Die Bundesrepublik war erst wenige Jahre alt, als sich der Bundestag 1953 auf ein "Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften" (GjS) einigte. Vier Jahre zuvor hatten die Westalliierten den Lizensierungszwang für Zeitungen mit einer Generallizenz aufgehoben. Innerhalb von einem halben Jahr wurden mehr als 400 Zeitungen und eine Vielzahl von Verlagen gegründet. Die Bundesregierung unter Kanzler
Artikel 1 des GjS in seiner Fassung von 1953 besagte, dass "Schriften, die geeignet sind, Jugendliche sittlich zu gefährden" in eine "Liste" aufzunehmen seien. Dazu zählten "vor allem unsittliche sowie Verbrechen, Krieg und Rassenhass verherrlichende Schriften". Alle Schriften auf dieser Liste durften nicht an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren verkauft und generell nicht beworben oder an allgemein zugänglichen Orten ausgestellt werden. Eine Indizierung bedeutete formal zwar kein Verbot, schränkte aber die Verbreitung des betreffenden Mediums in der Öffentlichkeit deutlich ein.
Jugendschutz ist im Grundgesetz verankert
Das GjS legte ebenfalls die gesetzlichen Grundlagen für die Einrichtung einer "Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften" (Bundesprüfstelle), die über eine Aufnahme in die Liste entscheidet. Die Prüfstelle trat am 19. Mai 1954 in Bonn zu ihrer konstituierenden Sitzung zusammen. Anfangs unterstand sie dem Bundesministerium des Inneren. Seit 1967 ist sie dem für das Ressort Jugend zuständigen Ministerium zugeordnet und untersteht somit aktuell dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Dabei sind die Mitglieder der Bundesprüfstelle damals wie heute nicht Weisungsgebunden. Das heißt, die Bundesprüfstelle trifft als nachgeordnete Bundesoberbehörde ihre Entscheidungen im Rahmen von Indizierungsverfahren ohne die Einflussnahme des Ministeriums. Einen Antrag auf ein Indizierungsverfahren für ein bestimmtes Medium durften zunächst nur die obersten Jugendbehörden der Bundesländer stellen, ab 1978 auch die Landesjugendämter sowie alle örtlichen Jugendämter.
Die Arbeit der Bundesprüfstelle war von Anfang an nicht unumstritten. Denn die
Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien
Die Externer Link: Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien ist eine dem Externer Link: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend nachgeordnete Bundesoberbehörde, mit Dienstsitz in Bonn. Auf Antrag oder Antragstellung überprüft sie, ob Medien beziehungsweise Medieninhalte jugendgefährdend sind. Sie ist zudem auf der Rechtsgrundlage des Externer Link: Jugendschutzgesetzes dafür zuständig, jugendgefährdende Medien zu indizieren. Hierzu zählen nach dem Jugendschutzgesetz "vor allem unsittliche, verrohend wirkende, zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhass anreizende Medien".
Eine Indizierung bedeutet zwar kein generelles Verbot eines Mediums, aber eine deutliche Werbe- und Vertriebseinschränkung. Indizierte Medien dürfen Kindern- und Jugendlichen nicht zugänglich sein und auch nicht öffentlich angeboten oder beworben werden, zum Beispiel in Schaufenstern oder Kiosken.
In einigen Fällen kann die Bundesprüfstelle jedoch auch ein absolutes Verbreitungsverbot für Träger- oder Telemedien aussprechen, die als schwer jugendgefährdend eingestuft werden, beispielsweise wenn sie Pornografie mit Minderjährigen enthalten oder volksverhetzend sind.
Ein Western-Comic landet als erstes Medium auf dem Index
Die "Liste" der Bundesprüfstelle wurde im Volksmund bald schon "Index" genannt. Eine der ersten Schriften, die nicht mehr an Kinder und Jugendliche verkauft werden durfte, war "Der kleine Sheriff", ein Western-Comic. Der Verlag wehrte sich vehement gegen die Indizierung und verwies auf die Kunstfreiheit. Die Prüfer hatten sich unter anderem an der Sprache ("Du Lümmel", "verdammte Mörder") und an der brutalen Darstellung eines Todesfalls gestört.
Im Laufe der Zeit wandelten sich die Schwerpunkte in der Arbeit der Bundesprüfstelle. Ging es anfangs vor allem um sittliche Fragestellungen, waren es in den 1960er- und 1970er-Jahren vor allem Darstellungen von Sex und Drogenkonsum, die zur Indizierung von Werken führten. So wurden beispielsweise die ersten Ausgaben der Jugendzeitschrift "Bravo" indiziert. Seit einer Änderung des GjS im Jahr 1974 können auch gewaltverherrlichende Schriften indiziert werden.
Video-Boom erforderte neue Maßnahmen
In den 1980er-Jahren rückten Videos und Musik in den Mittelpunkt der Arbeit. Weil der Handel und Verleih von Video-Kassetten boomte, wurde 1985 das "Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit" (JÖSchG) geändert und um Regelungen zum Videovertrieb ergänzt. Neue Filme wurden ab diesem Zeitpunkt kennzeichnungspflichtig. Das entsprechende Siegel mit der jeweiligen Altersfreigabe stellt seither die Externer Link: Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft GmbH (FSK) mit Sitz in Wiesbaden aus. Seit den 1990er-Jahren rückten rechtsextreme Schriften und Tonträger in den Fokus der Bundesprüfstelle. Inzwischen liegt ein weiterer Schwerpunkt auf gewaltverherrlichenden Filmen und Computerspielen. Für die Altersfreigabe von Computer- und Konsolenspiele ist seit 1994 die Externer Link: Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) zuständig.
Anfang des neuen Jahrtausends wurde der Jugendschutz in Deutschland novelliert. Das GjS und das JÖSchG wurden in das "Jugendschutzgesetz" (JuSchG) überführt, welches 2003 in Kraft trat. Mit der Gesetzesänderung erhielt die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften einen neuen Namen: sie wurde in "Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien" umbenannt, um dem Wandel in der Mediennutzung Rechnung zu tragen. Eine weitere wichtige Neuerung betraf die Einführung von "Anregungsberechtigten", zu denen neben den Jugendämtern seither alle Behörden in Deutschland sowie die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe zählen. Zudem wurde der Kreis der Antragsberechtigten erweitert, zu denen nun das Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, die Landesjugendbehörden, die Externer Link: Kommission für Jugendmedienschutz, die Landesjugendämter und alle örtlichen Jugendämter gehören. Indizierungsverfahren können seither sowohl durch die Anregung einer Behörde bzw. eines anerkannten Trägers der freien Jugendhilfe angestoßen werden als auch auf Antrag einer vom Gesetz dazu ermächtigten Stelle.
Das Internet, eine Herausforderungen für den Jugendmedienschutz
Mit dem Medienwandel haben sich auch die Aufgaben der Bundesprüfstelle geändert. Nach eigenen Angaben verfolgt sie heute einen umfassenderen Ansatz und bemüht sich verstärkt um eine angemessene Balance zwischen dem Schutz vor jugendgefährdende Inhalten und dem Recht von Kindern und Jugendlichen auf Teilhabe und Befähigung. Zudem sieht sich die Bundesprüfstelle durch das Internet und die Entstehung immer neuer digitaler Informationskanäle vor neue Herausforderungen gestellt. Sie arbeitet daher an der Etablierung einer "Gesamtstrategie für ein intelligentes Risikomanagement". Mit dieser will die Bundesprüfstelle sowohl Phänomenen wie "Cybermobbing, Grooming und Hate-Speech" nachgehen und einen zukunftsfähigen Jugendmedienschutz gewährleisten. Darüber hinaus will sie zum Thema Jugendmedienschutz informieren und beraten, Kindern und Jugendlichen eine Orientierungshilfe geben und den technischen Jugendmedienschutz weiterentwickeln.