Die BAföG-Einführung am 1. September 1971 brachte ein Novum: War die staatliche Unterstützung bislang vor allem an gute Leistungen gebunden und auf ein Universitätsstudium beschränkt, erhielt erstmals ein breiter Kreis von Menschen einen Rechtsanspruch auf finanzielle Unterstützung, unter anderem auch Schülerinnen und Schüler sowie Auszubildende. BAföG steht dabei für Bundesausbildungsförderungsgesetz, die Abkürzung wird umgangssprachlich aber auch für die finanziellen Leistungen verwendet.
Seit seiner Einführung vor 45 Jahren wurde das BAföG immer wieder novelliert, zuletzt 2014. Darin wurde beschlossen, dass der Bund ab 1. Januar 2015 sämtliche BAföG-Ausgaben übernimmt. Zuvor hatten die Länder 35 Prozent und der Bund 65 Prozent der Kosten getragen. Mit dem Geld, das die Länder einsparen, soll in Bildung und Wissenschaft investiert werden. Beschlossen wurden einige weitere Veränderungen zum August 2016. Unter anderem wird der monatliche Förderbeitrag erhöht.
Ziel des BAföG ist es, Jugendlichen und jungen Erwachsenen unabhängig von ihrer sozialen und wirtschaftlichen Situation eine Ausbildung zu ermöglichen. Das Gesetz regelt, ob und in welcher Höhe Schülerinnen und Schüler, Studierende und Auszubildende finanzielle Zuschüsse oder zinslose Darlehen erhalten können. Gefördert wird in erster Linie das Hochschulstudium, aber auch der Besuch einer weiterführenden allgemeinbildenden Schule ab der 10. Klasse (z. B. Gesamtschulen und Gymnasien) – vorausgesetzt, die Schülerinnen und Schüler wohnen nicht bei den Eltern. Möglich ist außerdem die finanzielle Unterstützung einer Ausbildung an Fachschulen, bestimmten Berufsfachschulen sowie an Bildungsstätten wie Abendschulen, Berufsaufbauschulen und Kollegs. Zudem wird mit dem Externer Link: Aufstiegs-BAföG nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz die Vorbereitung auf mehr als 700 Fortbildungsabschlüsse in der beruflichen Weiterbildung gefördert. Dazu gehört die Ausbildung zum Meister oder anderen beruflich qualifizierenden Abschlüssen.
Was ändert sich zum Wintersemester 2016/17?
Im Dezember 2014 wurde eine Externer Link: BAföG-Reform verabschiedet. Sie bringt den Personen, die BAföG erhalten, mehr Geld und erweitert den Kreis der BAföG-Berechtigten. Die Neuerungen gelten für Schülerinnen und Schüler ab dem 1. August 2016 und für Studierende ab spätestens dem 1. Oktober 2016. Auch die Einkommensfreibeträge der Eltern werden angehoben. Dadurch sollen zusätzliche 110.000 Studierende, Schüler und Schülerinnen BAföG beziehen können.
Außerdem gibt es künftig sieben Prozent mehr Geld. Betrug der Grundbedarfssatz bisher 373 Euro, so liegt er ab Herbst 2016 bei 399 Euro. Auch die Wohnpauschale steigt für BAföG-Berechtigte, die nicht bei den Eltern wohnen, von maximal 224 auf 250 Euro. Ein Minijob-Einkommen von 450 Euro wird nicht auf die BAföG-Leistungen angerechnet.
Wer kann BAföG beantragen?
BAföG kann beantragen, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union sowie Ausländerinnen und Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis. Ein Recht auf BAföG-Förderung haben auch Flüchtlinge und anerkannte Asylbewerber.
Die Ausbildung muss vor Vollendung des 30. Lebensjahres begonnen werden – bei Masterstudiengängen vor Vollendung des 35. Lebensjahres. Allerdings gibt es im Falle der Altersbegrenzung Ausnahmen, beispielsweise für Absolventinnen und Absolventen des zweiten Bildungswegs und für Auszubildende, die eigene Kinder unter 10 Jahren erziehen.
Wie berechnet sich das BAföG und wie hoch ist die Ausbildungsförderung?
Gezahlt wird ein monatlicher Betrag. Dessen Berechnung orientiert sich an der Art der Ausbildungseinrichtung – beispielsweise Gymnasium oder Hochschule – und ist abhängig davon, ob man bei den Eltern wohnt. Um die genaue Höhe des sogenannten Bedarfssatzes zu bestimmen, werden weitere Faktoren einberechnet: Das Einkommen und Vermögen der Auszubildenden und ihrer Eltern sowie – bei Ehen und eingetragenen Lebenspartnerschaften – das Einkommen der Partnerinnen oder Partner. Als Faustregel gilt: Vom jeweiligen Bedarfssatz werden Einkommen und Vermögen abgezogen, sofern diese die Freibeträge überschreiten. Derzeit liegt der Höchstsatz bei 735 Euro. Bei Studierenden richtet sich die Dauer der finanziellen Förderung nach der Regelstudienzeit.
Muss die Ausbildungsförderung zurückgezahlt werden?
Schülerinnen und Schüler erhalten die Förderung in der Regel als Vollzuschuss, müssen sie also nicht zurückzahlen. Studierende und Auszubildende an höheren Fachschulen und Akademien erhalten die Förderung zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als zinsloses Darlehen.
Das Deutsche Studentenwerk schätzt, dass rund viereinhalb Millionen Menschen seit der BAföG-Einführung vor 45 Jahren die staatliche Förderung für ein Studium in Anspruch genommen haben. Nach Angaben des