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Spätaussiedler, Heimkehrer, Vertriebene | Russlanddeutsche | bpb.de

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Spätaussiedler, Heimkehrer, Vertriebene Russlanddeutsche im Spiegel bundesdeutscher Gesetze

Jannis Panagiotidis

/ 9 Minuten zu lesen

Wiedergutmachung? Ethnisch privilegierte Migration? Heimkehr? Über Aufnahme, Einbürgerung und Eingliederung von (Spät-)Aussiedlern wird recht unterschiedlich diskutiert. Jannis Panagiotidis zeichnet die rechtlichen Grundlagen der Debatte nach.

Eine Ausgabe des Grundgesetzes, fotografiert am 04.11.2015 in Berlin. (© dpa)

Die Zuwanderung von Aussiedlern und Spätaussiedlern in die Bundesrepublik Deutschland wird in der Migrationsforschung häufig als "ethnisch privilegierte Migration" bezeichnet. Diese Kategorisierung trifft bei den Betroffenen nicht auf ungeteilte Zustimmung. Der russlanddeutsche Historiker Viktor Krieger beispielsweise sieht in der Aufnahme der (Spät-)Aussiedler in Deutschland kein "Privileg", sondern eine Wiedergutmachung des erlittenen "Kriegsfolgenschicksals". Darüber hinaus wird von Repräsentanten der Gruppe und in der Politik immer wieder die Ansicht vertreten, (Spät-)Aussiedler seien keine "Migranten", sondern "Heimkehrer".

Definitionen

Vertriebene: Als Vertriebene bzw. Heimatvertriebene bezeichnet das Bundesvertriebenengesetz (BVFG) diejenigen deutschen Staatsbürger und ethnischen Deutschen aus Ostmittel-, Ost- und Südosteuropa, die zu Ende des Zweiten Weltkriegs nach Westen flohen und später nicht zurückkehren durften, oder die nach Ende des Krieges bis ca. 1948 vertrieben oder im Zuge des Potsdamer Abkommens umgesiedelt wurden.

(Spät-)Aussiedler: Diejenigen deutschen Staatsbürger und ethnischen Deutschen aus diesen Regionen, die ab 1950 in die Bundesrepublik Deutschland immigrieren konnten, bezeichnet das BVFG als Aussiedler. Umgangssprachlich sprach man seit den 1950er Jahren auch schon von Spätaussiedlern. Seit 1993 ist dies eine Rechtskategorie für die ab dem 01. Januar 1993 Immigrierten.

Heimkehrer: Im rechtlichen Sinne sind "Heimkehrer" gemäß dem Gesetz über Hilfsmaßnahmen für Heimkehrer (HkG) von 1950 deutsche Kriegsgefangene, die in die Bundesrepublik zurückkehrten. Auch deutsche Zivilisten, die im Ausland interniert gewesen waren, wurden als Heimkehrer anerkannt. Dies traf auf die meisten Russlanddeutschen zu, die über ein Jahrzehnt in sowjetischen Gefangenenlagern und unter "Kommandantur" gelebt hatten.

Dieser Beitrag wird die rechtlichen Grundlagen der Aussiedleraufnahme nachzeichnen, um dem vermeintlichen Spannungsverhältnis zwischen Wiedergutmachung, ethnisch privilegierter Migration und Heimkehr auf den Grund zu gehen. Dabei wird zu zeigen sein, dass die Aufnahme, Einbürgerung und Eingliederung von (Spät-)Aussiedlern in ihrem Ursprung tatsächlich eine Wiedergutmachungsfunktion hatte, da sie mit der Verfolgung der betroffenen Personen im Zweiten Weltkrieg begründet wurde. Zugleich war und ist diese "Wiedergutmachung durch Migration" aber auch ethno-national kodiert, da sie sich auf Verfolgte deutscher Staatsangehörigkeit bzw. Volkszugehörigkeit bezog. Es handelte sich somit um einen speziellen Status für ethnisch definierte Opfer von Verfolgung. Analog dazu wurde zu Beginn der 1990er Jahre auch die Kategorie des "jüdischen Kontingentflüchtlings" konstruiert. Im Kontext des bundesdeutschen Migrationsgeschehens der 1990er Jahre ergab sich die "ethnische Privilegierung" beider Gruppen aus der relativen Besserstellung im Vergleich zu anderen Zuwandererkategorien, denen der Zugang zur deutschen Staatsangehörigkeit oder einem legalen Aufenthalt verwehrt blieb.

Definition eines Deutschen im Grundgesetz

Die Zuwanderung von (Spät-)Aussiedlern in die Bundesrepublik Deutschland basiert auf bestimmten gesetzlichen Regelungen, die auf die Flüchtlingssituation der Jahre nach dem Zweiten Weltkrieg zurückgehen. Wegen der ungeklärten Staatsbürgerschaft der über fünf Millionen Flüchtlinge, Vertriebenen und Umsiedler, die nicht aus den deutschen Ostgebieten stammten und somit vor dem Krieg nicht deutsche Staatsbürger gewesen waren, definierte Artikel 116, Absatz 1 des Grundgesetzes einen "Deutschen" nicht ausschließlich über die Staatsbürgerschaft, sondern auch alternativ über die "deutsche Volkszugehörigkeit", also über die ethnische Zugehörigkeit. Wörtlich heißt es:

Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.
In dieser Formulierung wird der enge Zusammenhang von "Deutschtum" und "Verfolgung" bei der Definition eines Deutschen im Sinne des Grundgesetzes deutlich: es war nicht genug, "deutscher Volkszugehöriger" zu sein; man musste darüber hinaus auch Flüchtling oder Vertriebener sein. Bei der Diskussion des Artikels stellte der Parlamentarische Rat explizit fest, dass die Formulierung "Aufnahme gefunden hat" auch als in die Zukunft gerichtet zu verstehen sei. Vertriebene und Flüchtlinge waren also nicht nur diejenigen Deutschen aus Ostmittel-, Ost- und Südosteuropa, die sich zu jenem Zeitpunkt bereits in Deutschland befanden, sondern auch diejenigen, die in der Zukunft noch kommen würden. Damit waren damals konkret etwa in der Tschechoslowakei zurückgehaltene Familienangehörige von Vertriebenen gemeint. An die über eine Million Russlanddeutschen, die zu jener Zeit noch in den sogenannten Sondersiedlungen unter "Kommandantur" in der Sowjetunion lebten, dachte explizit noch niemand. Sie waren 1941 von ihren Siedlungsgebieten an der Wolga nach Sibirien und Kasachstan deportiert worden und mussten Zwangsarbeit leisten. Diejenigen, die unter deutscher Besatzung im Schwarzmeergebiet gelebt hatten und 1943/44 ins besetzte Polen umgesiedelt worden waren, wurden nach Kriegsende in ihrer Mehrzahl in die Sowjetunion "repatriiert" und auch in die Verbannung geschickt. Sie alle kamen 1955 frei. Ab den 1970er Jahren ermöglichte Artikel 116, 1 GG auch ihnen die Aufnahme und Einbürgerung in der Bundesrepublik Deutschland.

Aussiedler im Bundesvertriebenengesetz

Das Bundesvertriebenengesetz (BVFG) von 1953 präzisierte die in Art. 116, 1 GG genannten Begriffe "Vertriebener" (§ 1) sowie "deutscher Volkszugehöriger" (§ 6). Vertriebener war gemäß § 1, Absatz 1, "wer als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger seinen Wohnsitz in den zur Zeit unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten oder in den Gebieten außerhalb der Grenzen des Deutschen Reiches nach dem Gebietsstande vom 31. Dezember 1937 hatte und diesen im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges infolge Vertreibung, insbesondere durch Ausweisung oder Flucht, verloren hat." Ein ursächlicher Zusammenhang von Krieg und Heimatverlust war also erforderlich, um als Vertriebener im Sinne des BVFG anerkannt zu werden. Absatz 2 erweiterte diese Definition und führte unter Nr. 3 dann den Begriff des "Aussiedlers" ein, definiert als jemand, der

nach Abschluss der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen die zur Zeit unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebiete, Danzig, Estland, Lettland, Litauen, die Sowjetunion, Polen, die Tschechoslowakei, Ungarn, Rumänien, Bulgarien, Jugoslawien oder Albanien verlassen hat oder verlässt, es sei denn, dass er erst nach dem 8. Mai 1945 einen Wohnsitz in diesen Gebieten begründet hat.
Die Kategorie des "Aussiedlers" war also eine Unterkategorie des "Vertriebenen" und analog zu Art. 116, 1 GG explizit in die Zukunft gerichtet. Wer zukünftig die gelisteten Gebiete verlassen und nach Deutschland kommen würde, würde als Aussiedler und damit als Vertriebener anerkannt. Dies bedeutete zum einen, dass auch der zukünftige Heimatverlust in ursächlichem Zusammenhang mit dem Zweiten Weltkrieg stehen müsste. Zum anderen legte die Liste der möglichen Herkunftsgebiete nahe, dass die Definition des Aussiedlers eine politische war, handelte es sich doch ausschließlich um Länder mit kommunistischer Regierung – einschließlich Albaniens, wo es niemals eine deutsche Minderheit gegeben hatte. "Aussiedler" war mithin keine rein ethno-national gedachte Kategorie, die jedem Deutschen von irgendwo in der Welt die Möglichkeit gegeben hätte, nach Deutschland zu kommen. Sie war vielmehr geographisch beschränkt, historisch an die Ereignisse und Folgen des Zweiten Weltkriegs sowie an die kommunistische Herrschaft in Ostmittel-, Ost- und Südosteuropa gebunden. Dies implizierte prinzipiell auch ein "Verfallsdatum": in dem Maße, in dem die Folgen des Zweiten Weltkriegs mit der Zeit weniger spürbar sein und die kommunistischen Systeme verschwinden würden, würde auch die Kategorie des "Aussiedlers" in Frage gestellt. Die Diskussionen, die es im Laufe der 1970er, 80er und 90er Jahre um dieses Konzept gab, kreisten genau um diese Problematik.

Volkszugehörigkeit im Bundesvertriebenengesetz

Gleichzeitig gab es natürlich eine ethnische Komponente der Kategorie "Aussiedler" in Form der vorausgesetzten "deutschen Volkszugehörigkeit" der Betroffenen. Diese war in § 6 BVFG folgendermaßen definiert:

Deutscher Volkszugehöriger im Sinne dieses Gesetzes ist, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird. Wie diese Definition zeigt, ging es entgegen landläufiger Vorstellungen bei der "deutschen Volkszugehörigkeit" nicht primär um Abstammung und Blut, sondern zunächst einmal um ein "Bekenntnis zum deutschen Volkstum", also um Selbst-Identifikation als "deutsch". Dieses subjektive Bekenntnis musste wiederum durch vermeintlich objektive Merkmale bestätigt werden, von denen Abstammung – in der Regel identifiziert mit einem deutschen Familiennamen – eines sein konnte, aber nicht musste. In der Anerkennungspraxis war von Anfang an Sprachkenntnis das wichtigste Bestätigungskriterium – ein Umstand, der erst viel später in Form der 1996 eingeführten obligatorischen Sprachtests auch kodifiziert wurde. Hier gerieten das ethnische Kriterium der Aufnahme mit dem Aspekt der Wiedergutmachung tendenziell in Konflikt, da in vielen Fällen der Verlust der deutschen Sprache eine Konsequenz der Verfolgung als Deutsche gewesen war.

Ähnlich wie der Begriff des Vertriebenen enthielt auch die "Volkszugehörigkeit" eine zeitliche Komponente, musste das Bekenntnis doch "in der Heimat" erbracht worden sein. In Rechtskommentaren und Rechtspraxis wurde dies so ausgelegt, dass es also auch vor Beginn der "allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen" 1944/45 abgelegt worden sein musste. Was danach passierte – etwa die Verleugnung des eigenen Deutschtums unter dem Druck der Umstände – war für die Anerkennung als Aussiedler grundsätzlich irrelevant. Dies bedeutete aber auch, dass der Nachweis eines Bekenntnisses in der Vergangenheit mit der Zeit immer schwieriger werden würde. Für Menschen, die als Angehörige deutscher Familien nach 1945 geboren werden würden, war zunächst gar keine Lösung vorgesehen. Diese wurde im Laufe der 1970er Jahre in Form des durch den Familienzusammenhang "vererbten" Bekenntnisses gefunden. Dieses in vielerlei Hinsicht problematische Konstrukt wurde erst durch Einführung der Kategorie des "Spätaussiedlers" durch das Kriegsfolgenbereinigungsgesetz (KfbG) im Jahre 1993 ersetzt, dessen korrespondierende neue Definition von "Volkszugehörigkeit" ein Bekenntnis bis in die Gegenwart verlangte.

Vom Aussiedler zum Spätaussiedler

Die gesetzliche Definition des "Aussiedlers" änderte sich bis zum KfbG 1993 nicht. In Rechtskommentaren und Verwaltungspraxis wurde sie jedoch immer weiter interpretiert, um sie für die Nachkriegsgenerationen und die damit einhergehenden Veränderungen anzupassen. Konkret ging es vor allem darum, trotz wachsenden zeitlichen Abstands zu den Ereignissen des Krieges einen Kausalzusammenhang zwischen Aussiedlung und Krieg herstellen zu können. Dies geschah mit Hilfe des Konzepts des "Vertreibungsdrucks", welcher deutschen Volkszugehörigen im "Ostblock" prinzipiell unterstellt wurde. Die Annahme des Gesetzgebers war, dass die Menschen nach wie vor unter den Folgen des Krieges litten, beispielsweise aufgrund der "Vereinsamung" in Folge der Vertreibung der Masse der Deutschen. Diesen "Vertreibungsdruck" mussten die Aussiedler grundsätzlich nicht individuell nachweisen. Er konnte aber überprüft werden, wenn Grund zu der Annahme bestand, dass "vertreibungsfremde Gründe" – etwa wirtschaftlicher oder allgemein politischer Natur – die Ursache für die Aussiedlung seien. Faktisch war es für die Aufnahme als Aussiedler in der Regel ausreichend, die deutsche Volkszugehörigkeit nachzuweisen. Rechtlich gesehen blieb diese Kategorie aber stets ethnisch und politisch definiert.

Mit den Reformen des KfbG wurde die politische Konstruktion des Aussiedler- bzw. dann Spätaussiedlerbegriffs noch deutlicher. Der Vertreibungsdruck – seitdem "Kriegsfolgenschicksal" genannt – wird nur noch bei Deutschen aus der ehemaligen Sowjetunion pauschal unterstellt. Deutsche aus Polen und Rumänien, die bis 1990 die Mehrzahl der Aussiedler ausmachten, können seitdem nur noch bei Nachweis einer individuellen Benachteiligung in Folge der Kriegsereignisse den Aussiedlerstatus geltend machen. Mit dem Fall des Kommunismus in diesen Ländern war also die pauschale Unterstellung von Vertreibungsdruck bzw. Kriegsfolgenschicksal hinfällig. Für die Deutschen in der ehemaligen Sowjetunion hingegen überdauert das Kriegsfolgenschicksal aus Sicht des Gesetzgebers das Ende des Kommunismus. In ihrem Fall zeigt sich die politische Dimension vor allem in § 5, der vom Spätaussiedlerstatus unter anderem ausschließt, wer "eine herausgehobene politische oder berufliche Stellung innegehabt hat, die er nur durch eine besondere Bindung an das totalitäre System erreichen konnte". Was eine "herausgehobene politische oder berufliche Stellung" konkret bedeutet, ist umstritten. Grundsätzlich bedeutet diese Regelung aber, dass bei "zu guter" Integration in die frühere Sowjetgesellschaft kein Kriegsfolgenschicksal mehr angenommen wird.

Im neugeschaffenen Status des "Spätaussiedlers" zeigte sich schließlich ganz deutlich das "Verfallsdatum" dieses Konzepts. Spätaussiedler aus eigenem Recht kann nur werden, wer vor Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Januar 1993 geboren ist. Die Spätaussiedlermigration aus der ehemaligen Sowjetunion läuft somit perspektivisch aus, auch wenn sie seit 2013 durch Erleichterungen bei den 1996 eingeführten obligatorischen Sprachtests wieder einen leichten Aufschwung genommen hat.

Ethnisch privilegierte Migration?

Die Aussiedleraufnahme in der Bundesrepublik war also zu keinem Zeitpunkt eine rein ethnisch begründete Maßnahme. Vielmehr gab es stets einen starken Bezug zum Unrecht und seinen Nachwirkungen, das in der Vergangenheit durch Flucht und Vertreibung erlitten wurde. Die Aussiedleraufnahme hatte und hat somit in der Tat eine Wiedergutmachungsfunktion.

Dabei ist es bemerkenswert, dass nicht nur im Fall der Aussiedler "Wiedergutmachung durch Migration" praktiziert wurde. Dasselbe Prinzip wurde auch bei den jüdischen "Kontingentflüchtlingen" aus der ehemaligen Sowjetunion angewandt. Der Politologe Paul A. Harris schreibt dazu: "Legitimationsbasis der Einwanderung ist eine jeweils spezifische historisch-politische Verantwortung Deutschlands beiden Gruppen gegenüber." Auch bei den "jüdischen Kontingentflüchtlingen" wurde aus ihrer ethnischen Zugehörigkeit auf ein von Deutschland zu verantwortendes Kriegsfolgenschicksal geschlossen.

Somit gab es in der Bundesrepublik der 1990er Jahre gleich zwei ethnisch definierte Gruppen, bei denen aus der Wiedergutmachung eines Verfolgungsschicksals ein privilegierter Migrationsstatus folgte. Die "Privilegierung" ist hierbei relativ zu anderen Migrationsgruppen wie "Gastarbeitern" oder Asylbewerbern zu verstehen, die sich zeitgleich in Deutschland befanden bzw. um Einlass ersuchten und gar nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten an die deutsche Staatsangehörigkeit oder legale Aufenthaltstitel kamen. Dies schließt die gleichzeitige Wiedergutmachungsfunktion der zugrunde liegenden Aufnahmepolitiken nicht aus – genauso wie sich Bezeichnungen wie "Spätaussiedler", "Vertriebene", "Heimkehrer" und "Migranten" nicht gegenseitig ausschließen. Je nach Kontext – rechtlich, politisch, wissenschaftlich oder als Selbstbeschreibung – können sie dieselben Menschen bezeichnen, ohne die Angemessenheit der übrigen Begriffe damit in Frage zu stellen.

Fussnoten

Fußnoten

  1. Siehe z.B. Rainer Münz/Rainer Ohliger, Deutsche Minderheiten in Ostmittel- und Osteuropa. Aussiedler in Deutschland. Eine Analyse ethnisch privilegierter Migration, in: Diskurse und Entwicklungspfade. Der Gesellschaftsvergleich in den Geschichts- und Sozialwissenschaften, hrsg. von Hartmut Kaeble und Jürgen Schriewer, Frankfurt am Main/New York 1999, S. 217‒268.

  2. Z.B. Viktor Krieger, Memorandum, http://wolgadeutsche.net/krieger/Memorandum_70_Jahre_Deportation.pdf.

  3. https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_116.html

  4. https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?start=%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl153022.pdf%27%5D#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl153022.pdf%27%5D__1527704985779

  5. https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?start=%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl153022.pdf%27%5D#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl153022.pdf%27%5D__1527704985779

  6. https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?start=%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl192s2094.pdf%27%5D#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl192s2094.pdf%27%5D__1527705131160

  7. https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?start=%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl192s2094.pdf%27%5D#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl192s2094.pdf%27%5D__1527705131160

  8. Paul Harris, Russische Juden und Aussiedler: Integrationspolitik und lokale Verantwortung, in: Aussiedler: deutsche Einwanderer aus Osteuropa, hrsg. Von Klaus J. Bade und Jochen Oltmer, 2. Aufl., Göttingen 2003, S. 247-263, hier S. 250.

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Dieser Text und Fotos sind unter der Creative Commons Lizenz "CC BY-NC-ND 3.0 DE - Namensnennung - Nicht-kommerziell - Keine Bearbeitung 3.0 Deutschland" veröffentlicht. Autor/-in: Jannis Panagiotidis für bpb.de

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Dr. Jannis Panagiotidis (geb. 1981) ist Juniorprofessor für die Migration und Integration der Russlanddeutschen am Institut für Migrationsforschung und Interkulturelle Studien (IMIS) der Universität Osnabrück. Er promovierte 2012 am Europäischen Hochschulinstitut (EUI) in Florenz. Zu seinen Forschungsschwerpunkten gehört die zeitgenössische Migrationsgeschichte, mit einem thematischen Fokus auf der vergleichenden Analyse von Migrationsregimen und einem geographischen Fokus auf Deutschland, Osteuropa und Israel. Momentan arbeitet er an einer deutschsprachigen Monographie zur Geschichte der Aussiedlermigration.