Das Embryonenschutzgesetz (EschG) und das Stammzellgesetz (StZG)
Das Embryonenschutzgesetz vom 13.12.1990 verbietet bei Strafe jede Verwendung eines menschlichen Embryos zu einem nicht seiner Erhaltung dienenden Zweck. Damit dürfen menschliche Embryonen auch nicht zur Gewinnung von embryonalen Stammzellen verwendet werden.
Als Embryo im Sinne des ESchG gilt bereits die befruchtete, entwicklungsfähige menschliche Eizelle vom Zeitpunkt der Kernverschmelzung an, ferner jede einem Embryo entnommene "totipotente" Zelle, d.h. jede Zelle, die sich bei Vorliegen der entsprechenden weiteren Voraussetzungen zu teilen und zu einem Individuum zu entwickeln vermag. Nach überwiegender Meinung sind auch entwicklungsfähige menschliche Eizellen, die im Wege des Zellkerntransferverfahrens (Dolly-Methode) hergestellt worden sind, Embryonen im Sinne des ESchG. Auch sie kommen damit nicht als Quelle für die Gewinnung von Stammzellen in Betracht. Anders verhält es sich dagegen mit reprogrammierten somatischen Zellen, selbst wenn sie durch die Reprogrammierung (vorübergehend) den Zustand der Totipotenz erlangt haben. Bei ihrer Herstellung ist keine Eizelle beteiligt, was eine Voraussetzung für die Entstehung eines Embryos im Sinne des ESchG ist.
Das ESchG verbietet allerdings nicht den Import und die Verwendung embryonaler Stammzellen. Dies führte dazu, dass embryonale Stammzellen in Deutschland zu Forschungszwecken verwendet werden durften, die wegen der Verbote des ESchG allenfalls im Ausland gewonnen werden konnten. Um jeden von Deutschland ausgehenden Anreiz zum Verbrauch menschlicher Embryonen im Ausland für deutsche Forschung zu verhindern, hat der Gesetzgeber mit dem Stammzellgesetz vom 25.4.2002 auch die Einfuhr und Verwendung embryonaler Stammzellen grundsätzlich verboten. Nur wenn die Stammzellen im Ausland vor einem bestimmten Stichtag gewonnen wurden (ursprünglich der 1.1.2002; durch Gesetz vom 14.8.2008 auf den 1.2.2007 verschoben), ist der Import – bei Einhaltung weiterer strenger Voraussetzungen – erlaubt. Der Gesetzgeber ließ sich dabei von der Überlegung leiten, dass die Embryonen, die bereits in der Vergangenheit im Ausland zur Herstellung von Stammzellen verbraucht worden waren, ohnehin nicht wieder lebendig gemacht werden können. Von manchen wird es allerdings als Ausdruck von Doppelmoral angesehen, wenn auf diese Weise deutsche Forscher vom zurückliegenden, im Ausland begangenen Unrecht profitieren dürfen.
Die verfassungsrechtliche Lage
Der rechtliche Ausgangspunkt: Die Wissenschaftsfreiheit
Das Verfassungsrecht fragt nicht – wie die Ethik – was der Mensch tun darf, sondern was der Staat verbieten darf. Verfassungsrechtlich sind die Verbote des ESchG und des StZG Eingriffe in die Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG). Sie können vor allem im Hinblick auf Menschenwürde und Lebensschutz des Embryo gerechtfertigt sein. Dagegen spielen Missbrauchsgefahr, Dammbruch-argumente und Utilitarismusvorwürfe allenfalls im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung eine Rolle, berechtigen als solche aber nicht zur Einschränkung von Grundrechten.
Schutzansprüche des Embryo
Das Bundesverfassungsgericht hat bisher nicht entschieden, ob der Embryo selbständiges Rechtssubjekt mit eigenen Rechten (Grundrechtsträger) ist. Das Gericht hat lediglich verlangt, dass der Staat (jedenfalls) objektivrechtlichen Menschen-würde- und Lebensschutz gewähren müsse (wie auch der menschliche Leichnam und Tiere aus gutem Grund von der Rechtsordnung anders behandelt werden als Möbel und sonstige Sachen).
Zudem hat das Gericht bisher nicht entschieden, dass der dem Embryo zu gewährende Schutz von Beginn an den gleichen Umfang und das gleiche Ausmaß wie bezogen auf den geborenen Menschen haben müsse. Sehr vorsichtig hat das Gericht vielmehr formuliert, dass dem Embryo Menschenwürde- und Lebensschutz "jedenfalls" ab der Einnistung in die Gebärmutter zukomme. Die Verfassung schließt damit einen abgestuften Schutz des Embryos je nach seinem Entwicklungsstatus nicht aus. Insbesondere kann der Schutz bei Embryonen in vitro durchaus schwächer als bei Embryonen innerhalb des Mutterleibes sein.
Entgegen verbreiteter Argumentation ist die Entwicklung des Embryo auch kein kontinuierlicher, nicht durch relevante Einschnitte in verschiedene Phasen einteilbarer Prozess mit der Folge, dass nach der Befruchtung kein Entwicklungsstadium willkürfrei zur Grundlage einer rechtlichen Differenzierung gemacht werden könnte. Vielmehr entsteht zwar bei der Befruchtung der "Bauplan" für das menschliche Leben, aber erst von der Mutter stammende epigenetische Faktoren geben die Befehle zur Embryogenese und damit zur Weiterentwicklung und Überlebensfähigkeit des Embryo. Eine verbreitete Auffassung betrachtet denn auch die Nidation als frühesten Zeitpunkt, ab dem der Embryo als Grundrechtsträger angesehen werden kann. Von diesem Standpunkt aus ist der Embryo nicht aufgrund eigener Rechtsträgerschaft geschützt, so dass auch Forschung mit Embryonen keine Grundrechte des Embryo verletzt. Vielmehr kommt dem Gesetzgeber bei Ausgestaltung und Begrenzung des ihm im Rahmen der objektiven Rechtsordnung obliegenden Schutzkonzepts ein weites Regelungsermessen unter Abwägung der verschiedenen involvierten Belange zu.
Sogar für Entwicklungsstadien nach der Nidation hat der Gesetzgeber mit dem Abtreibungsrecht eine differenzierte Regelung getroffen, die dem Embryo / Fötus entsprechend seinem weiteren Heranwachsen einen jeweils stärkeren Schutz gewährt (während die konfligierenden Rechte der Mutter stets die gleichen sind): Bis zur zwölften Schwangerschaftswoche kann die Frau – nach Beratung – straflos abtreiben lassen, ohne eine Begründung dafür geben zu müssen, während später eine Abtreibung nur zulässig ist, wenn eine Gefahr für das Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes der Schwangeren nicht anders abgewendet werden kann (sog. medizinisch-soziale Indikation) (1). Eine derartige Gefahr kann sich auch aus einer Behinderung des Kindes ergeben, wenn nämlich der Frau die Geburt eines behinderten Kindes bzw. dessen Pflege und Erziehung nicht zumutbar ist. Damit und mit den verbreiteten Intuitionen in der Gesellschaft (nicht von ungefähr bestehen besondere Vorbehalte gegen Spätabtreibungen) ist die Auffassung, wonach dem Embryo bereits ab seiner Entstehung "ohne Ansehen seiner Person" voller Grundrechtsschutz zukomme, nicht vereinbar.
Menschenwürde
Aus der Menschenwürdegarantie des Grundgesetzes (Art. 1 Abs. 1 GG) folgt ebenfalls nicht, dass der Gesetzgeber Forschung mit Embryonen strikt verbieten müsse:
a) In einer pluralistischen Gesellschaft, die auf dem Grundsatz der Glaubensfreiheit aufbaut, kann es sehr unterschiedliche religiös, kulturell, politisch etc. geprägte Verständnisse von Menschenwürde geben, die nicht nur von Rechts wegen gleichermaßen legitim sind.
Der Begriff der Menschenwürde des Grundgesetzes ist nicht statisch konzipiert. Er definiert und entwickelt sich erst in Wechselwirkung mit den gesellschaftlichen Wertvorstellungen, die ihrerseits dem Wandel der Zeit unterliegen.
Das Bundesverfassungsgericht hat die Menschenwürde bisher (aus gutem Grund) lediglich aus dem Blickwinkel einer möglichen Verletzung bestimmt. Damit ist keine a-priori-Antwort auf neue Situationen gegeben; sie müssen vielmehr stets neu auf dem Boden der dann geltenden Auffassungen beurteilt werden.
Es ist zwar richtig, dass "die Menschenwürde" nicht anderen Belangen gegenübergestellt und nicht mit ihnen "abgewogen" werden kann. Allerdings beruht das Verdikt der Menschenwürde-Verletzung seinerseits auf einer Gesamtabwägung: Erst aufgrund einer verfassungsrechtlichen Gesamtbewertung kann die Aussage getroffen werden, ob eine bestimmte Maßnahme eine Verletzung der Menschenwürde beinhaltet. Auf dieser Argumentationsstufe gilt aber gerade kein Abwägungsverbot, sondern ein Abwägungsgebot.
Im Rahmen der gebotenen verfassungsrechtlichen Abwägung ist der Lebensschutz nicht mit Menschenwürdeschutz gleichzusetzen; dies zeigt schon die Tatsache, dass das Recht auf Leben gemäß Art. 2 Abs. 2 GG nur nach näherer Maßgabe der Gesetze geschützt ist, so dass Leben offenbar durchaus abwägungsfähig ist. Dementsprechend ist unstreitig, dass selbst die bewusste Tötung eines Menschen erst dann am Schutzbereich der Menschenwürdegarantie zu messen ist, wenn besondere Begleitumstände mit der Tötung verbunden sind.
b) Eine Verletzung der Menschenwürde kommt nach dem Bundesverfassungsgericht in Betracht, wenn der Mensch im Sinne einer "verächtlichen" Behandlung, einer "Erniedrigung", zum bloßen Objekt des Staates herabgewürdigt wird und einer Behandlung ausgesetzt wird, die seine Subjektqualität prinzipiell in Frage stellt, oder wenn in der Behandlung im konkreten Fall eine willkürliche Missachtung der Menschenwürde zum Ausdruck kommt. Dies läuft auf eine Abwägung verschiedener verfassungsrechtlich relevanter Belange und auf die Frage nach der Rechtfertigung der in Frage stehenden Maßnahme hinaus, womit auch deren Ziele in das Blickfeld geraten. Zudem muss (insbesondere aus dem Blickwinkel der Willkür) der Blick auf vergleichbare Sachverhalte fallen.
c) Der absolute Schutz des Embryo, wie ihn das ESchG gewährt, ist nicht nur in der "einzigartigen Situation" der Schwangerschaft durch die grundsätzliche Erlaubtheit einer Abtreibung aufgehoben, sondern auch z.B. durch die erlaubte Verwendung von Spiralen und anderen Nidationshemmern, die zur alltäglichen routinemäßigen Tötung von befruchteten Eizellen, d.h. von Embryonen (!) führt. Nach den heutigen gesellschaftlichen Vorstellungen (die insoweit erheblich von kirchlichen Vorstellungen abweichen) kann damit offenbar keineswegs nur eine gravierende und konkret erlebte Konfliktsituation für die werdende Mutter den Lebensschutz der frühen Leibesfrucht relativieren.
Auch dem Verstorbenen kommt anerkannter-maßen Menschenwürdeschutz zu, allerdings – "natürlich" – nicht in gleicher Intensität wie einem lebenden Menschen. Auch dies zeigt, dass eine Abstufung des Schutzes (nicht: der Menschenwürde) in Abhängigkeit vom Entwicklungsstatus des Menschen und in Abhängigkeit vom unterschiedlichen Gewicht der mit einer Maßnahme verfolgten Ziele verfassungsrechtlich naheliegend ist.
Konkretisierung: Forschung mit embryonalen Stammzellen
Langfristig erwarten die Forscher, dass die Stammzellforschung die Behandlung bestimmter Erkrankungen wesentlich verbessern oder überhaupt erst ermöglichen wird. Das Verfolgen derartiger therapeutischer Ziele ist verfassungsrechtlich nicht nur vertretbar, sondern sogar geboten. Denn die Verbesserung der medizinischen Versorgung dient der Würde und dem Recht auf Leben, auf Gesundheit und körperliche Integrität von kranken Menschen, dem auch die medizinische Forschung in ihrer Freiheit verpflichtet ist.
Angesichts der Ziele der Embryonenforschung erscheint es verfassungsrechtlich vertretbar, jedenfalls mit solchen Embryonen innerhalb der ersten Tage nach der Befruchtung zu forschen, die ohnehin dem Tod geweiht sind. Dies kann der Fall sein, wenn sie zwar zur Herbeiführung einer Schwangerschaft "hergestellt" wurden, aber auf Dauer (etwa wegen des Todes oder einer Willensänderung der in Aussicht genommenen Mutter) nicht mehr zu diesem Zweck verwendet werden können und deshalb keine reale Lebenschance mehr haben. Nach geltender Rechtslage dürfen sie vernichtet werden (auch das ESchG verbietet das nicht!), so dass die Kernfrage lautet, ob es ethisch und rechtlich eher vertretbar ist, sie "nur" zu vernichten, anstatt sie zuvor für hochrangige Forschung zu benutzen.
Das gegenüber der Forschung mit embryonalen Stammzellen häufig vorgebrachte Argument, die Forschung sei im Grunde nicht notwendig, weil es (z.B. in Gestalt der Stamm-zellen aus abgetriebenen Föten – also aus einer ebenfalls problematischen Quelle stammend [!] – oder aus Nabelschnurblut) erfolgversprechende Alternativen gebe, leidet daran, dass aus naturwissenschaftlicher Sicht derzeit einigermaßen sichere Aussagen zur Vergleichbarkeit des jeweiligen Entwicklungspotenzials verschiedener Stammzellen nicht möglich ist. Es ist auch sehr zweifelhaft, ob die Vergleichbarkeit des Entwicklungspotenzials überhaupt hin-reichend ermittelt werden kann, wenn nicht auch vergleichende Forschung mit allen in Betracht kommenden Zelltypen durchgeführt wird. Zudem verweisen Zellbiologen darauf, dass Fragen der Reprogrammierung von Zellen nur dann beantwortet werden können, wenn auch die Vorgänge der (natürlichen) Programmierung bekannt sind und verstanden werden. Insgesamt besteht die Hoffnung, dass die Forschung mit embryonalen Stammzellen nur eine Zwischenetappe auf dem Weg zur (To-tipotenz vermeidenden) Reprogrammierung von körpereigenen Zellen von Kranken sein wird.
Fazit
Das Grundgesetz hält keine wohlfeilen Antworten auf die Frage bereit, ob und unter welchen Voraussetzungen Forschung mit menschlichen Embryonen erlaubt ist oder erlaubt werden darf. Insbesondere ist es entgegen verbreiteter Argumentation nicht zutreffend, dass der kategoriale Schutz, den das ESchG und auch das StZG dem Embryo in vitro zusprechen, eins zu eins von der Verfassung gefordert sei. Nicht das Grundgesetz von 1949 hat entschieden, sondern der parlamentarische Gesetzgeber des 21. Jahrhunderts muss aufgrund einer verantwortlich geführten Diskussion selbst die notwendigen Entscheidungen treffen.
Anmerkungen
(1) Auf die kriminologische Indikation, die eine Abtreibung z.B. nach einer Vergewaltigung erlaubt, ist hier nicht näher einzugehen
Literatur
Günther/Taupitz/Kaiser, Embryonenschutzgesetz, Stuttgart 2008
Nationaler Ethikrat, Zum Import menschlicher embryonaler Stammzellen, Berlin 2001
Nationaler Ethikrat, Klonen zu Fortpflanzungszwecken und Klonen zu biomedizinischen Forschungszwecken, Berlin 2004
Nationaler Ethikrat, Zur Frage einer Änderung des Stammzellgesetzes, Berlin 2007
Taupitz, Erfahrungen mit dem Stammzellgesetz, Juristenzeitung 2007, S. 113 - 122