Das Kernkraftwerk im unterfränkischen Grafenrheinfeld. Das Kraftwerk von E.ON war im Juni 2015 das erste, das nach 2011 außer Betrieb genommen wurde. Spätestens mit der Nuklearkatastrophe 1986 im sowjetischen Atomkraftwerk Tschernobyl wurde in Deutschland die Debatte um die Gefahren der Kernenergie intensiv geführt. Etwa anderthalb Jahrzehnte später schloss die rot-grüne Koalition unter Kanzler Gerhard Schröder mit den deutschen Kernkraftwerksbetreibern eine Vereinbarung, den sogenannten Atomkonsens. Dieser sicherte den einzelnen Kraftwerken eine weitere Laufzeit auf Basis einer festgelegten Strommenge zu. Die letzten Kraftwerke wären demnach um 2020 abgeschaltet worden. Die Regelungen dieser Vereinbarung wurden im Jahr 2010 jedoch von der Regierung aus CDU/CSU und FDP zugunsten längerer Laufzeiten verändert, der Atomausstieg somit auf die Zeit nach 2030 hinausgeschoben.
Fukushima beschleunigt den Atomausstieg
Am 11. März 2011 kam es nach einem Erdbeben vor der japanischen Küste und dem anschließenden Tsunami zu mehreren Kernschmelzen im Atomkraftwerk
Die Expertenkommission und die Ethikkommission zur sicheren Energieversorgung kamen zu dem Schluss, dass die Risiken der Kernkraft durch die Ereignisse in Fukushima nicht gestiegen seien, sehr wohl aber die öffentliche Wahrnehmung dieser Risiken. Auf Basis der Empfehlungen beider Kommissionen beschloss der Bundestag am 30. Juni 2011 mit breiter Mehrheit das "Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes" (13. AtG-Novelle). Bis 2022 sollen alle deutschen Atomkraftwerke vom Netz genommen werden. Im Gegensatz zum Atomkonsens aus dem Jahr 2000 ist in der 13. AtG-Novelle der Austrittszeitpunkt gesetzlich verankert. Außerdem wurden die acht vorläufig geschlossenen Kraftwerke stillgelegt.
RWE, Vattenfall und E.ON reichen Verfassungsbeschwerden ein
Für die vier großen Energiekonzerne
Die Beschwerdeführer vor dem Bundesverfassungsgericht, RWE, E.ON, Vattenfall und die je zur Hälfte E.ON und Vattenfall gehörende Betreibergesellschaft des Kernkraftwerks Krümmel, berufen sich in ihren Klagen auf die Eigentumsgarantie des Artikels 14 des Grundgesetzes. Die Schließung der Werke käme ihrer Meinung nach einer Enteignung gleich, für die ihnen eine Entschädigung zustehe. Aber auch die Rechte nach Artikel 3 Absatz 1 (Gleichheitsgrundsatz) und Artikel 12 (Berufsfreiheit) sehen sie verletzt.
Am 15. und 16. März 2016 werden die Verfassungsbeschwerden der Energiekonzerne zunächst mündlich verhandelt. Danach müssen die Richterinnen und Richter in Karlsruhe entscheiden, ob sie den Unternehmen den Weg zu einer Schadenersatzklage gegen die Bundesregierung öffnen.
Auch gegen die Kernbrennstoffsteuer wird geklagt
Neben der Entscheidung zu den aktuellen Verfassungsbeschwerden wird in diesem Jahr eine weitere Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes erwartet, bei der es um hohe Summen für die Energieunternehmen geht: In einem Normenkontrollverfahren muss das Gericht entscheiden, ob der Bund 2011 die Kompetenz zur Einführung der Kernbrennstoffsteuer hatte. Insgesamt etwa 2,3 Milliarden Euro Abgaben jährlich zahlen die Konzerne seit 2011 auf Kernbrennstoffe. Sie hoffen eine Rückzahlung dieses Geldes durchzusetzen.
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