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Ausfuhrbeschränkungen und -verbote | bpb.de

Ausfuhrbeschränkungen und -verbote

P. Becker

Kern des europ. Binnenmarktes ist die Sicherstellung des freien Warenverkehrs durch das Verbot, den innergemeinschaftlichen Handel zu beschränken.

Hierzu gehört nach Art. 35 AEUV das Verbot von A. Danach sind sämtliche mengenmäßige Beschränkungen (Kontingentierungen) und Maßnahmen verboten, die den Handel zwischen den Mitgliedstaaten tatsächlich oder auch nur potenziell beeinträchtigen könnten. Dieses umfassende Verbot kann allerdings ausnahmsweise aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen und Tieren oder Pflanzen, des nationalen Kulturgutes oder des gewerblichen und kommerziellen Eigentums eingeschränkt werden (Art. 36 AEUV). Auch im Handel mit Drittstaaten, der gemeinschaftlichen Ausfuhrpolitik, gilt der Grundsatz des Verbots von A. Im Bereich der Sicherheit (Waffenexporte, sensibles Know-how oder Technologien) sind die Ausfuhrbeschränkungen der einzelnen Mitgliedstaaten weitgehend harmonisiert. Seit 1995 besteht zudem eine Gemeinschaftsregelung über die Ausfuhrkontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (»dual use«-Güter). Bei Kulturgütern besteht die Verpflichtung zur Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung für den Export aus dem Binnenmarkt.

aus: Große Hüttmann / Wehling, Das Europalexikon (3.Auflage), Bonn 2020, Verlag J. H. W. Dietz Nachf. GmbH. Autor des Artikels: P. Becker

Fussnoten