Im Frühjahr 1961 einigten sich zahlreiche Staaten auf der Konferenz der
Das am 18. April 1961 ausgehandelte Dokument wurde am 6. August 1964 in Deutschland verkündet und trat am 11. Dezember 1964 in Kraft. Mittlerweile haben 193 Länder, darunter fast alle UN-Mitgliedsstaaten, das WÜD unterzeichnet.
Unverletzlichkeit und Immunität diplomatischer Vertretung
Mit der Unterzeichnung des Übereinkommens erkennen die Vertragsstaaten die besondere Stellung von Diplomaten und Diplomatinnen an, wie auch deren Immunität, Unverletzlichkeit und weitere Vorrechte. Diese sollen nicht dem Selbstzweck der Regierungsbeauftragten dienen, sondern die Wahrung der diplomatischen Mission – d.h. die Gesamtheit der Diplomaten und die ständige Vertretung in einem anderen Staat – sichern.
Die Unverletzlichkeit ist ein zentraler Grundsatz im Diplomatenrecht. Während Immunität den rechtlichen Schutz vor Strafverfolgung regelt, schützt die Unverletzlichkeit Diplomat/-innen vor polizeirechtlichen Zwangsmaßnahmen. Der Staat, in den diese entsandt werden, hat jegliche hoheitliche Handlungen gegen Vertreter/-innen des anderen Staats zu unterlassen. Der Empfangsstaat darf Diplomat/-innen nicht von der Polizei festnehmen lassen, oder Strafverfahren gegen sie einleiten. Dabei ist es irrelevant, ob die Ermittlungen dienstliche oder private Handlungen der Diplomat/-innen betreffen. Auch sind sie aufgrund der Immunität nicht dazu angewiesen, als Zeuge/-in auszusagen. Der Grundsatz der Unverletzlichkeit gilt auch für die Räumlichkeiten der Mission, also das Botschaftsgelände, sowie die Privatwohnung der Diplomat/-in und deren Gepäck. In Artikel 22, Absatz 2 des WÜD heißt es, dass der Empfangsstaat die besondere Pflicht hat, „alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Räumlichkeiten der Mission vor jedem Eindringen und jeder Beschädigung zu schützen […]." Der Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit des Gastlandes unterliegen Diplomat/-innen nur äußerst eingeschränkt, etwa für Klagen in Nachlasssachen, Nebentätigkeiten oder in Bezug auf privates unbewegliches Vermögen. Auch Vollstreckungsmaßnahmen dürfen nur in diesen Ausnahmefällen durchgeführt werden.
Das Gastland ist verpflichtet, stets geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um die Unverletzlichkeit auch gegenüber Dritten zu garantieren. So müssen etwa bei Protesten vor einer Botschaft genügend Sicherheitskräfte für deren Schutz abgestellt werden. Der Sturm von iranischen Studierenden auf die
Weitere Vorrechte sind bestimmte Steuerbefreiungen. Diplomat/-innen sind von allen staatlichen Steuern befreit, mit wenigen Ausnahmen wie indirekten Steuern auf Waren und Dienstleistungen.
Aufgaben für diplomatische Vertretung klar umrissen
Damit das WÜD greift, muss die Aufnahme diplomatischer Beziehungen in gegenseitigem Einvernehmen erfolgen. Die Aufgaben der Diplomat/-innen sind im WÜD klar umrissen: Sie sollen den Entsendestaat im Empfangsstaat vertreten und dessen Interessen innerhalb der völkerrechtlich zulässigen Grenzen schützen. Diplomat/-innen sammeln Informationen und Reaktionen aus dem Ausland und berichten darüber ihrer Regierung. Sie verhandeln mit der Regierung des Empfangsstaats und sollen freundschaftliche Beziehungen zwischen Entsende- und Empfangsstaat fördern. In der Praxis wirken Diplomat/-innen oft in allen Bereichen der auswärtigen Beziehungen mit, so etwa bei der Wirtschaftszusammenarbeit oder der Entwicklungspolitik.
Empfangsstaat kann Diplomaten zu unerwünschten Personen erklären
Die Vorrechte sollen Diplomat/-innen ihre Aufgaben im Gastland erleichtern. Durch die Immunität soll verhindert werden, dass sie für ihre Tätigkeit im Empfangsstaat oder die Politik ihres Landes bestraft werden. Der diplomatische Status und die damit verbundenen Rechte werden jedoch nur für die Dauer der Entsendung gewährt.
Bis auf wenige Ausnahmen kann der Entsendestaat "die Mitglieder des Personals seiner Mission nach freiem Ermessen ernennen". Der das diplomatische Personal entsendende Staat muss dem Gastland jedoch mitteilen, wen sie zu Mitgliedern ihrer Mission ernennt. Erst mit der sogenannten Notifizierung greifen die Vorrechte und die Immunität. Der Empfangsstaat kann die Entsendung eines Botschafters ablehnen. Die Nichterteilung des sogenannten Agrément kann ohne Angabe von Gründen erfolgen. Ebenso kann die Zustimmung zu Mitgliedern des diplomatischen Personals jederzeit widerrufen werden.
Der Empfangsstaat kann Diplomat/-innen zudem zur "persona non grata", also zu unerwünschten Personen, erklären. So kann der Empfangsstaat einseitig deren Tätigkeit beenden. Zieht der Entsendestaat seine Diplomat/-innen nicht innerhalb "einer angemessenen Frist" ab, muss der Empfängerstaat diesen laut WÜD nicht mehr als Mitglied der Mission anerkennen. Damit wird auch die Immunität aufgehoben. Mitglieder einer diplomatischen Mission können auch bereits vor der Einreise zur unerwünschten Person erklärt werden – so kann der Empfängerstaat deren Berufung bereits im Vorfeld verhindern.
Ihr privilegierter Status befreit Diplomat/-innen nicht davon, sich an die Gesetze des Gastlandes halten zu müssen. Sie dürfen sich zudem nicht in dessen inneren Angelegenheiten einmischen.
Dennoch wurden beispielsweise fast 10.000 Verkehrsverstöße von Diplomat/-innen 2021 in Berlin registriert. Der Berliner Innenverwaltung zufolge waren Diplomat/-innen von Januar bis November 2021 an 46 Verkehrsunfällen beteiligt. In etwa 60 Prozent der Fälle bestand nach Behördenangaben der Verdacht der Unfallflucht.
Machen sich Botschaftsmitarbeitende oder deren Angehörige mutmaßlich strafbar, werden sie nur selten zu unerwünschten Personen erklärt. Der Empfängerstaat will diplomatische Verstimmungen in der Regel vermeiden. Bei schweren Delikten oder Geheimdiensttätigkeiten ziehen Staaten den betreffenden Diplomaten jedoch mitunter auch selbst ab.
WÜD als rechtliche Grundlage
Das Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen gehört zu den wichtigsten Rechtsgrundladen des Diplomaten- und Konsularrechts. Bis zum Inkrafttreten dieser beiden Abkommen gab es – bereits in der Antike – gewohnheitsrechtliche Regelungen zum Schutz von Gesandten. Im Jahr 1815 verabschiedete der
Konsularbeamte durch eigenes Abkommen geschützt
Den Schutz und die Sonderrechte der konsularischen Vertreter/-innen regelten die Vereinten Nationen 1963 in einem eigenen Abkommen: dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen (WÜK). Denn viele Staaten haben in einem Land neben einer Botschaft in der Hauptstadt auch kleinere Konsulate in anderen Städten. Diese betreuen beispielsweise Staatsangehörige aus den Entsendestaaten, etwa bei der Ausstellung und Verlängerung von Pässen. Sie stellen auch Visa für Reisen in den Entsendestaat aus.
Das 1967 in Kraft getretene und mittlerweile von 182 Staaten unterzeichnete WÜK regelt auch die Bedingungen, unter denen konsularische Aufgaben von Konsularbeamten ausgeübt werden. Mitarbeitende von Konsulaten sind zwar ebenfalls relativ weitgehend geschützt, die Immunität gegenüber der Gerichtsbarkeit des Gastlandes erstreckt sich gemäß Artikel 43 der WÜK für sie jedoch nur auf ihr dienstliches Handeln.
Krieg in der Ukraine: Deutschland erklärt 40 russische Diplomaten zu unerwünschten Personen
Immer wieder erklären Staaten Diplomat/-innen, die sie der Spionage verdächtigen, zu "persona non grata". In jüngster Vergangenheit wurde diese Maßnahme seitens der Bundesregierung mehrfach als Sanktion für aus deutscher Sicht nicht hinnehmbares Verhalten eines Staates genutzt. So wurden etwa 2018 wegen eines Giftanschlags auf den früheren russischen Doppelagenten Skripal und seine Tochter in Großbritannien vier russische Diplomaten ausgewiesen. Auch nach dem Urteil im sogenannten Externer Link: Tiergartenmord hat Berlin zwei russische Diplomaten zu "personae non gratae" erklärt. Das Berliner Kammergericht hatte zuvor einen Russen zu lebenslanger Haft wegen Mordes an einem Georgier tschetschenischer Abstammung verurteilt. Die Richter sahen es als erwiesen an, dass der Angeklagte 2019 im Auftrag staatlicher russischer Stellen tötete. Als Gegenmaßnahme zwang Moskau zwei deutsche Diplomaten zur Ausreise.
Als Reaktion auf den am 24. Februar 2022 begonnenen