Den Arbeitnehmern das Recht auf Interner Link: Mitbestimmung in Betrieben und Unternehmen zu geben, war eines der zentralen Ziele der Interner Link: Gewerkschaften in der Bundesrepublik Deutschland nach 1945. Bis heute regelt das Externer Link: Mitbestimmungsgesetz von 1976 die Mitbestimmung in Unternehmen mit mehr als 2.000 Beschäftigten. Bereits in den Jahren zuvor waren Mitbestimmungsrechte für Arbeitnehmer durch den Bundestag gesetzlich verankert worden.
Das Montan-Mitbestimmungsgesetz von 1951
Die Interessensvertretungen der Arbeitnehmer, von 1949 an durch den Interner Link: Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) angeführt, haben vor allem für die paritätische Beteiligung in Aufsichtsräten großer Unternehmen gekämpft: Arbeitnehmer bzw. Gewerkschaften sollten genauso viele Sitze im Aufsichtsrat erhalten wie Anteilseigner bzw. Arbeitgeber. Dahinter stand die Überzeugung, dass Interner Link: Kapital und Arbeit in einem gleichberechtigten Verhältnis stehen müssten.
In der Bergbau- und Stahlindustrie konnten die Gewerkschaften diese Forderung 1951 für Kapitalgesellschaften mit mehr als 1.000 Mitarbeitern durch Androhung eines Interner Link: Generalstreiks durchsetzen. Am 10. April 1951 verabschiedete der Bundestag das Externer Link: Montan-Mitbestimmungsgesetz (kurz für: Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie), das am 7. Juni desselben Jahres in Kraft trat.
Das Gesetz sah erstmals vor, Aufsichtsräte paritätisch zu besetzen. Eine Patt-Situation bei Abstimmungen sollte ein weiteres von beiden Seiten zu wählendes neutrales Mitglied verhindern. Außerdem legte das Montan-Mitbestimmungsgesetz fest, dass den Vorständen der Unternehmen gleichberechtigt ein Arbeitsdirektor angehören soll. Dieser darf nicht gegen die Stimmen der Mehrheit der Aufsichtsratsmitglieder – denen auch Arbeitnehmer angehören – bestimmt werden, und soll sich vornehmlich um Personal- und Sozialfragen kümmern.
Das Betriebsverfassungsgesetz von 1952
Nach ihrem Erfolg von 1951 hofften die Gewerkschaften, das Mitbestimmungsmodell der Montan-Industrie auf die gesamte Wirtschaft auszudehnen. Doch das 1952 vom Bundestag verabschiedete Betriebsverfassungsgesetz entsprach in dieser Hinsicht nicht den Vorstellungen der Gewerkschaften, weil es Privatwirtschaft und öffentlichen Dienst spaltete: Für private Unternehmen gab es demnach eine Betriebsverfassung, Behörden hingegen waren davon ausgeschlossen. Das Gesetz galt für alle Betriebe mit in der Regel mindestens fünf wahlberechtigten Arbeitnehmern und sah lediglich ein Drittel der Sitze im Aufsichtsrat von Kapitalgesellschaften für Arbeitnehmer vor und keine Vertretung im Vorstand. Auch besaß der Betriebsrat schwächere Kontrollrechte bei personellen Fragen und nur schwache Informations- und Beratungsrechte in wirtschaftlichen Fragen.
2004 löste der Bundestag die Unternehmensmitbestimmung aus dem Betriebsverfassungsgesetz heraus und verabschiedete das Externer Link: Drittelbeteiligungsgesetz. Demnach sind ein Drittel der Aufsichtsratssitze in Unternehmen mit 500 bis 2.000 Beschäftigten durch Arbeitnehmer zu besetzen.
Widerstand der Arbeitgeber
Die Arbeitgeber bekämpften die paritätische Mitbestimmung vehement, weil sie sie als unvereinbar mit der deutschen Marktwirtschaft und als Eingriff in ihre Eigentumsrechte sahen: Sie sei "eine der unternehmerischen Aufgabe wesensfremde Parlamentarisierung und Bürokratisierung der Unternehmensleitung" und würde "zu einer Machtkonzentration in den Händen der Gewerkschaften führen, die weder für die Wirtschaft noch für den Staat tragbar wäre", hieß es in einer Stellungnahme der Interner Link: Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) von 1963.
Mit der ersten Interner Link: sozialliberalen Koalition aus SPD und FDP 1969 trat 1972 eine Novellierung des Betriebsverfassungsgesetzes in Kraft und gab Betriebsräten mehr Einflussmöglichkeiten: Sie konnten nun auch einen Interner Link: Sozialplan erzwingen, wenn es zur Schließung, Verkleinerung oder Zusammenlegung von Betrieben kam.
Der Kompromiss von 1976
Schließlich wurde am 18. März 1976 das Mitbestimmungsgesetz verabschiedet. Es trat am 4. Mai 1976 in Kraft. Beschäftigte aller Branchen konnten nun Vertreter in den Aufsichtsrat ihrer Betriebe entsenden und so an der Gestaltung der Unternehmenspolitik mitwirken. 389 Abgeordnete stimmten für das Gesetz, bei nur 22 Gegenstimmen. Es galt für etwa 650 Unternehmen mit jeweils mehr als 2.000 Beschäftigten.
Das Gesetz bestimmte, dass der Aufsichtsrat gleichmäßig mit Vertretern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer besetzt wird. Die Arbeitnehmersitze mussten auf Arbeiter, Angestellte und leitende Angestellte entsprechend ihrem Anteil an der Gesamtbelegschaft verteilt werden. Die Gewerkschaften konnten, je nach Größe des Aufsichtsrats, zwei bis drei Aufsichtsratssitze mit eigenen, externen Vertretern besetzen, mussten diese aber zur Wahl stellen. Der Vorstandsposten des Arbeitsdirektors wurde nun für alle Branchen eingeführt, allerdings konnte er anders als im Montan-Mitbestimmungsgesetz auch gegen die Mehrheit der Arbeitnehmervertreter bestellt werden. Ausgenommen von dem Gesetz waren sogenannte Tendenzbetriebe wie etwa Pressverlage und die Montan-Industrie, für die weiterhin das Gesetz von 1951 galt.
Das Bundesverfassungsgericht hat das letzte Wort
Sowohl Gewerkschaften als auch Arbeitgeber waren mit dieser Lösung unzufrieden – letztere klagten wegen des mutmaßlichen Eingriffs in die Eigentumsrechte vor dem Bundesverfassungsgericht, unter Protest der Gewerkschaften. Das Bundesverfassungsgericht erklärte das Mitbestimmungsgesetz am 1. März 1979 für verfassungskonform.
Ende 2013 gab es in Deutschland nach Externer Link: Zahlen der zum DGB gehörenden Hans-Böckler-Stiftung 651 mitbestimmte Unternehmen. Neben der Mitbestimmung bei Unternehmensentscheidungen durch Arbeitnehmervertreter in Vorständen und Aufsichtsräten gibt es auch eine betriebliche Mitbestimmung. Diese können Arbeitnehmer in Betriebs- und Personalräten wahrnehmen. Dabei geht es vor allem um soziale und Personalaufgaben. In der privaten Wirtschaft ist die betriebliche Mitbestimmung im Externer Link: Betriebsverfassungsgesetz und für den öffentlichen Dienst in Externer Link: Personalvertretungsgesetzen geregelt.
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