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1951: UN-Völkermordkonvention tritt in Kraft | Hintergrund aktuell | bpb.de

1951: UN-Völkermordkonvention tritt in Kraft

Redaktion

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Am 12. Januar 1951 trat die "Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes" in Kraft. Sie ist eines der ersten Menschenrechtsabkommen der Vereinten Nationen. Verabschiedet wurde sie vor allem als Konsequenz aus dem Holocaust. Inzwischen haben 147 Staaten das Vertragswerk ratifiziert.

Richter Bertram Schmitt aus Deutschland legt im März 2015 seinen Eid am Internationalen Strafgerichtshof (ICC) in Den Haag ab. (© picture-alliance/dpa)

Die Generalversammlung der Vereinten Nationen (UN) hat die Völkermordkonvention Externer Link: (Convention on the Prevention and Punishment of the Crime of Genocide, CPPCG) am 9. Dezember 1948 und damit einen Tag vor der Verabschiedung der Interner Link: Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte angenommen. Sie gilt als eines der ältesten UN-Menschenrechtsabkommen. Nachdem sie zunächst von 20 Staaten ratifiziert worden war bzw. diese ihr beigetreten waren, trat die Konvention gut zwei Jahre später, am 12. Januar 1951, in Kraft.

Die Bundesrepublik Deutschland trat ihr 1954 bei, die USA ratifizierten die Konvention schließlich 1988. Bis heute haben insgesamt 147 Staaten Ratifizierungsurkunden hinterlegt. In der Zeit des Kalten Krieges war die Konvention weitgehend in Vergessenheit geraten. Erst die Verbrechen während der Balkankriege in den 1990er Jahren rückten sie erneut in den Fokus der Weltöffentlichkeit.

Einschränkung staatlicher Souveränität

Die UN-Konvention definiert Völkermord als Völkerrechtsverbrechen. Das Völkerstrafrecht und damit der Vorwurf des Völkermordes können sich somit – im Gegensatz zum klassischen Völkerrecht – auch gegen Einzelpersonen und nicht nur gegen Staaten richten. Auch wird Völkermord international strafrechtlich geahndet, wodurch die Souveränität von Staaten eingeschränkt werden kann.

Bereits Artikel 1 der Konvention macht deutlich, dass Völkermord als "ein Verbrechen gemäß internationalem Recht" definiert wird, und zwar unabhängig davon, ob es "im Frieden oder im Krieg begangen" wurde. Damit wird der Unterschied zu den bereits vor dem Interner Link: Zweiten Weltkrieg international geregelten Kriegsverbrechen deutlich.

Explizit als Völkermord definiert werden in Artikel 2 Handlungen, "die in der Absicht begangen" werden, "eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören". Zu solchen Handlungen zählen nicht nur die gezielte "Tötung von Mitgliedern der Gruppe" sondern auch "die Verursachung von schwerem körperlichen oder seelischem Schaden" und die "vorsätzliche Auferlegung von Lebensbedingungen für die Gruppe, die geeignet sind, ihre körperliche Zerstörung" herbeizuführen. Auch die "Geburtenverhinderung innerhalb der Gruppe" oder die "gewaltsame Überführung von Kindern der Gruppe in eine andere Gruppe" fallen unter die Definition von Völkermord.

Reaktion auf den Holocaust

Die Konvention gilt als unmittelbare Reaktion auf die Verbrechen der Nationalsozialisten während des Zweiten Weltkriegs: der Völkermord an den Juden durch die Nationalsozialisten und weitere Völkermord-Verbrechen vor allem in Osteuropa und in den Sowjetrepubliken. So wurde die Resolution, die auf die Schaffung der Konvention abzielte, bereits 1946 verabschiedet. Schöpfer sowohl der englischen Bezeichnung Genocide (dt. Genozid, Völkermord) als auch des dahinter liegenden Konzeptes war der polnisch-jüdische Jurist Raphael Lemkin.

Lemkin zufolge sollte der Begriff all jene Verbrechen umfassen, die Teil einer geplanten Vernichtung der Existenz einer bestimmten Gruppe waren. Lemkin hatte sich bei seiner Konzeption nicht nur auf die Erfahrungen des Holocaust gestützt, sondern sich auch intensiv mit dem Interner Link: Völkermord an den Armeniern im Ersten Weltkrieg durch die Türkei beschäftigt.

Bereits 1946 erklärte die UN-Generalversammlung Völkermord als Verbrechen gemäß internationalem Recht. Die ersten Prozesse gemäß Völkerstrafrecht fanden nach dem Zweiten Weltkrieg im Rahmen der Kriegsverbrechertribunale in Nürnberg und Tokio statt. Erst seit den 1990er Jahren wurden internationale, zeitlich begrenzte Ad-Hoc-Strafgerichtshöfe geschaffen, die sich mit den Völkerrechtsverbrechen in den Jugoslawienkriegen sowie mit dem Völkermord an den Tutsi in Ruanda im Jahr 1994 beschäftigten.

Der Internationale Strafgerichtshof

Durch die Erfahrungen dieser Ad-hoc-Tribunale rückte Ende der 1990er Jahre erneut die Schaffung eines ständigen internationalen Strafgerichtshofs auf die globale Agenda. Gefordert hatte die UN-Generalversammlung einen solchen Gerichtshofs bereits 1948 in Artikel 6 der Völkermordkonvention; die fünf ständigen Mitglieder des UNO-Sicherheitsrats, darunter die USA und die UdSSR, blockierten jedoch dessen Gründung. Nicht zuletzt durch die fehlenden Sanktionsmechanismen entfaltete die Völkermordkonvention bis zur Jahrtausendwende kaum abschreckende Wirkung.

1998 schuf das Rom-Statut dann die Grundlage für die Gründung des ständigen Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) in Den Haag. Seit 2002 ist dieser für die Strafverfolgung von Völkerrechtsverbrechen verantwortlich. Er wird aktiv, wenn Staaten nicht willens oder in der Lage sind, folgende Verbrechen zu ahnden: Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen oder das Verbrechen der Aggression. In seinem jüngsten Urteil vom Februar 2015 sprach der IStGH Kroatien und Serbien von dem Vorwurf des Völkermords während der Balkankriege frei.

Doch trotz der Etablierung des IStGH bleiben sowohl die Prävention von Völkermord als auch seine strafrechtliche Verfolgung schwierig. Mehrere wichtige Staaten, darunter die USA, Russland, Indien oder China, haben das Rom-Statut nicht ratifiziert und erkennen den IStGH nicht an.

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