Es war ein Meilenstein für die Rechte von Kindern: Ohne Gegenstimmen nahm die
Externer Link: 54 Artikel regeln die Rechte von Kindern verbindlich – so etwa das Recht, nicht gegen den eigenen Willen von den Eltern getrennt zu werden, das Recht auf amtlich erfasste Identität und körperliche Unversehrtheit. Aber auch andere Rechte wie die Informations-, Religions- oder die Versammlungsfreiheit sind in der Konvention festgeschrieben.
In Deutschland ist das Dokument bis in die Gegenwart Gegenstand von Debatten. Die deutsche Delegation äußerte bereits während der Verhandlungen in den späten 1980er Jahren Vorbehalte gegen die Konvention. Grund dafür waren Bedenken, die Beschlüsse könnten mit dem deutschen Ausländerrecht kollidieren. Das betraf besonders die Frage, ob die Kinderrechtskonvention im Widerspruch dazu stehen würde, minderjährige nicht-deutsche Staatsangehörige in ihre Herkunftsländer auszuweisen oder abzuschieben. Deutschland äußerte schriftliche Vorbehalte, die erst im Jahr 2010 fallengelassen wurden.
Deutschland ratifizierte die Konvention erst im Jahr 1992
Als die Konvention 1990 ratifiziert wurde, war noch unklar, wann und ob es in Deutschland dazu einen Beschluss geben würde. Erst am 17. Februar 1992 wurde die UN-Kinderrechtskonvention schließlich vom Bundestag ratifiziert. Damit hatte die Kinderrechtskonvention auch in Deutschland unter den oben genannten Vorbehalten Gültigkeit.
In den folgenden Jahren begann eine Debatte darüber, ob die in dem Papier genannten Kinderrechte nicht auch ins Grundgesetz aufgenommen und somit auch Verfassungsstatus erhalten sollten. Artikel 6 des Grundgesetzes regelt unter anderem, dass "Pflege und Erziehung der Kinder" nicht nur das "natürliche Recht" von Eltern sei, sondern auch "die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht". Außerdem wird auch bestimmt, dass Kinder nur unter besonderen Umständen von ihren Eltern getrennt werden dürfen und dass uneheliche Kinder die gleichen Rechte haben wie eheliche Kinder.
QuellentextArtikel 6 des Grundgesetzes
Ehe und Familie; nichteheliche Kinder
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
Sind Kinder nur "Regelungsgegenstand"?
Doch vielen geht das nicht weit genug. "Bislang werden Kinder im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland zwar in Artikel 6 erwähnt. Sie sind jedoch nur ‚Regelungsgegenstand’ der Norm, also "Objekte", schreibt das Deutsche Kinderhilfswerk in einer Stellungnahme. Der Interessensverband, der 1972 in München gegründet wurde, spricht sich für eine Aufnahme expliziter Kinderrechte ins Grundgesetz aus: "Kinder können – anders als alle anderen Grundrechtsträger – ihre Rechte an vielen Stellen nicht selbst einfordern."
Viele Parteien wollen Kinderrechte ins Grundgesetz aufnehmen
Nimmt man die Wahlprogramme der Parteien zur Bundestagswahl im September 2017 als Maßstab, zeigt sich eine breite Mehrheit für die Aufnahme der Kinderrechte ins Grundgesetz.
Die SPD schrieb dazu in ihrem Programm: "Wir werden die Rechte von Kindern im Grundgesetz verankern. Kinder sind eigene Persönlichkeiten und brauchen eigene Rechte. Parlamente, Verwaltungen und Gerichte sollen Kinderinteressen überall dort, wo Kinderrechte berührt sind, vorrangig berücksichtigen." Die Grünen und die Linke bekannten sich ebenfalls zu diesem Ziel.
Auch die CDU/CSU nahm diese Forderung in ihr Wahlprogramm auf: "Schon jetzt stellt das Grundgesetz Ehe und Familie unter den besonderen Schutz des Staates. Auch Kinder brauchen einen besonderen Schutz. Der Schutz der Kinder hat für uns Verfassungsrang. Deshalb werden wir ihre Rechte in das Grundgesetz aufnehmen", hieß es dort.
Keine Erwähnung findet die Forderung in den Wahlprogrammen von AfD und FDP.
Obwohl also etwa drei Viertel der Abgeordneten im neuen Bundestag Parteien vertreten, die vor der Wahl für die Verankerung von Kinderrechten im Grundgesetz eingetreten sind, ist es keineswegs sicher, ob es auch wirklich dazu kommt.