Anfang der 1950er Jahre plante die westdeutsche Bundesregierung unter
Britischer Presserat als Vorbild
Um das Gesetz abzuwenden, suchten Medienschaffende nach einer alternativen Lösung. Fündig wurden sie in Großbritannien: Dort war 1953 der "General Council" (später "Press Council") gegründet worden. Ihn nahmen sich fünf Zeitungsverleger und fünf Journalisten zum Vorbild und gründeten am 20. November 1956 den Deutschen Presserat. Als Organ der freiwilligen
Aufgaben des Presserats
Der Deutsche Presserat kontrolliert, ob die Presse die
Seine ethischen Standards hat der Presserat im sogenannten Externer Link: Pressekodex festgelegt. In 16 Ziffern behandelt er unterschiedliche Themenbereiche.
QuellentextPressekodex des Presserates (Auszüge)
Ziffer 1 " Wahrhaftigkeit und Achtung der Menschenwürde Die Achtung vor der Wahrheit, die Wahrung der Menschenwürde und die wahrhaftige Unterrichtung der Öffentlichkeit sind oberste Gebote der Presse. [...]
Ziffer 2 " Sorgfalt Recherche ist unverzichtbares Instrument journalistischer Sorgfalt. Zur Veröffentlichung bestimmte Informationen in Wort, Bild und Grafik sind mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen und wahrheitsgetreu wiederzugeben. [...]
Ziffer 3 " Richtigstellung Veröffentlichte Nachrichten oder Behauptungen, insbesondere personenbezogener Art, die sich nachträglich als falsch erweisen, hat das Publikationsorgan, das sie gebracht hat, unverzüglich von sich aus in angemessener Weise richtig zu stellen.
Ziffer 4 " Grenzen der Recherche Bei der Beschaffung von personenbezogenen Daten, Nachrichten, Informationsmaterial und Bildern dürfen keine unlauteren Methoden angewandt werden.
Ziffer 5 " Berufsgeheimnis Die Presse wahrt das Berufsgeheimnis, macht vom Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch und gibt Informanten ohne deren ausdrückliche Zustimmung nicht preis.
Die vereinbarte Vertraulichkeit ist grundsätzlich zu wahren.
Ziffer 6 " Trennung von Tätigkeiten Journalisten und Verleger üben keine Tätigkeiten aus, die die Glaubwürdigkeit der Presse in Frage stellen könnten.
Ziffer 7 " Trennung von Werbung und Redaktion Die Verantwortung der Presse gegenüber der Öffentlichkeit gebietet, dass redaktionelle Veröffentlichungen nicht durch private oder geschäftliche Interessen Dritter oder durch persönliche wirtschaftliche Interessen der Journalistinnen und Journalisten beeinflusst werden. Verleger und Redakteure wehren derartige Versuche ab und achten auf eine klare Trennung zwischen redaktionellem Text und Veröffentlichungen zu werblichen Zwecken. [...]
Ziffer 8 " Persönlichkeitsrechte Die Presse achtet das Privatleben und die Intimsphäre des Menschen. Berührt jedoch das private Verhalten öffentliche Interessen, so kann es im Einzelfall in der Presse erörtert werden. Dabei ist zu prüfen, ob durch eine Veröffentlichung Persönlichkeitsrechte Unbeteiligter verletzt werden. Die Presse achtet das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und gewährleistet den redaktionellen Datenschutz. [...]
Ziffer 15 " Vergünstigungen Die Annahme von Vorteilen jeder Art, die geeignet sein könnten, die Entscheidungsfreiheit von Verlag und Redaktion zu beeinträchtigen, ist mit dem Ansehen, der Unabhängigkeit und der Aufgabe der Presse unvereinbar. Wer sich für die Verbreitung oder Unterdrückung von Nachrichten bestechen lässt, handelt unehrenhaft und berufswidrig. [...]
Gültig seit 1. Januar 2007
Wie funktioniert das Kontrollsystem?
Das System der Kontrolle beginnt mit einer Beschwerde, die den Presserat erreicht: Ist ein Leser oder eine Leserin der Meinung, dass eine Publikation gegen den Pressekodex verstößt, meldet er oder sie diese beim Presserat. Daraufhin holt der Presserat eine Stellungnahme der verantwortlichen Redaktion ein.
Entscheidung und Sanktionsmöglichkeiten
Anschließend wird der Fall in einem Beschwerdeausschuss verhandelt. Sechs bis acht Personen bilden einen Beschwerdeausschuss. Davon muss die Hälfte im Journalismus, die andere Hälfte im Verlagswesen tätig sein. Kommen die Beteiligten zu dem Schluss, dass die Publikation angemessen ist, lehnt der Presserat die Beschwerde als unbegründet ab. Sieht auch er ethische Standards verletzt, kann er aus drei Sanktionsmöglichkeiten auswählen – je nach Schwere der Grenzüberschreitung: Er kann einen Hinweis, eine Missbilligung oder bei erheblicher Verletzung ethischer Standards eine öffentliche Rüge aussprechen.
Beschwerden werden mehr
Erhält eine Redaktion eine öffentliche Rüge, ist sie verpflichtet, diese abzudrucken bzw. online zu veröffentlichen. Im Jahr 2015 sprach der Presserat 35 öffentliche Rügen aus. Gründe für öffentliche Rügen sind unter anderem sensationsheischende Berichtserstattung, mangelnde Sorgfalt oder Diskriminierung.
Die Zahl der Beschwerden, die Leserinnen und Leser beim Presserat einreichen, nehmen seit einigen Jahren kontinuierlich zu. Zum Vergleich: 2009 meldeten sich 1.268 Personen beim Presserat. Im Jahr 2013 waren es 1.347, im Jahr 2015 stieg die Zahl der Beschwerden auf 2.358.
Interner Link: Hintergrund aktuell (03.05.2013): Welttag der Pressefreiheit Interner Link: Matysiak, Stefan: Auf einmal gab es Pressefreiheit Prof. Buchholz, Axel: "Nicht aus der Rolle fallen"