. Hintergrund für diesen Kontrollvorbehalt sind wichtige Entscheidungen des EuGH gewesen, die die Gemeinschaftskompetenzen jenseits des sog. »Prinzips der begrenzten Einzelermächtigung« ausgeweitet haben. Das Verhältnis zwischen den beiden Höchstgerichten wird in Zukunft entscheidend davon abhängen, inwieweit der EuGH willens und in der Lage ist, den europ. Grundrechtsschutz weiter auszubauen, sich aber ansonsten eine gewisse richterliche Zurückhaltung aufzuerlegen, und ob das BVerfG diese Rechtsprechungsleistungen des EuGH mit Wohlwollen registriert und im europarechtlichen Bereich bewusst auf seine Intervention verzichtet. Im Zuge der europ. Staatsschulden- und Finanzkrise wurde das BVerfG (seit 2009) mehrfach angerufen, einzelne Maßnahmen der Eurorettungspolitik zu überprüfen.
Literatur
F. C. Mayer: Kompetenzüberschreitung und Letztentscheidung, München 2000.
aus: Große Hüttmann / Wehling, Das Europalexikon (3.Auflage), Bonn 2020, Verlag J. H. W. Dietz Nachf. GmbH. Autor des Artikels: M. Höreth
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