Wie können Parteien an der Bundestagswahl teilnehmen?
Im vierten Abschnitt des Externer Link: Bundeswahlgesetzes (BWG) und in der Bundeswahlordnung (BWO) ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen Parteien bei der Bundestagswahl antreten dürfen. Eine Partei darf an einer Bundestagswahl mit eigenen Wahlvorschlägen teilnehmen, wenn sie im Bundestag oder in einem der 16 Landtage seit der letzten Wahl mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten ist.
Dies sind die sogenannten etablierten Parteien. Parteien, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen (nicht etablierte Parteien), müssen ein Zulassungsverfahren durchlaufen.
Nicht etablierten Parteien werden auch Kleinparteien genannt. Was Kleinparteien sind, ist nicht offiziell definiert. Für den Politologen Eckhard Jesse zeichnen sich Kleinparteien dadurch aus, dass sie nicht in Parlamenten vertreten sind. Oft werden für eine Abgrenzung von Klein- im Vergleich zu Großparteien die Wahlergebnisse und die Zahl der Mandate in Landesparlamenten und dem Bundestag herangezogen.
Bei der Bundestagwahl 2021 traten neun etablierte Parteien an, die automatisch zugelassen waren. Hinzu kamen 44 Parteien, welche die Zulassungskriterien erfüllten und deshalb antreten durften. 43 Vereinigungen wurden vom
Wie werden (Klein-)Parteien zur Bundestagswahl zugelassen?
Etabliere Parteien werden automatisch zugelassen. Alle anderen müssen normalerweise bis 97 Tage vor der Wahl ihre Teilnahme bei der Bundeswahlleiterin schriftlich anzeigen („Beteiligungsanzeige“). Diese Anzeige muss unter anderem den Namen der Partei sowie deren schriftliche Satzung und das Parteiprogramm enthalten. Hinzu kommen weitere Nachweise für die Prüfung, ob eine Vereinigung nach § 2 Parteiengesetz auch tatsächlich eine Partei ist. Der Bundeswahlausschuss entscheidet in der Folge darüber, ob die Vereinigung als Partei im rechtlichen Sinne anzuerkennen ist.
Bei der vorgezogenen Bundestagwahl 2025 werden laut des „Verordnungsentwurfs über die Abkürzung von Fristen im Bundeswahlgesetz“ voraussichtlich verkürzte Fristen gelten. Wenn am 23. Februar 2025 gewählt wird, müssen die Parteien der Bundeswahlleiterin ihre Teilnahme bis 7. Januar 2025 um 18 Uhr, dem 47. Tag vor der Wahl, schriftlich anzeigen. Der Bundeswahlausschuss muss dann bis zum 14. Januar feststellen, welche Vereinigungen als politische Partei anerkannt werden und als solche bei der Bundestagswahl antreten dürfen.
Wie funktioniert die Teilnahme mit Landeslisten, und was haben sie mit der Zweitstimme zu tun?
Die Zweitstimme ist entscheidend für die Sitzverteilung im Bundestag. Mit der Zweitstimme entscheiden sich die Wählerinnen und Wähler für die Landesliste einer Partei. Nur anerkannte Parteien können eine Landesliste aufstellen. Für jedes Bundesland, in dem eine Partei mit Zweitstimmen gewählt werden will, muss sie dementsprechend mit einer Landesliste antreten.
Parteien nationaler Minderheiten müssen für die Aufstellung von Landeslisten ebenso wie etablierte Parteien keine Unterschriften sammeln. Um mit einer Landesliste antreten zu können, ist es jedoch für nicht etablierte Parteien notwendig, bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen. Gemäß Paragraf 27 des Bundeswahlgesetzes müssen sie handschriftliche Unterschriften von einem Promille (1 je Tausend) der Wahlberechtigten im jeweiligen Bundesland nachweisen, höchstens jedoch 2.000 Unterschriften.
Eigentlich sind Parteien verpflichtet, die Unterschriften bis zum 69. Tag vor der Wahl abzugeben – diese Frist senkt der Verordnungsentwurf auf 34 Tage ab. Die Parteien haben demnach bis zum 20. Januar Zeit, die benötigten Unterschriften sowie die Landeslisten selbst beim jeweiligen Landeswahlleiter schriftlich einzureichen.
Wie funktioniert die Teilnahme mit Kreiswahlvorschlägen, und was haben sie mit der Erststimme zu tun?
Mit der Erststimme wird eine Person in ihrem Wahlkreis direkt gewählt. Im Gegensatz zu den Landeslisten können sowohl Parteien Kreiswahlvorschläge einreichen als auch lose Gruppen von Wahlberechtigten, die nicht als Parteien anerkannt sind, und Einzelbewerber unterstützen.
Seit der letzten Wahlrechtsreform werden Kreiswahlvorschläge nur von Parteien zugelassen, die in dem Bundesland auch eine Landesliste aufgestellt haben.
Nicht etablierte Parteien müssen mindestens 200 Unterstützungsunterschriften von Wahlberechtigten des jeweiligen Wahlkreises vorweisen. Auch Einzelbewerber, die nicht für eine Partei antreten (sogenannte „sonstige Kreiswahlvorschläge“), müssen auf diese Weise von mindestens 200 wahlberechtigten Personen ihres Wahlkreises unterstützt werden, um antreten zu können. Parteien nationaler Minderheiten müssen ebenso wie etablierte Parteien keine Unterschriften sammeln.
Auch Kreiswahlvorschläge müssen normalerweise bis zum 69. Tag vor der Wahl beim jeweiligen Kreiswahlleiter schriftlich eingereicht werden. Bei dieser Bundestagswahl wird die Frist voraussichtlich auf 34 Tage verkürzt (bis zum 20. Januar 2024).
Wie wird jemand als Bewerberin oder Bewerber aufgestellt?
Um sich als Bewerberin oder Bewerber einer Partei für eine Landesliste oder als Kreiswahlvorschlag aufstellen zu lassen, gelten bestimmte Voraussetzungen. Zum Beispiel darf man nicht gleichzeitig Mitglied einer anderen Partei sein. Zudem müssen die Personen in einem bestimmten Verfahren gewählt werden, das das Bundeswahlgesetz regelt. Dazu gehören etwa offizielle Versammlungen oder geheime Abstimmungen. Für Einzelbewerber in Kreiswahlvorschlägen gelten keine bestimmten Anforderungen an deren Aufstellung.
Warum gibt es bei der Bundestagswahl andere Fristen?
Mit den geänderten Fristen will das Innenministerium vermeiden, dass „Kleinparteien“ bzw. nicht etablierte Parteien, die besondere Verfahren für die Zulassung und die Aufstellung von Listen haben, schlechter gestellt sind als die etablierten Parteien. Manche Kleinparteien begrüßten die geänderten Fristen, andere halten diese noch immer für zu kurz. Acht Parteien hatte im November in einem Brief vor den für sie negativen Folgen zu kurzer Fristen gewarnt.
Können Parteien, die unter die Fünfprozenthürde fallen, trotzdem in den Bundestag einzuziehen? Die Fünfprozenthürde gilt nicht für Parteien, die eine nationale Minderheit vertreten. So schaffte es der Südschleswigsche Wählerverband (SSW) 2021 mit 0,1 Prozent der Stimmen in den Bundestag. Gewinnen Parteien mindestens drei Direktmandate über die Erststimme, dürfen sie nach der Regelung der Grundmandatsklausel in Fraktionsstärke in den Bundestag einziehen. Dies gelang 2021 zum Beispiel der Partei Die Linke. Die Grundmandatsklausel wurde zwar in der neuesten Wahlrechtsreform grundsätzlich abgeschafft, aber nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Juli 2024 gilt sie bis zur Neuregelung noch für die Bundestagswahl 2025. Siegreiche Wahlkreisbewerberinnen und -bewerber aus Parteien können jedoch nur dann in den Bundestag einziehen, wenn ihre Erststimmanteile von den Zweitstimmen gedeckt sind.
Wie finanzieren sich (Klein-)Parteien?
Neben den Mitgliedsbeiträgen und Spenden finanzieren sich kleine Parteien über die staatliche Parteienfinanzierung. Anspruch auf staatliche Teilfinanzierung haben alle Parteien, die bei der letzten Europa- oder Bundestagswahl mindestens 0,5 Prozent oder bei einer der letzten Landtagswahlen mindestens 1 Prozent der abgegebenen gültigen Listenstimmen erreicht haben. Wenn die Partei nur Kreiswahlvorschläge eingereicht hat, bekommt sie staatliche Mittel, wenn sie in einem Wahlkreis mindestens 10 Prozent der gültigen Erststimmen erreicht hat.