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Vor 30 Jahren: Unterzeichnung des Einigungsvertrages | Hintergrund aktuell | bpb.de

Vor 30 Jahren: Unterzeichnung des Einigungsvertrages

Redaktion

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Am 31. August 1990 wurde mit dem Einigungsvertrag die rechtliche Grundlage für die Wiedervereinigung beider deutscher Staaten geschaffen. Der Vertrag wurde in nur acht Wochen ausgehandelt. Das politische und rechtliche System der Bundesrepublik wurde zum 3. Oktober auf das Gebiet der DDR übertragen.

DDR- Staatssekretär Günther Krause (rechts) und Bundesinnenminister Wolfgang Schäuble informieren die Presse über den Verlauf der zweiten Runde zum Einigungsvertrag. (© picture-alliance, akg-images, Jan Bauer)

Interner Link: Der deutsch-deutsche Einigungsvertrag, der am 31. August 1990 nach zweimonatigen Verhandlungen unterschrieben wurde, regelte die rechtlichen Bedingungen für die Interner Link: Wiedervereinigung am 3. Oktober 1990 und legte die staatliche Ordnung für das wiedervereinigte Deutschland fest. Das Grundgesetz sollte nach der Wiedervereinigung für das gesamte Bundesgebiet gelten, Berlin wieder zur Bundeshauptstadt werden. Nach dem Interner Link: Vertrag über die Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion war er der zweite Staatsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik (DDR). Die beiden Delegationen haben unter der Führung des damaligen Innenministers Wolfgang Schäuble (CDU) für die Bundesrepublik und des Staatssekretär Günther Krause (DDR-CDU) verhandelt.

Mit dem "Interner Link: Vertrag zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland über die Herstellung der Einheit Deutschlands" wurde der Geltungsbereich des Grundgesetzes auf das Staatsgebiet der Deutschen Demokratischen Republik ausgeweitet und es wurden u. a. Regelungen zur Übernahme des DDR-Staatsvermögens und der Staatsschulden getroffen.

Wichtigste Regelungen des Einigungsvertrags

Gebietliche Neugliederung Ostdeutschlands: Die 14 DDR-Bezirke wurden mit dem Externer Link: Ländereinführungsgesetz vom 22. Juli 1990 zu fünf Bundesländern zusammengefasst: Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen wurden gemäß Artikel 1 des Einigungsvertrags Länder der Bundesrepublik.

Geltungsbereich des Interner Link: Grundgesetzes: Artikel 3 regelte, dass das Grundgesetz – und damit das politische und rechtliche System der Bundesrepublik – künftig auch in den fünf neuen Bundesländern sowie im Ostteil Berlins gelten soll. Durch Artikel 4 wurde das Grundgesetz für die neue Staatsstruktur angepasst.

Hauptstadt und Regierungssitz: Die Hauptstadt des wiedervereinigten Deutschlands sollte Berlin sein. Der 3. Oktober wurde zudem als Interner Link: Tag der Deutschen Einheit zum gesetzlichen Feiertag erhoben. Nach der erfolgten Wiedervereinigung sollte laut Artikel 2 geklärt werden, wo sich künftig der Parlaments- und Regierungssitz befinden würde. Die Interner Link: Entscheidung für den Umzug von Bonn nach Berlin fiel im Juni 1991.

Öffentliches Vermögen und Schulden: Das Staatsvermögen der DDR ging laut Artikel 22 des Einigungsvertrages auf den Bund über. Die Schulden der DDR wurden gemäß Artikel 23 in ein Sondervermögen des Bundes ausgegliedert. Die zu diesem Zeitpunkt bereits geschaffene Interner Link: Treuhandanstalt wurde laut Artikel 25 ermächtigt, "Interner Link: die früheren volkseigenen Betriebe wettbewerblich zu strukturieren und zu privatisieren".

Finanzverfassung: Die Interner Link: Finanzverfassung der Bundesrepublik Deutschland wurde nach Artikel 7 ebenfalls auf das Gebiet der fünf östlichen Bundesländer ausgeweitet.

Rundfunk: Der Interner Link: Rundfunk der DDR und der Deutsche Fernsehfunk (DFF) sollten Artikel 36 zufolge bis zum 31. Dezember 1991 weitergeführt werden. Die letzte Fernsehsendung des DFF war eine Silvestershow, die wenige Sekunden nach Mitternacht am 1. Januar 1992 endete.

Insgesamt acht Wochen wurde über den Einigungsvertrag verhandelt. Der Zeitplan für die Verhandlungen wurde bereits am 1. Juni 1990 festgelegt. Die Gespräche begannen am 6. Juli 1990 in Ostberlin. Obwohl sich beide Seiten über das Ziel des Vertrages einig waren – die Wiederzusammenführung beider deutschen Staaten – gab es über den Weg dorthin zum Teil kontroverse Debatten.

Das bundesdeutsche Grundgesetz sah Interner Link: zwei Möglichkeiten zur Herstellung der Einheit Deutschlands vor: Entweder durch den Beitritt der neuen Länder zum damaligen Bundesgebiet (damals Artikel 23 Grundgesetz) oder durch die Verabschiedung einer neuen Verfassung für das gesamte Staatsgebiet (damals Artikel 146 Grundgesetz). An einem Beitritt der DDR zum Geltungsbereich des Grundgesetzes wurde kritisiert, dass er den Bürgerinnen und Bürgern in Ost- und Westdeutschland keinen gleichberechtigten Neubeginn ermöglichte. Dennoch hat sich diese Variante durchgesetzt und Interner Link: stieß auch in der Bevölkerung beider deutscher Staaten mehrheitlich auf Zustimmung.

Strittige Punkte

Zu den strittigen Punkten in den ersten Wochen der Verhandlungen gehörte die Formulierung der Präambel, der ein hoher historischer Symbolwert zugemessen wurde. Es wurde zum Beispiel darüber diskutiert, welche geschichtlichen Bezüge aufgenommen werden und ob gesamtdeutsche Wahlen explizit erwähnt werden sollten.

Bei den einzelnen Sachfragen erwiesen sich vor allem finanzielle und wirtschaftliche Themen als kontrovers. Bei der Verwaltung der DDR-Schulden durch ein Sondervermögen des Bundes plädierte die Delegation der Bundesrepublik beispielsweise dafür, dass sich auch die fünf östlichen Bundesländer an der Zinslast beteiligten sollten. Die DDR-Delegation wollte, dass sich der Bund und die Treuhandanstalt die Zinslast teilen. Aus Sicht der DDR sollte die Treuhandanstalt einem neu zu schaffenden Aufbauministerium unterstellt werden. Die Bundesrepublik trat dafür ein, die Anstalt dem Bundesfinanzministerium zu unterstellen und konnte sich mit dieser Position durchsetzen.

In den letzten Verhandlungsrunden, die vom 20. bis zum 23. August 1990 in Bonn stattfanden, wurde unter anderem über die Übertragung des bundesdeutschen Rechts auf das Gebiet der DDR, die Interner Link: unterschiedlichen Regelungen für Schwangerschaftsabbrüche, die Finanzverfassung und den künftigen Sitz der Hauptstadt debattiert. Es werden zahlreiche Übergangsregelungen getroffen, die die schrittweise Auflösung von DDR-Institutionen wie etwa dem Staatsrundfunk (bis Ende 1991) ermöglichen sollen. Auf Druck einiger Bürgerrechtlerinnen und Bürgerrechtler floss schließlich noch eine Externer Link: Regelung für den künftigen Umgang mit den Stasi-Unterlagen per Zusatzvereinbarung in den Einigungsvertrag ein.

Große Mehrheiten für die Ratifizierung

Nach der Unterzeichnung am 31. August musste der Einigungsvertrag noch von beiden deutschen Parlamenten ratifiziert werden. Die Abstimmungen fanden beide jeweils am 20. September 1990 statt. In der DDR-Volkskammer stimmten 299 Abgeordnete dafür, 80 Abgeordnete aus den Reihen der PDS und Bündnis 90/Die Grünen dagegen. Im Bundestag fand der Einigungsvertrag ebenfalls eine große Mehrheit: 440 Abgeordnete waren dafür, 47 lehnten ihn ab – hier waren es Teile der Grünen und 13 Abgeordnete der Unionsfraktion, die sich gegen den Vertrag stellten. Der Bundesrat stimmte dem Einigungsvertrag am 21. September zu. Bundespräsident Richard von Weizsäcker unterschrieb das Gesetz zum Einigungsvertrag zwei Tage später. Am 3. Oktober 1990, dem Tag der Wiedervereinigung, trat das Gesetz in Kraft.

Einige Bestimmungen des Einigungsvertrages sind bis heute umstritten. Das gilt etwa für die Regelung der Besitzverhältnisse nach dem Prinzip "Rückgabe vor Entschädigung", den Umgang mit dem DDR-Vermögen oder die im Vertrag bestätigte Rolle der Treuhandanstalt. Oft wird auch darüber diskutiert, ob der Einigungsvertrag zu schnell beschlossen wurde und ob die Bundesrepublik womöglich einige rechtliche Regelungen der DDR hätte übernehmen können.

Für Kontroversen sorgt auch die Frage, ob der Vertrag mit der beschlossenen Ausdehnung des Grundgesetzes auf das Gebiet der ehemaligen DDR nicht eine "verpasste Chance" darstellte, dem wiedervereinigten Deutschland eine eigene Rechtsgrundlage zu geben. Befürworter des Einigungsvertrags führen dagegen an, dass durch den zeitlichen Druck, der aus einer historisch einmaligen Chance resultierte, eine schnelle Lösung zwingend erforderlich war. Sie sehen die Rechtsgrundlage zur Wiedervereinigung in weiten Teilen als gelungen an.

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