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70 Jahre Europäische Menschenrechtskonvention (30.10.2020) | Hintergrund aktuell | bpb.de

70 Jahre Europäische Menschenrechtskonvention (30.10.2020)

Redaktion

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Das Jahr 1950 brachte einen entscheidenden Fortschritt für die Menschenrechte in Europa: Die "Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten" wurde verabschiedet.

Das Gebäude des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. (© JOKER)

Wer seine Grund- und Menschenrechte verletzt sieht, kann in vielen Ländern Europas gegen den Staat klagen. Die höchste Instanz auf diesem Rechtsweg ist der 1959 gegründete Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Interner Link: EGMR) mit Sitz in Straßburg. Geschaffen wurde er mit der Externer Link: Europäischen Menschenrechtskonvention ("Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten", EMRK), über deren Einhaltung er wacht. Unterzeichnet wurde die Konvention am 4. November 1950 in Rom, am 3. September 1953 trat sie in Kraft.

Menschenrechte in Europa

Beschlossen wurde sie vom Ministerkomitee des Europarates, einer 1949 gegründeten europäischen internationalen Organisation. Der Interner Link: Europarat ist keine Institution der Europäischen Union und nicht zu verwechseln mit dem Europäischen Rat der EU-Staats- und Regierungschefs.

Knapp zwei Jahre waren von der Verabschiedung der Interner Link: Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte durch die Vereinten Nationen am 10. Dezember 1948 bis zur Unterzeichnung der EMRK vergangen. Die Europäische Menschenrechtskonvention ist zwar inhaltlich eng an sie angelehnt, geht aber über eine reine Absichtserklärung hinaus: So wurden in der Konvention Klage- und Rechtsschutzinstrumente verankert und mit dem EGMR eine Instanz zur Durchsetzung der Rechte geschaffen.

Ratifiziert von 47 Staaten

Zu den zwölf Staaten, die die Konvention damals unterzeichneten, gehören Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Irland, Island, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Norwegen, die Türkei und das Vereinigte Königreich. Bis heute haben 47 Staaten die Konvention ratifiziert, darunter auch Russland, die Ukraine und die Schweiz. Jeder Unterzeichnerstaat entsendet in der Regel einen Richter oder eine Richterin, diese sind jedoch unabhängig und keine Vertreter/-innen ihres jeweiligen Staates.

Belarus (Weißrussland) und Interner Link: Kosovo haben die Konvention als einzige europäische Staaten nicht unterschrieben, der Vatikan-Staat, Israel, Japan, Kanada, Mexiko und die Vereinigten Staaten haben einen Beobachterstatus. Die Europäische Union ist der EMRK bisher nicht beigetreten.

Verbot von Folter und Zwangsarbeit

Die Europäische Menschenrechtskonvention garantiert allen Menschen innerhalb ihrer Mitgliedstaaten eine Reihe von Freiheits- und Grundrechten. Hierzu gehören u.a. das Recht auf Leben, die Gewissens- und Religionsfreiheit sowie das Recht auf freie Meinungsäußerung. Die Konvention verbietet Folter, erniedrigende Strafen, Zwangsarbeit und Diskriminierung.

Mit dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wurde ein internationaler Kontrollmechanismus geschaffen, der die Wahrung dieser Rechte überwacht. Tätig wird er allerdings nur, wenn eine oder mehrere Personen, nichtstaatliche Organisationen oder Staaten Beschwerde bzw. Klage einreichen und ihre Beschwerde zuvor auf nationaler Ebene geltend gemacht haben. Dann prüft der Gerichtshof, ob ein oder mehrere Mitgliedstaaten die in der Konvention niedergeschriebenen Rechte verletzen und fällt ein Urteil. Seine Urteile sind rechtlich bindend, ihr Vollzug wird vom Ministerkomitee des Europarats überwacht.

Zusatzprotokoll macht EGMR zu ständiger Kontrollinstanz

Mit 16 Zusatzprotokollen wurde die Europäische Menschenrechtskonvention im Laufe der Jahre geändert oder ergänzt. Die weitreichendsten Auswirkungen hatte das Zusatzprotokoll 11 aus dem Jahr 1994, das am 1. November 1998 ratifiziert wurde: Es machte den EGMR zur einzigen und ständigen, mit hauptamtlichen Richtern besetzten Kontrollinstanz für Beschwerden. Zuvor waren auch eine Europäische Kommission für Menschenrechte und das Ministerkomitee des Europarates zuständige Kontrollorgane gewesen.

Häufig haben die Entscheidungen des EGMR richtungsweisenden Charakter und führten auch dazu, dass die nationale Gesetzgebung geändert wurde. In Folge von Urteilen des EGMR verbot das Vereinigte Königreich etwa die Prügelstrafe an staatlichen Schulen, Zypern beendete die Strafverfolgung wegen homosexueller Beziehungen und Italien leitete Reformen ein, um häusliche Gewalt zu bekämpfen. Deutschland schuf beispielsweise aufgrund mehrerer Urteile des EGMR ein Gesetz zum Schutz vor unangemessen langen Gerichtsverfahren.

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