Artikel 7
(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.
(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.
(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.
(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.
(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.
(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.
Art. 7 Abs. 1 GG ist kein Grundrecht, sondern eine organisationsrechtliche Regelung. Wichtig ist jedoch, dass der in Art. 7 Abs. 1 GG enthaltene staatliche Erziehungsauftrag dem elterlichen Erziehungsrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG gleichgeordnet ist. So ist beispielsweise die allgemeine Schulpflicht mit dem Elternrecht vereinbar.
Art. 7 Abs. 2 GG konkretisiert das in Art. 6 Abs. 2 GG enthaltene elterliche Erziehungsrecht für den Bereich des Religionsunterrichts. Es bleibt danach den Eltern vorbehalten, zu entscheiden, ob und an welchem Religionsunterricht ihre Kinder teilnehmen sollen.
Art. 7 Abs. 3 GG enthält ein Grundrecht der Religionsgemeinschaften: Der Religionsunterricht wird innerhalb des Unterrichts an staatlichen Schulen garantiert (Ausnahmen: Gemäß Art. 141 GG findet Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG keine Anwendung in einem Lande, in dem am 1. Januar 1949 eine andere landesrechtliche Regelung bestand, was auf Bremen und Berlin zutrifft. Auch in Brandenburg gelten nach einem Vergleich der Beschwerdeführer und der Einstellung des Verfassungsgerichtsverfahrens 2002 weiterhin Ausnahmeregelungen.)
Unter Religionsgemeinschaften im Sinne von Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG sind zunächst die beiden großen christlichen Konfessionskirchen zu verstehen, andere sind jedoch dadurch nicht ausgeschlossen. Es wird allerdings gefordert, dass eine Religionsgemeinschaft, die sich auf Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG beruft, ein Minimum an Organisationsstruktur aufweist und eine allseitige Aufgabenerfüllung für die Identität der Glaubensgemeinschaft leistet. Da bislang nur wenige islamische Religionsgemeinschaften diese Voraussetzungen erfüllen, gibt es bisher neben einzelnen Pilotprojekten, einen islamischen Religionsunterricht nur in wenigen Ländern. So wird etwa in Hessen ein bekenntnisorientierter Religionsunterricht auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 3 GG in Kooperation mit zwei Religionsgemeinschaften angeboten.
Art. 7 Abs. 4 GG beinhaltet das Grundrecht, Privatschulen errichten zu dürfen. Es besteht also kein staatliches Schulmonopol. Die Errichtung von Privatschulen steht jedoch teilweise unter einem Genehmigungsvorbehalt: Soll die Privatschule eine staatliche Schule ersetzen (Ersatzschule), müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Insbesondere darf die Schule mit ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie der Ausbildung der Lehrkräfte den öffentlichen Schulen nicht nachstehen. Ist dies gewährleistet, wird mit dem Besuch dieser Schule auch die Schulpflicht erfüllt. Ergänzungsschulen, deren Besuch nicht unter die Schulpflicht fällt, unterliegen diesen Beschränkungen nicht.