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25. April 1985: Verabschiedung des Gesetzes gegen die „Auschwitz-Lüge“ | Hintergrund aktuell | bpb.de

25. April 1985: Verabschiedung des Gesetzes gegen die „Auschwitz-Lüge“

Redaktion

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Nach jahrelangen Debatten zwischen den Parteien beschloss der Bundestag 1985 ein Gesetz, das Volksverhetzung zum Offizialdelikt machte. Holocaust-Leugnung konnte nun ohne Strafantrag geahndet werden.

US-Luftaufnahme des Vernichtungslagers Auschwitz-Birkenau aus dem Jahre 1944 (© picture-alliance/AP)

In manchen Ländern ist es legal, den Interner Link: Holocaust zu leugnen. So wird zum Beispiel in den USA das Recht auf freie Meinungsäußerung höher gewichtet als die Menschenwürde der Opfer der nationalsozialistischen Terrorherrschaft und ihrer Angehörigen. In der Bundesrepublik Deutschland gab es bereits seit den frühen 1960er Jahren rechtliche Möglichkeiten, um gegen die Leugnung nationalsozialistischer Verbrechen – lange Zeit als „Auschwitz-Lüge“ bezeichnet – vorzugehen.

Auslöser für die ersten gesetzlichen Maßnahmen war unter anderem eine Welle antisemitischer Vorfälle, die in der Weihnachtsnacht 1959 mit Schmierereien von zwei Mitgliedern der rechtsextremen Deutschen Reichspartei (DRP) an der Kölner Synagoge begann. Die Ereignisse machten deutlich, dass es der jungen Bundesrepublik an den rechtlichen Mitteln fehlte, um antisemitische Hassverbrechen wirksam verfolgen zu können. Als Reaktion verschärfte der Bundestag 1960 den Paragrafen 130 im Strafgesetzbuch (StGB): Wer zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft und dabei die Menschenwürde anderer angreift, konnte von nun an zu einer Gefängnisstrafe von mindestens drei Monaten verurteilt werden.

Volksverhetzung zunächst kein Offizialdelikt

In den darauffolgenden Jahren zeigte sich in der Praxis ein entscheidendes Problem: Volksverhetzung war kein „Offizialdelikt“ – also keine schwere Straftat, die von der Staatsanwaltschaft auch ohne Interner Link: Strafantrag verfolgt werden muss. Die Justiz konnte daher nur tätig werden, wenn ein Betroffener Anzeige erstattete. Doch wer galt im juristischen Sinne als „betroffen“, wenn der Mord an sechs Millionen Juden geleugnet wurde?

Jahrelang gab es darüber Debatten. Der Bundesgerichtshof entschied am 18. September 1979, dass die Leugnung des Holocausts immer auch eine Beleidigung jedes einzelnen Juden darstelle. Damit war geklärt, dass die „Auschwitz-Lüge“ immer auch eine kollektive Verletzung der Menschenwürde war. Trotzdem wurde 1982 ein Rechtsextremist aus Stade in einem Berufungsverfahren freigesprochen. Niemand zweifelte daran, dass der Mann den Holocaust geleugnet hatte. Die Anzeige, so die Begründung der Richter, sei jedoch nicht von einer betroffenen jüdischen Person gestellt worden. Die Rechtslücke machte deutlich, dass eine gesetzliche Neuregelung notwendig war.

Die Leugnung des organisierten Massenmords an den europäischen Juden entwickelte sich seit den 1960er-Jahren zu einer politischen Strategie von Rechtsextremisten, die immer stärker an Bedeutung gewann. Bisweilen sollte durch einen pseudowissenschaftlichen Rahmen der Eindruck erweckt werden, es gäbe über die Existenz des Holocausts mehrere faktenbasierte Standpunkte. In anderen Fällen wurden Details geleugnet, um die Existenz der nationalsozialistischen Verbrechen an den Juden als Ganzes infrage zu stellen. Auch die Zahl der im Holocaust getöteten Jüdinnen und Juden wurde von Holocaust-Leugnern immer wieder in Zweifel gezogen, um das Ausmaß des Völkermords zu relativieren.

Holocaust-Leugnung als internationales Phänomen

Im Jahr 1973 veröffentlichte der ehemalige SS-Angehörige Thies Christophersen sein Pamphlet „Die Auschwitz-Lüge“, in dem er zumindest indirekt den Massenmord an den europäischen Jüdinnen und Juden leugnete. Die Broschüre prägte den Begriff „Auschwitz-Lüge“, der sich rasch verbreitete. Der Begriff „Holocaust“ wurde damals in Deutschland nur selten verwendet, er etablierte sich erst ab 1979 durch die Interner Link: Ausstrahlung der gleichnamigen US-Fernsehserie. In der Folge setzte sich auch der Begriff „Holocaust-Leugnung“ anstelle von „Auschwitz-Lüge“ durch.

Die Holocaust-Leugnung entwickelte sich zu einem internationalen Phänomen mit Netzwerken in verschiedenen Ländern. Der britische Historiker David Irving, einer der weltweit prominentesten Holocaust-Leugner, veröffentlichte 1977 sein Buch „Hitlers Kriege“, in dem er die Verantwortung Adolf Hitlers für den Massenmord an den Juden bestritt. Ab 1988 stritt er generell den Vernichtungszweck der Gaskammern ab.

Parteiübergreifende Debatte

Die wachsende internationale Szene von Holocaust-Leugnern mit ihren Ablegern in Deutschland machte die rechtlichen Lücken bei der Verfolgung antisemitischer Hassverbrechen immer deutlicher. Eine Frage, die sehr emotional diskutiert wurde, behandelte den juristischen Umgang mit Holocaust-Leugnung: Sollte dafür ein eigener Straftatbestand geschaffen werden? Oder würde es ausreichen, Volksverhetzung zu einem Offizialdelikt zu machen?

Am Ende einer jahrelangen, über Parteigrenzen hinweg kontrovers geführten Debatte einigte sich die Regierungskoalition aus CDU/CSU und FDP unter Bundeskanzler Helmut Kohl auf einen Kompromiss – die Änderung von § 194 StGB. Beleidigungen gegen Opfer „nationalsozialistischer oder einer anderen Gewalt- und Willkürherrschaft“ sollten künftig als Offizialdelikte behandelt werden. Dies bedeutete, dass Betroffene keinen Strafantrag mehr stellen mussten, damit die Ermittlungsbehörden aktiv werden konnten. Am 25. April 1985, knapp zwei Wochen vor dem 40. Jahrestag des Kriegsendes, stimmte der Bundestag mehrheitlich dafür.

Kritik und erneute Reform im Jahr 1994

Der nach jahrelanger Debatte formulierte Kompromiss zum Umgang mit Holocaust-Leugnung stieß auf erhebliche Kritik. Er wurde von vielen Beobachtern als eine unzureichende Notlösung gesehen, weil der Gesetzestext mit dem Hinweis auf andere Gewalt- und Willkürherrschaft über eine Bestrafung von Holocaust-Leugnungen hinausging, ohne die besondere historische Verantwortung Deutschlands angemessen zu berücksichtigen. Zudem erschien die juristische Konstruktion als Beleidigungsdelikt vielen als zu schwach angesichts der Schwere des Vergehens.

Erneuter Handlungsbedarf ergab sich im März 1994. Der Bundesgerichtshof stellte in einem Verfahren gegen den NPD-Vorsitzendenden Günter Deckert klar, dass die bloße Leugnung der Gaskammern noch keine Volksverhetzung darstelle, weil der Angriff auf die Menschenwürde der Betroffenen nicht umfassend erkennbar sei. Als Beleidigung sei diese Äußerung jedoch strafbar. Die Rechtsprechung verdeutlichte die Lücken in der bestehenden Gesetzgebung. Am 20. Mai 1994 beschloss der Bundestag schließlich, dass die Leugnung des Holocausts ein eigener Straftatbestand werden solle, und zwar in § 130, Absatz 3 des Strafgesetzbuches.

Damit wurde klargestellt: Wer öffentlich oder in einer Versammlung den nationalsozialistischen Völkermord billigt, leugnet oder verharmlost, wird mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Hasskriminalität im Netz und Zunahme antisemitischer Vorfälle

Seit der gesetzlichen Neuregelung hat Hassrede in der öffentlichen Debatte weiter an Bedeutung gewonnen. Grund dafür sind vor allem neue digitale Kommunikationstechnologien – insbesondere soziale Netzwerke. Anders als in den 1980er- oder 1990er-Jahren ist es heute praktisch jeder Person möglich, einem Massenpublikum Hassbotschaften zu übermitteln. Der Gesetzgeber hat auf diese Entwicklung reagiert: Im Juni 2020 verabschiedete der Bundestag das Gesetz gegen Rechtsextremismus und Hasskriminalität, das vor allem Bedrohungen im digitalen Raum stärker unter Strafe stellt. Auf europäischer Ebene verpflichtet das seit 2024 vollständig anwendbare Gesetz über digitale Dienste (Digital Services Act) die Betreiber großer Online-Plattformen zu besonderer Sorgfaltspflicht, wenn es um die Bekämpfung illegaler Inhalte geht.

Interner Link: Antisemitismus – aber auch die Leugnung und Verharmlosung des Holocausts – sind weiterhin gesellschaftliche Probleme mit wachsender Brisanz. So verglichen sich während der Corona-Pandemie bei Demonstrationen gegen die Corona-Maßnahmen Teilnehmende durch das Tragen von Sternen mit der Aufschrift „ungeimpft“ mit den im Nationalsozialismus verfolgten Jüdinnen und Juden. Die Sterne ähnelten bewusst jenen, die Jüdinnen und Juden in NS-Deutschland ab 1941 tragen mussten. Gerichte werteten dies in Einzelfällen als eine strafbare Verharmlosung des Holocaust nach § 130, Absatz 3 StGB. Seit dem Terrorangriff der Hamas auf Israel am Interner Link: 7. Oktober 2023 und dem anschließenden Interner Link: Gaza-Krieg haben antisemitische Vorfälle deutlich zugenommen. Auf Demonstrationen kommt es vermehrt vor, dass direkt oder indirekt die Vernichtung Israels gefordert wird. Auch das kann den Straftatbestand der Volksverhetzung nach Paragraf 130 des Strafgesetzbuches erfüllen.

Mehr zum Thema:

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Interner Link: Holocaust-Pädagogik im Schatten der Kriege

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Interner Link: Antisemitismus und Holocaust-Leugnung in Deutschland (Vortrag von Wolfgang Benz)

Interner Link: Niklas Fischer: „Mythos Auschwitz“. Erinnerungskulturelle Deutungskämpfe von Rechtsaußen (APuZ 25-26/2024)

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