Darf Deutschland Bürgern aus anderen EU-Ländern, die hierzulande nach Arbeit suchen, Sozialleistungen verwehren? Diese Frage sollte das Bundessozialgericht in einem aktuellen Verfahren klären. Nach dem Sozialgesetzbuch II stehen Arbeitssuchenden in Deutschland Leistungen wie etwa das so genannte Arbeitslosengeld II ("Hartz IV") zu. Eine in Bosnien geborene und in Berlin lebende Schwedin hat dagegen geklagt, dass das zuständige Jobcenter die ihr zuvor gewährte Bewilligung von ALG-II-Leistungen aufgehoben hatte. Das Bundessozialgericht sollte nun klären, ob es gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz der Europäischen Union (EU) verstößt, wenn Deutschland EU-Bürgern Sozialleistungen vorenthält. Weil diese Frage EU-Recht betrifft, haben die Kasseler Richter den Fall Ende Dezember 2013 dem Interner Link: Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zur Klärung vorgelegt. Mit einer Entscheidung dort ist nicht vor 2015 zu rechnen.
Erste Sitzung am 23. März 1955
In Deutschland urteilen Interner Link: fünf Gerichtshöfe des Bundes in oberster Instanz: der Bundesgerichtshof, das Bundesverwaltungsgericht, der Bundesfinanzhof, Interner Link: das Bundesarbeitsgericht und das Bundessozialgericht. Nach seiner Eröffnung am 11. September 1954 folgte am 23. März 1955 seine erste öffentliche Sitzung.
Verhandelt werden seither in Kassel "Angelegenheiten der sozialen Sicherheit". Das sind Verfahren, die etwa die gesetzlichen Sozialversicherungen betreffen, beispielsweise die Renten, Kranken- oder die Interner Link: soziale Pflegeversicherung. Das Gericht urteilt zudem bei Streitfällen um die soziale Entschädigung bei Gesundheitsschäden (z.B. Gewaltopferentschädigung), die Sozialhilfe und das Asylbewerberleistungsgesetz sowie über staatliche Transferleistungen wie das Elterngeld und die Interner Link: Grundsicherung für Arbeitsuchende.
Konkret beschäftigt sich das Bundessozialgericht etwa mit Klagen von Versicherten gegen ihre gesetzliche Krankenversicherung, weil diese die Kosten einer bestimmten Behandlung nicht übernimmt. Oder mit Klagen von Asylsuchenden, die ihren Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz verletzt sehen. Oder mit Streitfällen um die Bewilligung oder Kürzung von Arbeitslosengeld II. 2013 gingen Externer Link: laut Jahresbericht insgesamt 3.647 neue Verfahren beim Bundessozialgericht ein. Damit blieb es beim hohen Stand der Neueingänge, die 2012 mit 3.667 Fällen ihr höchstes Niveau in der Geschichte des Gerichtes erreicht hatten. Etwa ein Drittel der Revisionsverfahren, über die das Gericht 2013 abschließend urteilte, endeten dabei voll oder teilweise zu Gunsten der verfahrensbeteiligten Versicherten oder sonstigen Leistungsberechtigten.
Die Sozialgerichtsbarkeit hat drei Instanzen
Die Interner Link: Sozialgerichtsbarkeit in Deutschland ist dreistufig und besteht, in aufsteigender Folge, aus den Sozialgerichten, den Landessozialgerichten und dem Bundessozialgericht. Interner Link: Wie die anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes ist das Bundessozialgericht ein Revisionsgericht. Das heißt, dass es die letzte Instanz ist, vor der ein Bürger etwa ein Urteil eines Sozial- oder Landessozialgericht überprüfen lassen kann, durch das er sich in seinen Rechten verletzt sieht. Entschieden wird dann allerdings nur noch über formale Rechtsfragen, die Fakten festzustellen und zu prüfen – zum Beispiel durch Zeugenvernehmungen – ist Sache der Vorinstanzen.
14 Senate und ein Großer Senat
Die Aufgaben des Bundessozialgerichts verteilen sich auf gegenwärtig 14 Fachsenate und einen für übergeordnete Fragen zuständigen Großen Senat. Alle Senate bestehen aus Berufsrichtern und ehrenamtlichen Richtern. Die Berufsrichter werden durch den zuständigen Bundesminister für Arbeit und Soziales und den Richterwahlausschuss bestimmt. Den Richterwahlausschuss wiederum bilden die für die Sozialgerichtsbarkeit zuständigen Landesminister oder Senatoren gemeinsam mit vom Bundestag bestimmten Mitgliedern. An der Spitze des Gerichts steht der Präsident als oberster Dienstvorgesetzter.
Das Bundessozialgericht
Eröffnung: Das Bundessozialgericht (BSG) wurde am 11. September 1954 in Kassel eröffnet. Bis 1999 teilte sich das BSG den Sitz, ein ehemaliges Gebäude der Wehrmacht, mit Interner Link: dem Bundesarbeitsgericht, das seitdem in Erfurt sitzt. Die erste öffentliche Sitzung fand im März 1955 statt. Der erste Präsident war Joseph Schneider, dem in der Zeit des Nationalsozialismus die Verwaltung des Sozialversicherungswesens im 1939 von Deutschland völkerrechtswidrig annektierten Protektorat Böhmen und Mähren übertragen worden war.
Rechtliche Grundlage: Rechtliche Grundlage für die Errichtung des Bundessozialgerichts ist Interner Link: Artikel 95 des Grundgesetzes. Da das Gesetz über die Sozialgerichtsbarkeit (Externer Link: SGG) schon 1953 in Kraft getreten war, bestanden zum Zeitpunkt der Eröffnung des BSG bereits Sozialgerichte und Landessozialgerichte.
Aufbau und Organisation: Das BSG untersteht aus behördlicher Sicht dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und arbeitet als Gericht unabhängig. Es verfügt über 14 Senate, die für die unterschiedlichen Fachbereiche zuständig sind sowie einen Großen Senat, der bei Uneinigkeit der Senate angerufen werden kann oder auch bei besonders wichtigen Rechtsfragen entscheidet. Präsident des BSG ist seit dem 1. Januar 2008 Peter Masuch.
Entschädigung und Klagewellen
Verfahren am Bundessozialgericht sorgen insbesondere dann für Aufmerksamkeit, wenn es in ihnen um Fragen geht, die in der Vergangenheit erlittenes Unrecht betreffen: Eine lange Geschichte hat etwa die Rechtsprechung hinsichtlich der so genannten "Ghetto-Renten". Das Bundessozialgericht hatte 1997 geurteilt, dass Interner Link: Menschen, die in den von den Nationalsozialisten eingerichteten Ghettos arbeiten mussten, Anspruch auf Rentenzahlung haben, dann aber durch eine restriktive Rechtsauslegung deren Auszahlung lange Zeit verhindert. Dem Grundsatzurteil war 2002 das so genannte Ghettorentengesetz des Deutschen Bundestages gefolgt, das derzeit von der Bundesregierung überarbeitet wird.
Die größte mediale Aufmerksamkeit erfährt jedoch die seit Jahren anhaltende Klagewelle gegen Arbeitslosengeld-II-Bescheide und -Sanktionen. Zahlreiche Leistungen wurden seit Einführung der Reform 2005 vor Gericht erstritten. Erst im Juni des Jahres 2014 entschied das Gericht, dass die Jobcenter die Fahrtkosten übernehmen müssen, die Arbeitslosengeld-II-beziehenden Eltern entstehen, wenn diese ihr Umgangsrecht mit getrennt lebenden Kindern wahrnehmen.
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