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Bundesverfassungsgericht entscheidet über Betreuungsgeldgesetz

Redaktion

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Vor knapp zwei Jahren wurde das Betreuungsgeld eingeführt, am 21. Juli urteilte der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts, dass es nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

Drei junge Mütter schieben ihre Babys im Kinderwagen und machen einen gemeinsamen Spaziergang in Frankfurt am Main. (© picture-alliance/dpa)

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit seinem Externer Link: Urteil am 21. Juli entschieden, dass das Betreuungsgeld nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Er erklärte Externer Link: die Paragrafen 4a bis 4d des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes, die den Anspruch auf Betreuungsgeld begründen, für nichtig. Die Klage geht auf den Senat der Interner Link: Hansestadt Hamburg zurück. Dieser hatte am 20. Februar 2013 einen sogenannten "abstrakten Normenkontrollantrag" gegen das Betreuungsgeldgesetz beim Interner Link: Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in Karlsruhe eingereicht.

Abstrakter Normenkontrollantrag

Bei der abstrakten Normenkontrolle prüft das Bundesverfassungsgericht unabhängig von einem konkreten Rechtsstreit und von eigener Betroffenheit des Antragsstellers die Vereinbarkeit einer Rechtsnorm mit dem Grundgesetz. Der Kreis der Antragsteller ist stark begrenzt: Nur die Bundesregierung, eine Landesregierung oder ein Viertel der Abgeordneten des Bundestages können einen solchen Antrag einreichen.

Abstrakte Normenkontrollen sind relativ selten; in der Regel werden nur wenige Verfahren pro Jahr verhandelt. Dabei handelt es sich aber fast immer um bedeutende Themen: In jüngster Zeit wurden unter anderem der Interner Link: ZDF-Staatsvertrag und das Interner Link: Luftsicherheitsgesetz geprüft. Zu den Fällen aus der Vergangenheit zählen beispielsweise die Verfahren zum Schwangerschaftsabbruch, zur Kriegsdienstverweigerung, zum Länderfinanzausgleich und zum Lebenspartnerschaftsgesetz.

Hamburg hatte seine Klage damit begründet, dass der Bund aufgrund fehlender Zuständigkeit das Gesetz nicht hätte beschließen dürfen. Nur im Bereich der öffentlichen Fürsorge und bei der Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet darf der Bund in die Gesetzgebungskompetenz der Länder eingreifen. Beides sah die Stadt im Falle des Betreuungsgeldes nicht gegeben. Zudem sah man im Betreuungsgeld einen Verstoß gegen das Gleichberechtigungsziel (Interner Link: Artikel 3 Absatz 2 GG) sowie eine Einschränkung der Gestaltungsfreiheit der Familien (Interner Link: Artikel 6 Absatz 1 und 2 GG). Das Bundesverfassungsgericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Bund keine Gesetzgebungskompetenz für das Betreuungsgeld habe.

Betreuungsgeld

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe verkündet das Urteil zum Betreuungsgeld. (© picture-alliance/dpa)

Seit 1. August 2013 können Eltern Interner Link: Betreuungsgeld beziehen. Voraussetzung dafür ist, dass sie für ihr Kind keine öffentlich geförderte Kindertagesstätte oder Tagespflege in Anspruch nehmen, sondern es selbst zuhause betreuen oder eine private Betreuung organisieren. Anspruch auf Betreuungsgeld besteht vom 15. bis zum 36. Lebensmonat des Kindes. Die Bezugszeit beträgt maximal 22 Monate. Ob die Eltern erwerbstätig sind oder nicht, spielt keine Rolle. Das Betreuungsgeld ist steuerfrei, wird aber auf das Arbeitslosengeld II, die Sozialhilfe oder den Kinderzuschlag angerechnet. Bei seiner Einführung belief es sich auf 100 Euro monatlich. Seit dem 1. August 2014 werden 150 Euro ausgezahlt.

Im Zeitraum vom 1. August bis 31. Dezember 2013 wurde das Betreuungsgeld für Externer Link: knapp 65.000 Kinder bewilligt. Inzwischen ist die Zahl der Empfänger deutlich gestiegen: Im ersten Quartal 2015 gab es Externer Link: 455.321 laufende Bezüge. Auffällig ist ein Ost-West-Gefälle: Im früheren Bundesgebiet wird das Betreuungsgeld durchschnittlich über 20 Monate bezogen, in den neuen Bundesländern nur über 15,5 Monate.

CSU setzt sich mit Gesetzesvorhaben durch

Das Betreuungsgeld als Alternative zum Rechtsanspruch auf einen staatlich geförderten Kita-Platz einzuführen, war eines der Hauptziele der Interner Link: CSU im Bundestagswahlkampf 2009. Die Forderung wurde auch im Externer Link: Koalitionsvertrag zwischen Interner Link: CDU, CSU und Interner Link: FDP festgehalten. Die Regierung begründete ihr Vorhaben damit, dass es für Eltern mit Kleinkindern, die ihre Betreuungs- und Erziehungsaufgaben im privaten Umfeld erfüllen, bislang keine Anerkennungs- und Unterstützungsleistung gegeben habe. Mit der Einführung des Betreuungsgeldes sollte diese Förderlücke geschlossen werden. Darüber hinaus sollten Eltern durch diese neue finanzielle Leistung eine größere Wahlfreiheit bei der Betreuung ihrer Kleinkinder erhalten. Innerhalb der Regierung blieb das Betreuungsgeld aber umstritten: Teile der CDU und FDP beurteilten die geplanten Leistungen kritisch.

Die damaligen Oppositionsparteien SPD, Linkspartei und Bündnis 90/Die Grünen lehnten das Betreuungsgeld strikt ab und forderten stattdessen, den weiteren Ausbau öffentlicher Kinderbetreuung zu fördern. Die Externer Link: SPD betrachtete die Einführung des Betreuungsgeldes als bildungs-, integrations- und gleichstellungspolitisch verfehlt sowie verfassungsrechtlich problematisch und bemängelte, dass die Regierung damit finanzielle Anreize schaffe, die Bildungsbeteiligung von Kindern und die Erwerbstätigkeit von Eltern zu verringern, statt zu erhöhen. Die Externer Link: Linkspartei wies unter anderem darauf hin, dass das Betreuungsgeld ein veraltetes Familienbild verfestige, da in der Regel die Mütter – und nicht die Väter – die Kinder zu Hause betreuen würden. Gleichzeitig kritisierte sie, dass das Betreuungsgeld nicht allen Eltern zugutekomme, da Familien, die Hartz-IV-Leistungen beziehen, das Betreuungsgeld als Einkommen angerechnet und somit de facto wieder abgezogen werde. Externer Link: Bündnis 90/Die Grünen erklärten, dass das Betreuungsgeld einen starken Anreiz biete, auf einen Kinderbetreuungsplatz zu verzichten und stattdessen die Geldleistung in Anspruch zu nehmen. Das Betreuungsgeld stehe daher im Widerspruch zu einer auf bessere Vereinbarkeit von Erwerbs- und Familienleben zielende Politik.

Das Externer Link: Betreuungsgeld war auch unter den Expertinnen und Experten umstritten, die im September 2012 zur öffentlichen Anhörung des Familienausschusses geladen waren, und wurde mehrheitlich abgelehnt. Uneins waren sich die Sachverständigen schon damals im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Beurteilung. Ute Sacksofsky von der Goethe-Universität in Frankfurt am Main und Joachim Wieland von der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften in Speyer sprachen sich aus verfassungsrechtlichen Gründen gegen den Gesetzentwurf aus. Sie begründeten dies damit, dass der Staat keine Kompensation an seine Bürger zahlen dürfe, wenn diese eine staatliche Einrichtung nicht in Anspruch nähmen. Dies ginge schon deshalb nicht, weil staatliche Kindertagesstätten nicht kostenfrei seien. Der Jurist Winfried Kluth von der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg sah das Betreuungsgeld hingegen im Einklang mit dem Grundgesetz. Er betonte, dass die Gebühren für einen Kita-Platz wesentlich geringer seien als die eigentlichen Kosten. Durch das Betreuungsgeld würden nun alle Eltern finanziell vom Staat unterstützt.

Am 9. November 2012 stimmte der Bundestag mit 310 Ja-Stimmen für den Gesetzentwurf der Regierung. 282 Abgeordnete votierten dagegen und zwei enthielten sich. Der Bundesrat stimmte dem Gesetz am 14. Dezember zu. Bundespräsident Joachim Gauck unterzeichnete das Gesetz am 15. Februar 2013. Er äußerte zwar verfassungsrechtliche Bedenken, hielt diese aber nicht für so gravierend, als dass er seine Unterschrift verweigerte.

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