Seit 2001 gibt es in Schweden ein vergleichsweise liberales Staatsangehörigkeitsgesetz, das sowohl auf Elementen des Abstammungs- als auch des Territorialprinzips beruht. Nach dem Abstammungsprinzip (ius sanguinis) ist primär die Staatsangehörigkeit der Eltern entscheidend dafür, welche Staatsangehörigkeit ihr Kind bei der Geburt bekommt. Wenn eine Schwedin ein Kind zur Welt bringt, so erhält dieses automatisch die schwedische Staatsangehörigkeit.
Zu diesem Abstammungselement des Staatsbürgerschaftsrechts kommen heute stark ausgeprägte Elemente des Territorialprinzips (ius soli) sowie weitreichende Möglichkeiten, sich einbürgern zu lassen. Wer als Ausländer seinen Wohnsitz seit mindestens fünf Jahren in Schweden hat, volljährig ist, sich ausweisen kann, eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt und keine Straftaten begangen hat, kann die schwedische Staatsangehörigkeit beantragen. Sprachkenntnisse oder spezielle Kenntnisse der Staats- und Gesellschaftsordnung werden nicht verlangt. Mit Blick auf die Aufenthaltsdauer gibt es sogar Ausnahmen: Staatenlose Personen und anerkannte Flüchtlinge können eine Einbürgerung bereits nach drei beziehungsweise vier Jahren Aufenthalt beantragen. Dänen, Finnen, Isländer und Norweger können sogar schon nach zwei Jahren schwedische Staatsangehörige werden. Während das frühere schwedische Recht keine doppelten Staatsbürgerschaften zuließ, dürfen Ausländer seit 2001 ihre ursprüngliche Staatsangehörigkeit behalten, wenn sie die schwedische annehmen. Mehrstaatigkeit wird ausnahmslos akzeptiert.
Zwischen 2009 und 2013 ließen sich rund 200.000 Menschen, die zuvor eine andere Staatsangehörigkeit besaßen oder staatenlos waren, in Schweden einbürgern.
Neben diesen Bestimmungen, die die Bedeutung der schwedischen Staatsangehörigkeit betonen, sind auch die Regelungen zum automatischen Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Geburt geändert worden: Ein Kind erhält nun in jedem Fall die schwedische Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil schwedischer Staatsbürger ist. Vor der Reform hatte das Kind eines schwedischen Mannes und einer ausländischen Frau nicht automatisch die schwedische Staatsangehörigkeit erworben, wenn es außerhalb des Landes geboren wurde oder seine Eltern nicht verheiratet waren. Die Reform hat zudem die Möglichkeiten von Kindern und jungen Menschen verbessert, die schwedische Staatsangehörigkeit nachträglich zu erwerben. Kinder ausländischer Staatsbürger können die Staatsangehörigkeit nun erhalten, wenn sie unter 18 Jahre alt sind und mindestens drei Jahre lang mit einer dauerhaften Aufenthaltsgenehmigung in Schweden gelebt haben. Junge Menschen zwischen 18 und 21 Jahren können schwedische Staatsbürger werden, wenn sie sich seit dem 13. Lebensjahr mit einer dauerhaften Aufenthaltserlaubnis in Schweden aufgehalten haben.
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