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"Racial Profiling", institutioneller Rassismus und Interventionsmöglichkeiten

Vanessa Eileen Thompson

/ 8 Minuten zu lesen

Wenn Menschen allein aufgrund ihres physischen Erscheinungsbildes oder ethnischer Merkmale polizeilich kontrolliert werden, spricht man von Racial Profiling. Ein Beitrag darüber, warum es zu kurz greift, eine solche grundgesetzwidrige Praxis nur als Fehlverhalten Einzelner zu betrachten.

Man spricht von Racial Profiling, wenn Menschen allein aufgrund ihres physischen Erscheinungsbildes oder ethnischer Merkmale von der Polizei kontrolliert werden. (© dpa)

Begriffliche und rechtliche Rahmung

Racial Profiling (rassistische Profilerstellung, auch "Ethnic Profiling" genannt) bezeichnet polizeiliche Maßnahmen und Maßnahmen von anderen Sicherheits-, Einwanderungs- und Zollbeamt_innen, wie Identitätskontrollen, Befragungen, Überwachungen, Dursuchungen oder auch Verhaftungen, die nicht auf einer konkreten Verdachtsgrundlage oder Gefahr (etwa dem Verhalten einer Person oder Gruppe) erfolgen, sondern allein aufgrund von ("äußeren") rassifizierten oder ethnisierten Merkmalen – insbesondere Hautfarbe oder (vermutete) Religionszugehörigkeit –. Oft sind hier auch Verschränkungen mit weiteren Ungleichheitsdimensionen wie Geschlecht, sozio-ökonomischem Status, legalem Status, Sexualität, Be_hinderung , Sprache und Lebensalter zu verzeichnen. Anlasslose Personenkontrollen allein aufgrund eines phänotypischen Erscheinungsbildes verstoßen gegen das Externer Link: Grundgesetz (Art. 3 Abs. 3 GG.), das Interner Link: Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) sowie gegen das in der Interner Link: Europäischen Menschenrechtskonvention und das in der internationalen Anti-Rassismus-Konvention angelegte Verbot der rassistischen Diskriminierung.

Der Begriff Racial Profiling stammt aus den USA und die Kontrollpraxis geht weit bis in die Interner Link: Geschichte der Versklavung zurück. Sie wird mittlerweile in einigen Ländern wie den USA oder Großbritannien durch Institutionen (z.B. Gerichte) als Problem anerkannt, rechtliche Regelungen sollen diese Praxis unterbinden. In Deutschland hingegen gibt es weder eine rechtliche Definition noch existieren explizite Verbote – beispielsweise in den Polizeigesetzen – für die Anwendung von Racial Profiling. Stattdessen eröffnen Polizeigesetze auf Bundes- und Länderebene implizit Handlungsspielräume für diese polizeilichen Maßnahmen, die hauptsächlich auf die Kontrolle der Bewegung von Menschen abzielen, denen kein Einreise- und Aufenthaltsrecht zugesprochen wird, sowie auf die Einhegung von Kriminalitätsdelikten. So sehen Externer Link: Artikel 22 und Externer Link: 23 des Bundespolizeigesetzes verdachts- und anlassunabhängige Personenkontrollen in Grenzräumen bis zu 30 Kilometer ins Landesinnere, an Flughäfen, in Zügen und an Bahnhöfen sowie auf Autobahnen zur Kontrolle und Verhinderung unerlaubter Einreisen vor. Zudem geben die Interner Link: Landespolizeigesetze über die Ausweisung und Festlegung von sogenannten "Gefahrengebieten", "gefährlichen" oder "gefährdeten" Orten anlass- und verdachtsunabhängigen Kontrollen eine rechtliche Grundlage zur präventiven Kriminalitätsbekämpfung. So dürfen an diesen ausgewiesenen Orten örtliche Polizeibehörden auf Grundlage von sogenannten polizeilichen Erfahrungswerten oder Kriminalstatistiken anlasslos Personen- und Identitätskontrollen vornehmen, Personen befragen und durchsuchen sowie das Gelände videoüberwachen.

Racial Profiling als Alltag

In der polizeilichen Alltagspraxis kommt es laut internationalen Menschenrechtsorganisationen, zivilgesellschaftlichen – insbesondere anti-rassistischen – Initiativen und Organisationen sowie Erfahrungs- und Forschungsberichten zur stereotypen und rassistischen Stigmatisierung sowie Kriminalisierung von Personen und Gruppen, die von der Gesellschaft als "anders" eingestuft werden. Auch erste Gerichtsverfahren verweisen darauf, dass "äußere" Merkmale wie Hautfarbe als wesentlicher Grund für die Kontrolle von Einreisen herangezogen werden. In Bezug auf das Ausweisen sogenannter "gefährlicher Orte" wird argumentiert, dass besonders migrantische bzw. migrantisierte Menschen und People of Color aus prekarisierten Milieus sowie migrantische bzw. migrantisierte Sexarbeiter_innen ins Visier der Kontrollen geraten.

Für die betroffenen Personen reichen die Folgen dieser Kontrollen von öffentlicher Demütigung bis hin zu physischen und psychosozialen Verletzungen und Krisen. Racial Profiling nimmt aus Sicht der betroffenen Personen viel Zeit, Energie und Raum ein und produziert psychischen und körperlichen Stress für Betroffene. Nicht nur die Situation selbst wird von vielen Betroffenen als eine Form von Interner Link: Gewalt erlebt, Racial Profiling kann auch langanhaltende psychische Belastungen hervorrufen, so dass von einer langsamen Gewalt gesprochen werden kann – einer Gewalt also, die sich nicht über "spektakuläre" Ereignisse sondern fragmentiert und schleichend vollzieht. Unabhängige Beschwerdestellen, an die sich von Racial Profiling betroffene Personen wenden können, um rechtliche Beratung sowie die Vermittlung an psychosoziale Stellen zu erfahren, gibt es nicht.

Perspektiven auf Racial Profiling

Trotz der andauernden und zunehmenden Kritik von Menschenrechtsorganisationen und zivilgesellschaftlichen Initiativen und Organisationen, wird im dominanten Diskurs entweder komplett verneint, dass Racial Profiling in Deutschland existiert, oder diese Praxis wird als Fehlverhalten einzelner Sicherheitsbeamter betrachtet. Dieser Artikel hingegen vertritt die These, dass Racial Profiling in Sicherheitsorganisationen wie der Polizei institutionell "eingeschrieben" ist. Zwar bekräftigt die Bundesregierung seit Jahren, dass Racial Profiling durch die Interner Link: Polizeien des Bundes und- der Länder nicht vorgenommen werde. Dennoch können die oben erwähnten rechtlichen Regelungen ein Vorgehen begünstigen, polizeiliche Kontrollen nach "äußeren" Merkmalen wie insbesondere der Hautfarbe vorzunehmen. Wenn Racial Profiling aber rechtlich ermöglicht wird, kann es sich nicht mehr nur um das Fehlverhalten einzelner Polizist_innen handeln. Denn die Gesetze bilden die Grundlage für die Polizeipraxis; sie werden in die Polizeiinstitution inkorporiert und beeinflussen somit das Handeln der Beamt_innen.

Institutioneller Rassismus

Die sozialwissenschaftlichen Konzepte der institutionellen Diskriminierung und des institutionellen Rassismus verweisen auf das Zusammenwirken von gesellschaftlichen und staatlichen Institutionen und Behörden, ihren Normen und Praktiken in der Produktion und Reproduktion von Rassismus. Rassismus wird in dieser Betrachtungsweise nicht als rein individuelles Fehlverhalten verstanden, sondern als durch gesellschaftliche Strukturen re-produziertes Phänomen der Ausgrenzung, Dehumanisierung, systematischen Benachteiligung und Gewalt sowie der ungleichen Ressourcenverteilung. So zeigen sich institutionelle Diskriminierung und Rassismus etwa auf dem Wohnungs- und Arbeitsmarkt sowie im Bildungs-, Gesundheits-, Ausbildungs- oder Justizsystem. Mit Blick auf Racial Profiling geht es vor allem um Rechtsgrundlagen, die Personenkontrollen aufgrund von z.B. rassifizierten Merkmalen ermöglichen sowie das gesellschaftliche Verhältnis, durch das bestimmte als "anders" markierte Gruppen aus der als weiß vorgestellten Gesellschaft ausgeschlossen und kriminalisiert werden. Dabei spielt die durch dominante gesellschaftliche Diskurse imaginierte, vermeintlich ethnisch homogenen Nation durch die Ausgrenzung von konstruierten "Anderen" eine funktionale Rolle. Auf Racial Profiling übertragen würde das bedeuten, dass die Wahrnehmung von "Randgruppen" als Interner Link: abstrakte Gefahr, die es durch präventive polizeiliche Maßnahmen abzuwehren gilt, auch im Sinne der Bewahrung sowie "Verteidigung" einer sich als homogen vorgestellten Gemeinschaft betrachtet werden kann. Wenn die Beamt_innen der Bundespolizei zur Kontrolle unerlaubter Einreisen also als Auswahlkriterium für selektive Kontrollen bewusst oder unbewusst "äußere" und damit sichtbare Merkmale wie Hautfarbe heranziehen, lässt sich aus wissenschaftlicher Perspektive die Frage nach Verbindungslinien stellen: und zwar inwiefern dies in (gesellschaftlichen und subjektivierenden) Vorstellungen von Zugehörigkeit aus der Zeit des Interner Link: Kolonialismus und des Prozesses der Interner Link: Entstehung von Nationalstaaten im 19. und 20. Jahrhundert wurzelt – insofern als die Entstehung von Nationen und ihren kolonialen Verflechtungen die Abgrenzung gegenüber "Anderen" beinhaltete. Aus dieser Verbindungslinie heraus betrachtet dient Rassismus als Ausgrenzungs-, Ausbeutungs- und Dehumanisierungsprozess somit der Aufrechterhaltung einer als homogen vorgestellten Gemeinschaft und weißer politischer Herrschaft.

Racial Profiling und präventive Polizeiarbeit

Die Praxis des Racial Profilings gewinnt vor dem Hintergrund Interner Link: zunehmend präventiv orientierter Polizeiarbeit an Bedeutung, die auf der Annahme "abstrakter Gefahren" bzw. "abstrakter Gefährdungslagen" beruht. In diesem Zusammenhang steht auch die Ausweisung sogenannter "gefährlicher Orte", an denen verdachtsunabhängige Kontrollen stattfinden dürfen. Zivilgesellschaftliche Initiativen und erste wissenschaftliche Auseinandersetzungen zeigen auf, dass es sich dabei oft um Orte handelt, an denen migrantisierte Menschen und People of Color arbeiten und/oder leben. Eine Grundlage für die Definition von "Gefahrenorten" sind, wie bereits erwähnt, Kriminalitätsstatistiken. Hier ist die Frage zentral, wie und welche Straftaten überhaupt in diese Statistiken eingehen und für wen diese Orte als "gefährlich" ausgewiesen werden. So zeigt die kriminalwissenschaftliche Forschung, dass Minderheitenangehörige von Angehörigen der "Mehrheitsgesellschaft" mit höherer Wahrscheinlichkeit wegen einer Straftat angezeigt werden, als Täter, die nicht als "fremd" betrachtet werden. Zudem führen vermehrte und selektive Kontrollen zur Aufdeckung von mehr Delikten (bestimmter Gruppen, nicht, weil diese zwangsläufig "krimineller" sind, sondern weil sie, im Gegensatz zu anderen gesellschaftlichen Gruppen, überproportional kontrolliert werden), die sich dann wiederum in den polizeilichen Kriminalitätsstatistiken niederschlagen, während andere Gruppen potentieller Täter_innen nicht in demselben Maße statistisch sichtbar werden.

Ferner sollte mitbedacht werden, dass polizeiliches Handeln sich auch vielfach auf die Gesellschaft auswirkt. Selektive und anlasslose Kontrollen von migrantischen oder migrantisierten Menschen und People of Color verstärken Interner Link: rassistische Repräsentationsmuster "des kriminellen Migranten". Auf dieses individuell und gesellschaftlich erzeugte Unsicherheitsgefühl – auch durch die eben erwähnten Kriminalitätsstatistiken – folgt wiederum oft der Ruf nach mehr Polizei und Kontrollen in diesen Gebieten, die mit Migranten und People of Color assoziiert werden. Racial Profiling ist somit in vielfacher Hinsicht ein gesamtgesellschaftliches Thema.

Interventionsmöglichkeiten

Dass Racial Profiling bisher wissenschaftlich und politisch nur marginal untersucht und diskutiert wird, kann selbst als Interner Link: Ausdruck eines Rassismusverständnisses betrachtet werden, welches die strukturellen und gesamtgesellschaftlichen Implikationen von Rassismus ausblendet. Dabei verweisen migrantisierte Menschen, People of Color, zivilgesellschaftliche Initiativen und Menschenrechtsorganisationen seit Jahrzehnten auf das Problem des Racial Profilings: sie unterstützen betroffene Personen, dokumentieren diese Praxis und tragen zur Sensibilisierung und damit auch zur Demokratisierung der Gesellschaft bei. Auch liefern sie wichtige Forschungs- und Interventionsbeiträge, die die gelebten Erfahrungen und Wissensbestände der betroffenen Personen und Gruppen dokumentieren und daraus Forderungen ableiten, die über die individualisierte Dimension des Phänomens hinausweisen. So wird in vielen der Handreichungen und Forderungen expliziert, dass interkulturelle Kompetenz oder eine Interner Link: Diversifizierung des polizeilichen Personals nicht ausreichen werden, um ein strukturelles und institutionelles Problem zu erkennen und abzubauen. Vielmehr wären unabhängige Beschwerdestellen, ein explizites Verbot von Racial Profiling, eine Dokumentationspflicht von Polizeikontrollen sowie der ethnischen Herkunft der Kontrollierten (wie in Großbritannien) und weitere gesamtgesellschaftliche Sensibilisierungen zum Abbau von menschen- und grundrechtsverletzenden Praktiken vonnöten, um dieser Form des institutionellen Rassismus entgegenzuwirken.

Quellen / Literatur

ADBs für NRW/Antidiskriminierungsbüro Köln (2017): Menschen wie DU neigen zu Straftaten. (Rassistische) Diskriminierung bei der Polizei: Ursachen, Folgen und Möglichkeiten der Intervention. Externer Link: http://www.gleichbehandlungsbuero.de/docs/Rassistische
%20Disktiminierung%20bei%20der%20Polizei_Brochure%20vom%20ADB_Köln.pdf
(Zugriff: 20.12.2019).

Barskanmaz, Cengiz (2008): Rassismus, Postkolonialismus und Recht – Zu einer deutschen Critical Race Theory?. In: Kritische Justiz, Jg. 41.

Basu, Biplab (2016): Die Lüge von der Neutralität. Überlegungen zu Rassismus in Polizei, Justiz und Politik. In: Kampagne für Opfer rassistischer Polizeigewalt (Hg.): Alltäglicher Ausnahmezustand. Institutioneller Rassismus in deutschen Strafverfolgungsbehörden, Münster: Edition assemblage, S. 85–101.

Belina, Bernd und Jan Wehrheim (2011): "Gefahrengebiete". Durch die Abstraktion vom Sozialen zur Reproduktion gesellschaftlicher Strukturen. In: Soziale Probleme, Ausgabe 23, S. 207–230. Belina, Bernd (2016): Der Alltag der Anderen. Racial Profiling in Deutschland?. In: Dollinger, Bernd; Schmidt-Semisch, Henning (Hg.): Sicherer Alltag? Politiken und Mechanismen der Sicherheitskonstruktion im Alltag, Wiesbaden: Springer VS, S. 125–146.

Belina, Bernd (2017): "Vorbild New York" und "Broken Windows": Ideologien zur Legitimation der Kriminalisierung der Armen im Namen der Sicherheit in der unternehmerischen Stadt. In: J. Häfele et al. (Hg.): Sicherheit und Kriminalprävention in urbanen Räumen, Wiesbaden: Springer VS, S. 29–46.

Bundesregierung der Bundesrepublik Deutschland (2018): Schlussfolgerungen aus der neuen Rechtsprechung zu verdachtsunabhängingen Personenkontrollen durch die Bundespolizei. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/1941. Deutscher Bundestag, 19. Wahlperiode. Berlin (Drucksache 19/2151). Online verfügbar unter: Externer Link: http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/19/021/1902151.pdf (Zugriff: 15.09.2019).

Cremer, Hendrik (2013): "Racial Profiling" – Menschenrechtswidrige Personenkontrollen nach § 22 Abs. 1 a Bundespolizeigesetz. Empfehlungen an den Gesetzgeber, Gerichte und Polizei, Deutsches Institut für Menschenrechte. Externer Link: https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/uploads/tx_commerce/Studie_Racial_Profiling_Menschenrechtswidrige
_Personenkontrollen_nach_Bundespolizeigesetz.pdf
(Zugriff: 15.10.2019).

Dankwa, Serena et al. (2019): Profiling und Rassismus im Kontext von Sexarbeit. In: M. Wa Baile et al. (Hg.): Racial Profiling. Struktureller Rassismus und antirassistischer Widerstand, Münster: transcript, S. 155–171.

El-Tayeb, Fatima und Vanessa E. Thompson (2019): Racial Profiling als Verbindung zwischen alltäglichem Rassismus, staatlicher Gewalt und kolonialrassistischen Traditionen. Ein Gespräch über Racial Profiling und intersektionale Befreiungsprojekte in Europa. In: M. Wa Baile et al. (Hg.): Racial Profiling. Struktureller Rassismus und antirassistischer Widerstand, Münster: transcript, S. 311–329.

Fejge, Paula (2019): Gibt es "Gefährliche Orte"? Labeling Approach für Räume. In: Forum Recht, Ausgabe 2, S. 49–51.

James, Joanna /Thompson, Vanessa E. (2016): Racial Profiling, Institutioneller Rassismus und Widerstände, Handbuch des Informations- und Dokumentationszentrums für Antirassismusarbeit e.V. (IDA) zu Flucht und Asyl, Düsseldorf, S. 55–59.

Keitzel, Svenja (i.E.): Varianzen der Verselbstständigung der Polizei per Gesetz. Gefährliche Orte im bundesweiten Vergleich. In: Kriminologisches Journal.

Kollaborative Forschungsgruppe Racial Profiling (2019): Racial Profiling. Erfahrung, Wirkung, Widerstand. Studie, Rosa Luxemburg Stiftung. v (Zugriff 01.11.2019).

Louw, Eben et al. (2016): Wenn alles anders bleibt. Psychosoziale Folgen rassistischer Polizeigewalt. In: Kampagne für Opfer rassistischer Polizeigewalt (Hg.): Alltäglicher Ausnahmezustand: Institutioneller Rassismus in deutschen Strafverfolgungsbehörden. Münster: Edition assemblage, S.29–46.

Nixon, Rob (2011): Slow Violence and the Environmentalism of the Poor. Cambridge, MA.

Ritchie, Andrea J. (2017): Invisible No More. Police violence against black women and women of color. MA: Beacon Press.

Schwarzer, Anke (2014): Racial Profiling: Kontrollen jenseits des Rechts. In: Blätter für deutsche und internationale Politik, Ausgabe 1, S. 17–20.

Thompson, Vanessa E. (2018): "Hey, Sie da!" Postkolonial-feministische Kritik der Polizei am Beispiel von Racial Profiling. In: Daniel Loick (Hg.): Kritik der Polizei, Frankfurt/Main: Campus Verlag, S. 197–219.

Tomerius, Carolyn (2017): "Gefährliche Orte" im Polizeirecht – Straftatenverhütung als Freibrief für polizeiliche Kontrollen? Eine Beurteilung aus verfassungs- und polizeirechtlicher Perspektive. In: DVBl. – Das Deutsche Verwaltungsblatt, Ausgabe 22, S. 1399–1406.

United Nations Human Rights Office of the High Commissioner (2017): Germany racial profiling: UN experts highlight situation of people of African descent. Externer Link: https://www.ohchr.org/en/NewsEvents/Pages/DisplayNews.aspx?NewsID=21239&LangID=E (letzter Zugriff 15.10.2019).

Webseiten der Initiativen und Organisationen



copwatchffm: Externer Link: https://copwatchffm.org

Initiative Schwarzer Menschen in Deutschland: Externer Link: http://isdonline.de

Kampagne für Opfer rassistischer Polizeigewalt: Externer Link: https://kop-berlin.de/

Fussnoten

Fußnoten

  1. Der Begriff "rassifiziert" wird in der Rassismusforschung verwendet und beschreibt den Prozess der Kategorisierung und Hierarchisierung sozialer Gruppen sowie die Aufladung bestimmter Merkmale dieser Gruppen mit Bedeutung.

  2. Einige der Teile dieses Beitrags sind bereits in James und Thompson (2016) sowie Thompson (2018) erschienen. Ich danke Svenja Keitzel für wichtige Hinweise zu den sogenannten "Gefahrenorten".

  3. Der Unterstrich verweist darauf, dass Be_hinderungen als in der Regel negativ konnotierte Abweichung von der Norm des "gesunden" Körpers zugeschrieben und somit gesellschaftlich hergestellt werden.

  4. Dies stellt auch die "Verdachtsunabhängigkeit" der Kontrollen in Frage, da bestimmte Personengruppen einem Generalverdacht unterliegen, während andere erst gar nicht in dieses rassifizierte Raster fallen. Siehe James und Thompson (2016) sowie Tomerius (2017). Zur Verschränkung von Ungleichheitskategorien bei Racial Profiling siehe Dankwa et al. (2019) sowie Ritchie (2017), Thompson (2018) sowie Kollaborative Forschungsgruppe Racial Profiling (2019).

  5. Siehe u.a. Cremer (2013) sowie Barskanmaz (2008).

  6. Doch auch in Deutschland und Europa geht die Geschichte der diskriminierenden Kontrollpraxis weit in die Vergangenheit zurück, wie bspw. die rassistischen Kontrollen von Romnj_a und Sintezz_a in Deutschland im 19. Jahrhundert sowie die rassistische Rechtspraxis in deutschen Kolonien im 19. Jahrhundert zeigen, siehe El-Tayeb et al. (2019) und Melter (2017).

  7. Siehe auch Cremer (2013).

  8. Dabei werden diese Orte von der Polizei selbst ausgewiesen und sie entscheidet auch, wie lange diese Sonderbefugnisse für die ausgewiesenen Orte gelten. Zudem sind in den Landespolizeigesetzen keine Dokumentations-, Berichts- und Evaluationspflichten der Polizeiarbeit an den "gefährlichen Orten" vorgesehen.
    Siehe dazu Fejge (2019) sowie Keitzel, i.E.

  9. ADBs für NRW (2017), Cremer (2013), United Nations Human Rights Office of the High Commissioner (2017). Siehe auch Organisationen wie die Initiative Schwarze Menschen in Deutschland (ISD), die Kampagne für Opfer rassistischer Polizeigewalt (KOP) und copwatch-Gruppen.

  10. Siehe u.a. Schwarzer (2014).

  11. Migrantisierung bezeichnet die Festschreibung auf einen realen oder fiktiven Migrationshintergrund (siehe El-Tayeb, 2015).

  12. Der Begriff People of Color stammt aus dem 18. Jahrhundert, hat sich seitdem aber hin zu einer Selbstbezeichnung gewandelt und ist im anglophonen Raum (v.a. in den USA) verbreitet. Er wird verwendet, um Menschen zu bezeichnen, die als nicht weiß gelten und wegen rassistischer Zuschreibungen in Alltag und Institutionen verschiedenen Formen von Rassismus ausgesetzt sind. Seit einigen Jahren wird er zunehmend auch in Deutschland als Begriff solidarischer Bündnisse verwendet, etwa in der kritischen Rassismusforschung oder von anti-rassistischen Initiativen (Siehe Ha, 2007).

  13. Belina (2017) sowie Fejge (2019) und Keitzel, i.E.

  14. Nixon (2011) sowie Thompson (2018).

  15. Basu (2016) sowie Louw et al. (2016).

  16. Bundesregierung der Bundesrepublik Deutschland, 2018.

  17. Belina (2016) und Thompson (2018).

  18. Belina (2016).

  19. Siehe Belina (2016).

  20. Siehe die Berliner Kampagne "Ban Racial Profiling", die auch ein unabhängiges Rechtsgutachten erstellt hat: Externer Link: https://kop-berlin.de/beitrag/die-berliner-kampagne-ban-racial-profiling-gefahrliche-orte-abschaffen (Zugriff: 22.4.2020) sowie Belina und Wehrheim (2011).

  21. Belina (2017) sowie Fejge (2019).

  22. Fejge (2019).

  23. Basu (2016) sowie Fejge (2019). In einem weiteren Sinne kann Racial Profiling daher auch als über die Polizei hinausgehend verstanden werden, da Praktiken der Befragung, der Kontrolle und des Platzverweises auch von der Dominanzgesellschaft ausgehen, siehe El-Tayeb (2019).

  24. Siehe die ISD, KOP und copwatch-Gruppen wie copwatch-ffm.

Lizenz

Dieser Text ist unter der Creative Commons Lizenz "CC BY-NC-ND 3.0 DE - Namensnennung - Nicht-kommerziell - Keine Bearbeitung 3.0 Deutschland" veröffentlicht. Autor/-in: Vanessa Eileen Thompson für bpb.de

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Weitere Inhalte

Dr. des. Vanessa Eileen Thompson ist Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Institut für Soziologie der Goethe-Universität Frankfurt am Main. Zu ihren Forschungsschwerpunkten zählen kritische Rassismus- und Migrationsforschung, Gender- und Queer Studies sowie Intersektionalitätsforschung und post-/dekoloniale Theorien und Methodologien.