Kinder in den Fokus des internationalen Rechtsschutzes zu rücken und als Menschen mit eigenen Rechten anzuerkennen – dies war das Ziel des
Historische Vorläufer des Übereinkommens
Bereits vor der Unterzeichnung der UN-Kinderrechtskonvention hatte es im 20. Jahrhundert internationale Initiativen gegeben, die Rechte von Kindern besser zu schützen. Im Jahr 1924 verabschiedete der Völkerbund eine Kindercharta, die als "Genfer Erklärung über die Rechte der Kinder" jedoch nicht rechtsverbindlich war. Darauf baute die Externer Link: Erklärung der Rechte des Kindes auf, die die Generalversammlung der Vereinten Nationen am 20. November 1959 beschloss.
Im Jahr 1978 schlug die polnische Regierung vor, die Erklärung von 1959 in einen völkerrechtlich verbindlichen Vertrag umzuwandeln. Dieser sollte in dem von den Vereinten Nationen geplanten "Jahr des Kindes" 1979 unterzeichnet werden. Die Verhandlungen zogen sich jedoch hin. Mehr als zehn Jahre lang tagte eine Arbeitsgruppe der Vereinten Nationen bis am 20. November 1989 der ausgearbeitete Entwurf der Kinderrechtskonvention einstimmig von der UN-Generalversammlung verabschiedet wurde.
Inhalte der Konvention in 54 Artikeln
Die völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandards der UN-Kinderrechtskonvention sind in
Die Konvention definiert Kinder als alle Personen unter 18 Jahren. In den Einzelartikeln finden sich Aspekte wie der Schutz vor Diskriminierung, das Recht auf einen Namen und eine Staatsangehörigkeit, das Recht auf Gesundheit, Bildung, Familie und elterliche Fürsorge. Die Konvention gebietet zudem Schutz vor Gewaltanwendung und Misshandlung, den Schutz vor wirtschaftlicher Ausbeutung und fordert die Festsetzung eines Mindestalters für
In ihrer ursprünglichen Fassung erlaubte die Konvention, 16-Jährige in Streitkräfte einzuziehen und an kriegerischen Auseinandersetzungen teilnehmen zu lassen. Diese Bestimmung wurde durch ein ergänzendes Protokoll, Fakultativprotokoll genannt, zum Übereinkommen geändert, das im Februar 2002 in Kraft trat. Das Protokoll untersagt den Vertragsstaaten, Menschen unter 18 Jahren
Im gleichen Jahr trat auch ein zweites Fakultativprotokoll in Kraft, das den Kinderhandel sowie Kinderprostitution und -pornographie ächtet (Externer Link: ratifiziert von 176 Staaten). Seit dem 14. April 2014 gilt schließlich ein drittes Fakultativprotokoll: Kinder können sich nun direkt bei den Vereinten Nationen beschweren, wenn Rechte, die ihnen die UN-Kinderrechtskonvention gewährt, von einem Vertragsstaat verletzt werden und sie erfolglos vor nationalen Gerichten dagegen geklagt haben (Externer Link: ratifiziert von 46 Staaten).
Vorbehalte und Kontrolle der Umsetzung und Auswirkungen
Eine herausragende Bedeutung in dem Vertragswerk hat das in Artikel 3 festgelegte "Wohl des Kindes", das "vorrangig zu berücksichtigen" ist. Dieses Prinzip muss in allen "Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen" umgesetzt werden. Die Bundesrepublik hatte bei der Ratifizierung der Konvention im Jahr 1992 zunächst Vorbehalte erklärt, die unter anderem die Auslegung der UN-Kinderrechtskonvention für ausländische Kinder in Deutschland betrafen – etwa bei der Familienzusammenführung oder bei Asylverfahren und Abschiebungen. Am 15. Juli 2010 nahm die Bundesregierung ihre Vorbehalte zurück.
Auswirkung auf nationale Gesetzgebung
Seit Inkrafttreten der Konvention haben die in ihr verankerten Kinderrechte vielfach Eingang in nationale Gesetzgebung gefunden. In Deutschland zählen dazu das im Jahr 2000 verabschiedete Gesetz zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung oder das seit August 2013 geltende Recht aller Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr auf einen öffentlichen Betreuungsplatz.
Die Umsetzung der Kinderrechte in Deutschland wird seit 2015 von einer unabhängigen Monitoring-Stelle kontrolliert. die vom Bundesfamilienministerium eingerichtet wurde. In ihrem Externer Link: Bericht von 2019 stellt die Monitoring-Stelle vor allem den Schutz vor Gewalt und Armut, insbesondere im Hinblick auf geflüchtete Kinder, sowie die Sicherstellung gesellschaftlicher Teilhabe von Kindern als politische und gesellschaftliche Herausforderungen dar.
In dem Bericht plädieren die Expertinnen und Experten auch dafür, Kinderrechte im Grundgesetz zu verankern. Ein solcher Schritt wird bereits seit mehreren Jahren diskutiert. Im aktuellen Koalitionsvertrag ist eine Gesetzesänderung vorgesehen, zu welcher eine Arbeitsgruppe von Bund und Ländern bis spätestens Ende 2019 einen Vorschlag erarbeiten soll.