Die A. bezeichnet besondere Beziehungen der EG/EU zu einem Drittstaat. Nach Art. 217 AEUV schließt die Union dazu spezielle Abkommen, die eine A. herstellen mit gegenseitigen Rechten und Pflichten, gemeinsamem Vorgehen und besonderen Verfahren. Sie bedürfen der Zustimmung des Europäischen Parlamentes und werden vom Rat einstimmig verabschiedet. Die ersten Assoziierungsabkommen schloss die EG mit Griechenland (1961) und der Türkei (1963).
In beiden wurde ein Artikel aufgenommen, zu gegebener Zeit die Voraussetzungen für eine spätere Mitgliedschaft zu prüfen. Im Laufe der Geschichte hat die EG unterschiedliche Abkommenstypen auf den Assoziierungsartikel gestützt. Demnach reichen die A. von bloßen Freihandelsabkommen bis hin zu Beteiligungsformen an weiteren Politiken der EU wie im Falle der Schweiz und Norwegens bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR). Zu den allen A. gemeinsamen Elementen zählen:
• die politische Substanz;
• die Dauerhaftigkeit der Beziehungen;
• die Bilateralität und Parität bei gegenseitigen Rechten und Pflichten sowie bei den gemeinsamen Assoziierungsinstitutionen
• das gemeinsame Vorgehen und die besonderen Verfahren.
Zum klassischen Programm der A. zählen:
• die Herstellung von Freizügigkeitsrechten v. a. für Güter;
• die Übernahme oder gegenseitige Anerkennung von Standards;
• die Einbindung von Assoziierten in Programme und Agenturen der EG sowie in gemeinschaftliche Politiken und andere Formen des Zusammenwirkens wie den sog. politischen Dialog und die finanzielle Zusammenarbeit.
Literatur
Europäisches Parlament: The meaning of ›association‹ under EU law. A study on the law and practice of EU association agreements, PE 608.861, Brüssel 2019 (Download: www.europarl.europa.eu/supporting-analyses).
D. Phinnemore: Association: Stepping-Stone or Alternative to EU Membership?, Sheffield 1999.
aus: Große Hüttmann / Wehling, Das Europalexikon (3.Auflage), Bonn 2020, Verlag J. H. W. Dietz Nachf. GmbH. Autor des Artikels: B. Lippert