Das Urheberrecht ist historisch gesehen vergleichsweise jung. Anders als große Teile des uns vertrauten Rechts wie beispielsweise Verträge oder Eigentum geht es nicht auf Vorbilder im antiken römischen Zivilrecht oder dem alten germanischen Stammesrecht zurück. Die Antike kannte kein Urheberrecht. Die Ursprünge des modernen Urheberrechts lassen sich im späten Mittelalter, an der Wende zur Neuzeit, ausmachen.
Das Mittelalter
Während des größten Teils des Mittelalters fand die Wissensproduktion überwiegend in den Klöstern statt. Dort wurden antike und frühchristliche Schriften aufbewahrt, kopiert, studiert, übersetzt, kommentiert und kompiliert. Erst im 12. Jahrhundert begann sich bei den Kommentatoren ein Bewusstsein für ihre Rolle als Autor herauszubilden. Diesem Bewusstsein, Urheber eigenständiger Textbeiträge zu sein, entsprang ein zunehmendes Bedürfnis nach Anerkennung. Das zeigte sich beispielsweise daran, dass an Kopien und Kommentaren zunehmend der Autorenname auftauchte.
Mit der Gründung von Universitäten verlagerte sich gleichzeitig ab dem 11. Jahrhundert in ganz Europa die Wissensproduktion allmählich aus den Klöstern weg und hin in weltliche Bildungseinrichtungen. Wissen wurde dort als Gebrauchsgegenstand aufgefasst, nicht mehr als Gottesgeschenk. Das galt auch in einen ganz praktischen Sinne: Lehrmaterialien, das heißt aufgeschriebenes Wissen, wurden gegen Bares kopiert und gehandelt.
Die Neuzeit – Der Buchdruck
Die Erfindung des Buchdrucks mit beweglichen Lettern durch Johannes Gutenberg Mitte des 15. Jahrhunderts in Mainz veränderte die Voraussetzungen für die massenhafte Herstellung von Kopien von Schriftwerken fundamental. Mit Gutenbergs Verfahren war es möglich geworden, umfangreiche Schriftwerke in größerer Auflage zu bezahlbaren Preisen zu produzieren. Der neuen Technik stand eine im Zuge der Renaissance gewachsene Nachfrage nach Ausgaben klassischer und moderner Schriftwerke gegenüber – die Voraussetzungen für die Entstehung von Druckindustrie und Büchermarkt waren so geschaffen.
Die Druckerprivilegien
Recht schnell tauchte auf den neu entstehenden Markt unliebsame Konkurrenz auf: die Nachdrucker. Sie besorgten sich frisch erschienene Bücher, zum Teil auch Probedrucke von noch nicht erschienenen Büchern, und druckten diese in der eigenen Werkstatt billiger nach. Der ursprüngliche Drucker stand dann vor dem Problem, dass die Nachfrage nach seinen aufwändigeren und teureren Ausgaben sank.
Für dieses Problem wurden recht schnell pragmatische Lösungen gefunden. Eine große Rolle spielten dabei sogenannte Druckerprivilegien, die etwa ab 1475 einzelnen Druckern für eine gewisse Zeit – üblich waren zwei Jahre – das ausschließliche Recht zum Druck einer bestimmten Schrift zusprachen. Diese Privilegien wurden von der geistlichen oder weltlichen Obrigkeit ausgestellt und galten in ihrem jeweiligen Herrschaftsgebiet.
Häufig war es so, dass die Privilegien verfielen, wenn das zugesprochene exklusive Druckrecht nicht ausgeübt wurde. Das Druckrecht war so mit einer Druckpflicht verknüpft und die Konkurrenz, der der Nachdruck durch das Privileg untersagt war, wachte argwöhnisch über deren Einhaltung. Schon in der nächsten größeren Stadt, zumindest aber an der Landesgrenze, war ein Druckprivileg zudem meist nicht mehr viel Wert.
Der Buchhandel
Mit der Vervielfachung der Druckereien und dem schnell wachsenden Angebot an gedruckten Büchern bildete sich rasch ein reger Buchhandel. Bücher wurden bereits ab den sechziger Jahren des 15. Jahrhundert in etablierten Messestädten wie Frankfurt am Main oder Leipzig getauscht (der sogenannte Bücherumschlag), lediglich die Wertdifferenz wurde in Bargeld ausgezahlt. Der reine Bargeldhandel setzte sich im deutschsprachigen Raum erst im 17. Jahrhundert durch.
Mit dem Erstarken des städtischen Bürgertums, einer humanistischen Weltanschauung und vor allem dem Anwachsen des grenzüberschreitenden Handels etablierte sich dann allmählich ein Markt für moderne Literatur. Mit der Überlassung der Manuskripte durch den gelehrten Autor erwarb der Drucker nach üblicher Auffassung alle Eigentumsrechte daran.
Originalität und Plagiat
Gegen den regen Handel mit ihren Büchern hatten die Gelehrten nichts einzuwenden, im Gegenteil. Allerdings häuften sich die Plagiatsanklagen der Gelehrten untereinander. Sie warfen sich wechselseitig vor, einander die Ideen gestohlen zu haben. In diesen Streitigkeiten zeigte sich die Spannung zwischen den noch existierenden Überresten der mittelalterlichen Kultur des Kopierens und Kommentierens auf der einen und den aufkommenden Vorstellungen von Originalität, Autorschaft und geistigem Eigentum – genauer gesagt der Urheberschaft an Ideen – auf der anderen Seite.
Der Einfluss der Reformation
Mit dem Beginn der Reformation, ausgelöst durch Luthers berühmten Anschlag seiner 95 Thesen an die Tür der Kirche von Wittenberg im Oktober 1517, wurde der noch junge Buchmarkt in seinen Grundfesten erschüttert. Die Nachfrage nach Drucken von Luthers Werken und seiner Bibelübersetzung stieg schlagartig an, besonders im norddeutschen Raum und in den Ländern Nordeuropas. Bedient wurde sie nicht zuletzt von neuen Druckereien in Wittenberg, das so in kürzester Zeit zu einem wichtigen Verlagstandort wurde.
Zugleich brach die Nachfrage nach katholischer Literatur, die besonders von Druckern aus dem süddeutschen Raum und Österreich hergestellt wurde, dramatisch ein. Ein Teil dieser Drucker ging dazu über, Nachdrucke der ursprünglich im norddeutschen Raum hergestellten Werke anzufertigen und zu verkaufen.
So wurde der Buchmarkt im deutschsprachigen Raum praktisch zweigeteilt und zwischen diesen beiden Teilen – vertreten durch namhafte Buchdrucker, Verleger, Buchhändler und später Autoren – wurde der Kampf um die Rechtmäßigkeit oder Unrechtmäßigkeit des Büchernachdrucks während der folgenden Jahre mit aller Erbitterung geführt. Zu Gesetzen kam es jedoch selbst dann noch nicht.
Die ersten Urheberrechtsgesetze
Dass es lange gedauert hat – bis Anfang des 19. Jahrhunderts – bis in verschiedenen deutschen Ländern nach und nach Urheberrechtsgesetze erlassen wurden, war den Religionskriegen in Folge der Reformation und der deutschen Kleinstaaterei geschuldet.
In den zentralistischen Staaten Frankreich und England, und auch in den USA, vollzog sich dieser Prozess zum Teil erheblich schneller:
England: Statute of Anne (1709)
Mit dem "Statute of Anne" wurde erstmalig dem Autor eines Werks das gesetzliche Recht auf die Herstellung von Kopien für begrenzte Zeit zugesprochen. Königin Anne verfolgte mit dem neuen Gesetz von 1709 das Ziel, "das Lernen zu fördern", wie es im Gesetz heißt. Das von ihr geschaffene "Kopierrecht der Autoren" – das Copyright der Autoren – war Mittel zum Zweck und diente ausdrücklich der Verfolgung des öffentlichen Interesses an gebildeten Menschen.
USA: Copyright-Klausel in der Verfassung (1790)
Am britischen Vorbild orientierten sich auch die Vereinigten Staaten von Amerika in ihrer Gründung. Die 1790 verabschiedete Verfassung enthielt eine sogenannte "Copyright-Klausel", die den Kongress ermächtigte, "um den Fortschritt in der Wissenschaft und den nützlichen Künsten zu fördern, Autoren und Erfindern für begrenzte Zeit das ausschließliche Recht an ihren Werken und Erfindungen zuzusichern".
Frankreich: Droît d'auteur (1791-1793)
Frankreich folgte den USA nur wenig später. Während der französischen Revolution wurden zwischen 1791 und 1793 eine Reihe von Gesetzen erlassen, die zusammen den Corpus des Urheberrechts (französisch: droît d'auteur) bildeten. Auch hier wurden die ausschließlichen Rechte zur Verwertung den jeweiligen Urhebern zugesprochen.
Das französische Konzept aus der Revolutionszeit wies außerdem ein neues Element auf – die Persönlichkeitsrechte. Das Werk wurde als Ausdruck der Person des Urhebers gesehen, von dem er nie vollständig getrennt werden könne. Die Idee von unabdingbaren Urheber-Persönlichkeitsrechten war prägend für die weitere Entwicklung nationaler Urheberrechtsgesetze in Kontinentaleuropa und hat auch die deutschen Rechtsphilosophen und Gesetzgeber wesentlich beeinflusst.
Zwei Konzeptionen für das Urheberrecht
Zum Ende des 18. Jahrhunderts gab es also zwei in ihren Grundsätzen sehr unterschiedliche Urheberrechtskonzeptionen. Das im anglo-amerikanischen Rechtsraum entstandene Copyright nahm das öffentliche Interesse an Wissensproduktion und -verbreitung zum Ausgangspunkt eines zeitlich und umfänglich beschränkten, exklusiven Rechts am Kopieren von Werken.
Das französische Modell hingegen setzte den Schöpfer und seine Persönlichkeitsrechte an den Anfang; das öffentliche Interesse spielte nur eine untergeordnete Rolle. Die deutschen Länder orientierten sich infolge der historischen Entwicklung am französischen Vorbild. Die Übernahme französischen Rechts nach der Eroberung durch die Napoleonischen Truppen war dafür ausschlaggebend.
Frühes deutsches Urheberrecht
Schon früh setzten sich die deutschen Buchhändler, besonders die Großbuchhändler in Norddeutschland, dafür ein, ein spezielles Verlagsrecht zu schaffen. Aber erst in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts waren größere Fortschritte bei diesen Bemühungen zu verzeichnen. Privilegien für Drucker und Buchhändler wurden zunehmend durchsetzbar.
Mit Napoleons Feldzügen und der Eroberung der deutschen Länder hielt dort schließlich französisches Recht Einzug. Als erstes deutsches Land führte 1810 Baden im neuen Landrecht ein angepasstes Urheberrecht nach französischem Vorbild ein, das den Zeitraum für den Schutz der Werke auf die Lebenszeit des Urhebers festlegte. Mit dem "Gesetz zum Schutze des Eigenthums an Werken der Wissenschaft und Kunst in Nachdruck und Nachbildung" setzte Preußen 1837 eines der modernsten und umfassendsten Urheberrechtsgesetze der damaligen Zeit in Kraft.
Die deutsche Kleinstaaterei und die damit verbundene Zersplitterung der Rechtssysteme wurde nur langsam überwunden. 1870 verabschiedete der Norddeutsche Bund auf Drängen des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels ein "Gesetz betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken, Abbildungen, musikalischen Kompositionen und dramatischen Werken". Der Gesetzestext basiert auf einem vom Börsenverein vorgelegten Entwurf aus dem Jahr 1868. Nach der Gründung des Deutschen Kaiserreichs im Jahr 1871 wurde das Gesetz für das ganze Gebiet des Deutschen Reiches unter der Bezeichnung "Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste" übernommen.
Ebenfalls auf Initiative des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels, der den grenzüberschreitenden Handel mit Büchern und Kunstwerken vereinfachen wollte, wurde 1886 von mehreren europäischen Ländern das erste internationale Abkommen zum Urheberrecht – die "Berner Übereinkunft" – unterzeichnet. Aus dem historisch gewachsenen Territorialschutz wurde so ein quasi internationaler Urheberrechtsschutz, der seitdem mehrfach erweitert und verstärkt worden ist.
Gleich zu Beginn des 20. Jahrhunderts, 1901, wurden schließlich Werke der Literatur und der Musik, sechs Jahre später (1907) Werke der bildenden Künste und der Fotografie per Gesetz urheberrechtlich geschützt. Damit gab es in Deutschland ein Urheberrecht, wie es in seinen Grundzügen bis heute Bestand hat.
Das moderne deutsche Urheberrecht
Im zwanzigsten Jahrhundert hat sich die Entwicklung sowohl national als auch international zunehmend beschleunigt. Das ist einerseits den wachsenden technischen Verwertungsmöglichkeit für geschützte Werke geschuldet. Auf der anderen Seite hat der Umfang kreativer, urheberrechtlicher Arbeit stetig zugenommen. Immer mehr Menschen verdienten mit Tätigkeiten ihren Lebensunterhalt, die der Gesetzgeber für urheberrechtlich schützenswert hielt.
Hinzu kamen neue Vertriebskanäle und Produktionsmethoden. Die Urbanisierung ließ die Nachfrage nach billigen, industriell hergestellten Medienprodukten so explodieren, dass in kürzester Zeit aus Nischenprodukten Massengüter wurden. Nicht zuletzt gründeten Kreative neue Interessensvertretungen, die später Einfluss auf die politischen Prozesse nahmen.
All diese Tendenzen zeigten sich bereits zu Beginn des zwanzigsten Jahrhunderts. In recht kurzer Folge wurden damals neue Gesetze zum Schutz von Urhebern und Verwertern erlassen und parallel dazu Interessenbünde geschlossen: die Anstalt für musikalische Aufführungsrechte (AFMA, 1903), die Genossenschaft Deutscher Tonsetzer (GDT, 1903) und 1915 die Genossenschaft zur Verwertung musikalischer Aufführungsrechte (GEMA).
Während das Verlagsgesetz mit kleineren Änderungen mehr als einhundert Jahre Bestand hatte, machte die technische und ökonomische Entwicklung eine grundlegende Überarbeitung der Gesetze zum Schutz der Urheber bereits in den sechziger Jahren unumgänglich. Die beiden Urheberschutzgesetze von 1901 und 1907 wurden so 1965 zu einem einzigen Urheberrechtsgesetz zusammengeführt, das zum 1. Januar 1966 in Kraft trat.
Die Erfindung der Privatkopie
Ab Anfang der fünfziger Jahre übte die technische Entwicklung einen großen Druck auf die Urheberrechtsentwicklung aus. Tonbandgeräte waren bereits in den dreißiger Jahren entwickelt worden. 1951 brachten AEG und Grundig erste Geräte für den Heimgebrauch auf den Markt. Damit hielt die Möglichkeit, Musik zu reproduzieren, Einzug in die Privathaushalte.
Unter Verwertern und professionellen Musikern wurde diese Entwicklung überwiegend ablehnend aufgenommen. In mehreren Prozessen gegen die Firma Grundig, damals weltgrößter Hersteller von Tonbandgeräten, versuchte die GEMA ein Verbot der Geräte durchzusetzen.
Im Jahr 1964 erzielten sie einen Teilerfolg vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Dieser urteilte, dass der Gerätehersteller an einer unerlaubten Handlung beteiligt war. Es sei nur zulässig, solche Geräte zu vertreiben, wenn dafür eine Abgabe an eine Verwertungsgesellschaft – die Geräteabgabe – gezahlt würde, so der BGH. Mit dieser Abgabe sollten Rechteinhaber für die entgangenen Einnahmen aus privat kopierter Musik entschädigt werden.
Den Ansatz des BGH übernahm der Gesetzgeber bei der Neufassung des Urheberrechts im Jahr 1965. Für jedes verkaufte Tonbandgerät floss ein Teil des Verkaufspreises an die Zentralstelle für Private Überspielungsrechte (ZPÜ), die sie an die für Musikrechte zuständigen Verwertungsgesellschaften weiterleitete. Damit begann im eigentlichen Sinne die Geschichte der Privatkopie.
Deutsches Urheberrecht und internationale Rahmenbedingungen
Größere Ergänzungen und Überarbeitungen des Urheberrechts erfolgten in den Jahren 1973, 1985 und 1990. In den neunziger Jahren ging die Initiative zunehmend von internationalen Akteuren wie der Europäischen Union, der Welthandelsorganisation (WTO) und der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) aus.
Urheberrechtsschutz für Software wurde 1993 aufgrund einer EU-Richtlinie eingeführt; das Vermiet- und Verleihrecht für geschützte Werke wurde 1995 geändert; im selben Jahr wurden die Schutzfristen an EU-Vorgaben angepasst und zwei Jahre später, 1997, ein Sonderschutz für Datenbanken eingeführt.
Eine Zäsur markierte die deutsche Urheberrechtsnovelle von 2003, mit der die EU-Richtlinie "zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft" von 2001 (RL 2001/29/EG) teilweise in deutsches Recht umgesetzt wurde. Insbesondere wurde ein Schutz für "technische Maßnahmen" eingeführt, der die Umgehung von Kopierschutzmaßnahmen und digitalem Rechte-Management (DRM) unter Strafe stellt.
Die EU-Richtlinie selbst wiederum diente der EU-weiten Umsetzung zweier Verträge, die im Rahmen der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) Mitte der 1990er ausgearbeitet und von den einzelnen EU-Mitgliedstaaten im Zuge ihrer WIPO-Mitgliedschaft unterzeichnet worden waren. Der WIPO-Urheberrechtsvertrag (WIPO Copyright Treaty – WCT) und der WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (WIPO Performances and Phonograms Treaty – WPPT) wurden Ende 1996 auf einer in Genf tagenden diplomatischen Konferenz von den WIPO-Mitgliedern angenommen.
In Deutschland erfolgte die Umsetzung der EU-Richtlinie im Jahr 2003. Da zuerst nur die Umsetzung der obligatorischen Teile erfolgte, gab man ihr die Bezeichnung "Erster Korb". Sofort nach dessen Verabschiedung durch Bundestag und Bundesrat begann der Gesetzgeber damit, die ausstehenden, fakultativen Teile unter dem Titel "Zweiter Korb" in einen Gesetzentwurf zu gießen. Dieser wurde nach fast vierjähriger Auseinandersetzung unter Parteien, Verbänden und Experten aus der Wissenschaft am 5. Juli 2007 vom Parlament verabschiedet, sodass die Gesetzesnovelle nach der Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten zum 1. Januar 2008 in Kraft trat.
Um die EU-Richtlinie vollständig umzusetzen, war eigentlich ein Dritter Korb vorgesehen. Dieser scheint aber zugunsten mehrer kleinerer Reformen aufgegeben worden zu sein. 2013 wurden einige davon umgesetzt, darunter das Leistungsschutzrecht für Presseverlage, ein Zweitveröffentlichungsrecht für wissenschaftliche Autoren und ein "Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken", das den Missbrauch im Abmahnwesen zum Beispiel wegen illegalem Filesharing einschränken soll. Die Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger hat sich zudem in Interviews für eine dem "Fair Use" entsprechende neue Schranke ausgesprochen, die es Nutzern erlaubt, unter bestimmten Umständen urheberrechtlich geschützte Werke für eigene kreative Werke zu verwenden.