"Die Erhaltung des Friedens und die darauf gerichteten Bestrebungen entspringen nicht Weichheit oder Schwäche, sondern der realpolitischen Erkenntnis der eigenen nationalen Interessen", sagte der
Lange galt Kriegsführung in der internationalen Politik als legitimes Mittel, um Konflikte auszutragen oder Herrschaft auszuüben. Nach dem
Internationaler Pakt statt bilateralem Abkommen
Erst der sogenannte Briand-Kellogg-Pakt legte schließlich den Grundstein für die völkerrechtliche Ächtung des Krieges. Der Impuls dafür ging im April 1927 vom französischen Außenminister Aristide Briand aus, der ursprünglich ein bilaterales Abkommen mit den USA anstrebte. Briand war darüber besorgt, dass sich das Verhältnis zwischen den USA und dem Deutschen Reich, mit dem Frankreich rivalisierte, seit Mitte der 1920er-Jahre zunehmend verbessert hatte. Neben dem Aspekt der Kriegsvermeidung ging es dem französischen Außenminister also auch darum, die französisch-amerikanischen Beziehungen zu vertiefen und die Stellung Frankreichs in Europa durch eine strategische Partnerschaft mit den USA zu stärken.
Doch die USA lehnten ein Sonderabkommen mit Frankreich strikt ab. Der amerikanische Außenminister Frank Billings Kellogg schlug Briand stattdessen vor, auch die anderen damaligen Großmächte wie Großbritannien, Japan und Deutschland für den Gedanken eines gegenseitigen Kriegsverzichts zu gewinnen.
Die deutsche Regierung war offen für den Vorschlag der US-Amerikaner. Nachdem im Versailler Vertrag die
Globale Ablehnung des Angriffskriegs
Die beteiligten Staaten verhandelten hart um die Ausgestaltung des völkerrechtlichen Vertrags. Am 27. August 1928 unterzeichneten schließlich die Vertreter von 15 Staaten das Abkommen zur Ächtung des Krieges – darunter waren neben den USA und Deutschland etwa Australien, Italien und Indien. Bis zu seinem Inkrafttreten im Juli 1929 hatten diese 15 Ländern den Vertrag auch ratifiziert, also in Kraft gesetzt. 1939 waren mehr als 60 Staaten dem Vertrag beigetreten, darunter auch die Sowjetunion und China. Rechnet man die damals noch
Die Unterzeichnerstaaten verpflichteten sich, auf zwischenstaatliche Angriffskriege zu verzichten: In Artikel I des Dokumentes heißt es: „Die Hohen Vertragsschließenden Parteien erklären feierlich im Namen ihrer Völker, daß sie den Krieg als Mittel für die Lösung internationaler Streitfälle verurteilen und auf ihn als Werkzeug nationaler Politik in ihren gegenseitigen Beziehungen verzichten.“
Doch spätestens mit
Ablösung durch die Charta der Vereinten Nationen
Der Vertrag gilt trotzdem als ein Erfolg der damaligen internationalen Diplomatie. Juristisch angewandt wurde der Vertrag jedoch nur einmal: Im Rahmen der
Auch wenn der Pakt vor Gericht keine weitere Anwendung fand, konnten die Bemühungen der Staatengemeinschaft nach dem Zweiten Weltkrieg, Angriffskriege zu verbannen, daran anknüpfen. Und theoretisch hat der Pakt bis heute seine Gültigkeit nicht verloren. In der Praxis wurde er aber längst durch andere völkerrechtliche Bestimmungen abgelöst: Die Charta der Vereinten Nationen stuft Kriege heute grundsätzlich als völkerrechtswidrig ein, regelt jedoch auch Ausnahmen, etwa einen bewaffneten Angriff als Mittel der Selbstverteidigung.