Das Externer Link: Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt zielt darauf, Frauen vor allen Formen von Gewalt zu schützen und Gewalt gegen Frauen zu bekämpfen. Die Konvention wurde am 11. Mai 2011 vom Europarat in Istanbul verabschiedet und wird daher Istanbul-Konvention genannt. 41 Staaten haben sie seitdem unterschrieben, 21 davon haben sie außerdem ratifiziert.
Zu den Unterzeichner-Staaten gehören neben Deutschland unter anderem das Vereinigte Königreich, die Slowakei, Griechenland, Ungarn und die Schweiz. Jüngst unterschrieb auch die Tschechische Republik das Abkommen. Ratifiziert, also dem Parlament zur Abstimmung vorgelegt, wurde die Konvention unter anderem in Frankreich, Dänemark, Italien, Österreich, in den Niederlande, in Portugal, Spanien, Serbien und in der Türkei.
Mehr als jede zehnte Frau erlebt sexuelle Übergriffe
Hintergrund für die Übereinkunft waren Schätzungen, nach denen je nach Mitgliedsstaat des Europarates ein Fünftel bis ein Viertel aller Frauen mindestens einmal Opfer physischer Gewalt werden und über ein Zehntel von ihnen sexuelle Übergriffe erleiden. Die Täter sind in der Mehrzahl Männer aus dem unmittelbaren sozialen Umfeld der betroffenen Frauen.
In Artikel 1a der Konvention heißt es: "Zweck dieses Übereinkommens ist es, Frauen vor allen Formen von Gewalt zu schützen und Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt zu verhüten, zu verfolgen und zu beseitigen." Dazu zählen psychische, körperliche und sexuelle Gewalt, einschließlich Vergewaltigung, sowie Zwangsheirat, Verstümmelung der weiblichen Genitalien, erzwungene Abtreibung und Sterilisation, Nachstellung (Stalking) sowie sexuelle Belästigung.
Mit der Unterzeichnung des Abkommens verpflichten sich die Staaten, Maßnahmen zu ergreifen, die geschlechtsbezogene Gewalt verhindern. Dazu zählen Prävention, Schutz, Strafverfolgung, organisatorische Zusammenarbeit staatlicher und nichtstaatlicher Stellen sowie das Monitoring der Umsetzung.
Prävention und Opferschutz
Zur Prävention von Gewalt ist zum Beispiel vorgesehen, Fachkräfte für den Umgang mit Opfern von Gewalt auszubilden. Kampagnen sollen zudem regelmäßig für das Thema sensibilisieren und Fragen der Gleichberechtigung und gewaltfreien Konfliktlösung in Unterrichtsmaterialien aufgenommen werden.
Um Gewalt vorzubeugen, müssten sich laut Vertragstext außerdem Verhaltensweisen ändern, die auf althergebrachten Geschlechterrollen beruhen. So fordert Artikel 12 von den Vertragsparteien Maßnahmen zu ergreifen, die darauf zielen, "Vorurteile, Bräuche, Traditionen und alle sonstigen Vorgehensweisen, die auf der Vorstellung der Unterlegenheit der Frau oder auf Rollenzuweisungen für Frauen und Männer beruhen, zu beseitigen." Artikel 42 hält gesondert fest, dass es mit Blick auf Kultur, Traditionen und Religion keine Rechtfertigung für Gewalt gegen Frauen gibt. Dies gelte insbesondere für Verbrechen, die im Namen der "Ehre" begangenen werden.
Mit der Konvention verpflichten sich die Unterzeichnerstaaten, Schutz- und Hilfsdienste für Frauen, die Gewalt erlitten haben, bereitzustellen. Dazu zählt unter anderem, über Hilfsangebote und juristische Mittel zu informieren. Ebenso sollen Schutzräume, Telefon-Hotlines und spezielle Hilfszentren für Vergewaltigungsopfer geschaffen werden. Darüber hinaus sieht die Konvention vor, die Gesetzeslage dahingehend zu ändern, dass es der Polizei erlaubt ist, bei häuslicher Gewalt den gewalttätigen Partner aus der Wohnung zu holen und ihn anzuweisen, sich vom Opfer fernzuhalten.
Strafverfolgung und behördliche Zusammenarbeit
Die Istanbul-Konvention verpflichtet die Staaten außerdem dazu, Gesetze zu verabschieden, nach denen Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt bestraft wird. Wo es entsprechende gesetzliche Vorgaben nicht gibt, müssen sie laut Konvention eingeführt werden. Ebenso soll dafür gesorgt werden, dass Strafverfolgung tatsächlich stattfindet.
Um Gewalt gegen Frauen effektiv zu verhindern, fordert die Übereinkunft die Zusammenarbeit aller relevanten Behörden, Einrichtungen und Organisationen. Darüber hinaus soll überwacht werden, ob und wie die gemäß der Konvention zu ergreifenden Maßnahmen implementiert werden.
Zuständig hierfür ist einerseits eine unabhängige Expertengruppe, die Externer Link: GREVIO (Group of Experts on Action against Violence against Women and Domestic Violence), anderseits das Externer Link: Komitee der Vertragsparteien. Österreich und Monaco sind die ersten Staaten, die von der GREVIO geprüft werden. Sie sollen die Expertengruppe bis September 2016 über ihre Maßnahmen zur Umsetzung der Istanbul-Konvention informieren.
Ratifizierung in Deutschland steht noch aus
Deutschland hat die Istanbul-Konvention zwar unterzeichnet, aber noch nicht ratifiziert. Es herrscht Uneinigkeit darüber, ob das Abkommen, speziell die Anforderungen des Artikels 36 bereits durch Paragraf 177 des deutschen Strafgesetzbuches gedeckt sind. So sieht Artikel 36 der Istanbul-Konvention vor, dass jeglicher nicht einvernehmlicher Sexualverkehr unter Strafe zu stellen ist. Laut Paragraf 177 des Strafgesetzbuches liegt eine sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung dann vor, wenn eine Person durch Gewalt, Androhung von Gewalt oder in einer schutzlosen Lage genötigt wird, sexuelle Handlungen zu erdulden.
Kritiker bemängeln, dass es dem Strafgesetzbuch zufolge nicht ausreicht, dass eine Person sagt, dass sie keinen sexuellen Kontakt möchte und dieser gegen ihren Willen trotzdem erfolgt. Justizminister Heiko Maas (SPD) hat angekündigt, das deutsche Sexualstrafrecht zu reformieren. Sein Reformentwurf geht Kritikern, vor allem Externer Link: Frauen- und Menschenrechtsorganisationen, jedoch nicht weit genug.