Das Externer Link: Gesetz zur Tarifeinheit ist derzeit eines der meistdiskutierten und umstrittensten Vorhaben der
Ziele und Inhalte
Das Gesetz soll Arbeitskämpfe konkurrierender Gewerkschaften im selben Unternehmen, wie zuletzt bei der Deutschen Bahn, in Zukunft verhindern und die Externer Link: Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie sichern. Es sieht vor, die Tarifeinheit in Betrieben beim Auftreten von Konflikten nach dem Mehrheitsprinzip zu regeln: Wenn Gewerkschaften, deren Tarifverträge sich überschneiden, sich nicht einigen können, soll nur noch der Tarifvertrag der Gewerkschaften mit den meisten Mitgliedern innerhalb des Betriebes gelten.
Fakten
Streiks: In Deutschland fielen zwischen 2005 und 2011/2012 im Schnitt 16 Arbeitstage pro 1.000 Arbeitnehmer durch Streiks aus. In Frankreich waren es 150, in Kanada 117, in Großbritannien 26, in den USA 10, in Polen sechs Tage und in der Schweiz ein Tag.
DGB: Im Jahr 2014 waren unter dem Dach des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) acht Gewerkschaften versammelt. Zusammen hatten sie etwas mehr als 6,1 Millionen Mitglieder. Davon waren rund 2,3 Millionen in der IG Metall und knapp über 2 Millionen in der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di organisiert. Die Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG) zählt rund 204.000 Mitglieder.
Berufs- und Spartengewerkschaften: Der Konkurrent der EVG, die Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL), beziffert die Zahl ihrer Mitglieder mit 34.000 . 9.300 Mitglieder zählt die Vereinigung Cockpit , 117.000 der Marburger Bund .
Mitglieder: Der gewerkschaftliche Organisationsgrad in Deutschland, d.h. der Anteil der Gewerkschaftsmitglieder an den Arbeitnehmern, hat sich zuletzt leicht erholt, nachdem er bis 2006 stark abgenommen hatte. 1994 waren 27,1 Prozent aller Arbeitnehmer Gewerkschaftsmitglieder; 2006 waren es 18 Prozent und im Jahr 2012 dann wieder 20,6 Prozent.
Tarifbindung: In jüngerer Vergangenheit ist der Anteil der Beschäftigten, für die ein Flächentarifvertrag in einem ganzen Wirtschaftsbereich gilt, kontinuierlich gesunken: Lag er 1996 noch bei 70 Prozent im Westen und 56 Prozent im Osten, so waren es 2013 52 bzw. 35 Prozent
Tarifeinheit versus Tarifpluralität
Mehr als 60 Jahre galt in Deutschland die Tarifeinheit – es war weitestgehend ausgeschlossen, dass für dieselbe Berufsgruppe desselben Betriebs verschiedene Tarifverträge bestehen. 2010 gab das
Während das Bundesarbeitsgericht seine Rechtsprechung zugunsten der Tarifpluralität änderte, forderten der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) und die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) im Jahr 2010 Externer Link: in einer gemeinsamen Initiative die Tarifeinheit gesetzlich zu regeln. Sie begründeten dies damit, dass die Tarifeinheit eine unverzichtbare Säule der Tarifautonomie sei, die eine Zersplitterung des Tarifvertragssystems, eine Spaltung der Belegschaften und eine Vervielfachung kollektiver Konflikte verhindere. Nur ein Jahr später zog sich der DGB jedoch aufgrund eines Streites unter den Gewerkschaften mit seiner Forderung zurück.
Mit ihrem Gesetz hat die schwarz-rote Bundesregierung nun die Rückkehr zur Tarifeinheit beschlossen. Sie begründet das damit, dass die Kollision von Tarifverträgen konkurrierender Gewerkschaften die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie beeinträchtige. Die Tarifautonomie ist das grundgesetzlich geschützte Recht der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände, Löhne, Gehälter sowie andere Arbeitsbedingungen selbstständig und unabhängig von staatlichem Einfluss zu regeln. Mit der gesetzlich geregelten Tarifeinheit nach dem Mehrheitsprinzip soll die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie gesichert werden.
Kritik am neuen Gesetz
Spartengewerkschaften wie die Externer Link: GDL, die Externer Link: Pilotenvereinigung Cockpit und der Externer Link: Marburger Bund der Ärzte kritisieren das Tarifeinheitsgesetz. Sie werten es als Eingriff in das Streikrecht sowie in das Grundrecht der Koalitionsfreiheit (
KoalitionsfreiheitArtikel 9, Absatz 3, Grundgesetz:
(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.
Die Pilotenvereinigung Cockpit sowie die GDL und der Marburger Bund haben bereits eine Klage vor dem Bundesverfassungsgericht angekündigt.
Der DGB erklärte in seiner Externer Link: Stellungnahme zum Tarifeinheitsgesetz im November 2014 das Prinzip "Ein Betrieb – ein Tarifvertrag" zur Grundlage seines politischen Handelns. Er zeigte jedoch auch kritische Punkte des Gesetzes auf, die aus seiner Sicht geändert werden müssten. Mit der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di erwägt nun auch eine der DGB-Gewerkschaften, gegen das Tarifeinheitsgesetz zu klagen.
Befürworter des Tarifeinheitsgesetzes argumentieren hingegen, dass das Gesetz lediglich dazu führe, dass sich die Gewerkschaften im Falle von Tarifkonflikten absprechen müssten.
Der Externer Link: BDA begrüßt die gesetzliche Wiederherstellung der Tarifeinheit: Diese schaffe mehr Rechtssicherheit und Rechtsklarheit, verhindere eine weitere Erosion und Zerlegung der Tarifautonomie und stärke die Kooperation der Tarifakteure.
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