Die rechtliche Stellung von
So wurde zum Beispiel 2015 der Roman "Das dänische Mädchen" von David Ebershoff
Dies sind nur einige Beispiele dafür, dass trans* und andere Geschlechtsidentitäten zumindest in den westlichen Ländern im Medienmainstream angekommen sind. Trotzdem werden Trans*personen in vielen Ländern der Welt nicht nur missverstanden und diskriminiert, sondern sogar sozial, politisch und strafrechtlich verfolgt. Die soziale Ächtung, die neben alltäglicher Diskriminierung bei Wohnung- oder Arbeitssuche oftmals auch psychische und physische Angriffe bis hin zum Mord einschließt, wird dabei teilweise von den zuständigen Behörden verharmlost oder sogar gedeckt.
Geschlecht im Recht
Das eigene Geschlecht und Geschlechtsempfinden sowie die gelebte Geschlechtsrolle sind sehr persönliche Eigenschaften eines jeden Menschen. Daher bereitet bereits die notwendige Terminologie zur Darstellung und rechtlichen Diskussion nicht unerhebliche Probleme. Unabhängig davon welche Begriffe verwendet werden, können diese nicht das Selbstempfinden und die Identität einer jeden Person adäquat widerspiegeln. Wenn nun im Folgenden Begrifflichkeiten definiert werden, so geschieht dies mit vollem Bewusstsein dieser Problematik, und in dem Bemühen, alle Personen mit dem größtmöglichen Respekt zu behandeln.
Stephen Whittle, einer der in diesem Bereich führenden Wissenschaftler*innen im Vereinigten Königreich und ehemaliger Präsident der World Professional Association for Transgender Health (WPATH)
Missverständnisse und Pathologisierung
Eines der häufigsten Missverständnisse bezüglich Trans*personen ist die Vermengung mit sexueller Orientierung (und insbesondere Homosexualität). Dabei handelt es sich bei sexueller Orientierung um das sexuelle Interesse an anderen Personen, und nicht um das geschlechtliche Selbstempfinden (oftmals als Geschlechtsidentität bezeichnet) einer Person. Letzteres ist grundsätzlich unabhängig von sexueller Orientierung und daher eine völlig andere soziale und rechtliche Materie.
Darüber hinaus werden Trans*personen oft als "psychisch krank" angesehen und von einigen Rechtsordnungen (wie etwa Russland) sogar entsprechend klassifiziert. Selbst die Weltgesundheitsorganisation (WHO) verwendet in ihren Richtlinien (International Classification of Diseases von 1990, ICD-10) noch Begriffe wie "Transsexualismus" und "Geschlechtsidentitätsstörung" (gender identity disorder, GID). Diese Richtlinien wurden überarbeitet: Am 18. Juni 2018 ist die finale Fassung der neuen Internationalen Klassifikation der Krankheiten, die ICD-11, vorgestellt worden. Im kommenden Jahr wird die World Health Assembly über diese neue ICD-11 abstimmen, die dann am 1. Januar 2022 in Kraft treten soll. "Transsexualismus" und "Geschlechtsidentitätsstörung" werden durch den Begriff der "Gender Incongruence" ersetzt
Zwar ist zuzugestehen, dass für diejenigen, die Zugang zu medizinischer Behandlung wünschen, eine solche Einstufung Vorteile mit sich bringt, da sie den Zugang zu öffentlichen Medizinversorgung ermöglicht. Jedoch trägt die Pathologisierung und Einstufung als "Krankheit" oder "Störung" erheblich zur Stigmatisierung und Diskriminierung bei und verfestigt die fälschliche Annahme, dass es sich hier um etwas handele, was "geheilt" werden müsse oder könne. Überdies erscheint selbst die medizinische Herangehensweise paradox, denn - wie Rachael Wallbank zutreffend schreibt - besteht eine "Diagnose" einer Geschlechtsidentitätsstörung im Regelfall darin, dass festgestellt wird, dass das Geschlechtsempfinden der betreffenden Person eben gerade nicht auf einer Geisteskrankheit oder -verwirrung beruht, sondern originär empfunden wird
Internationale Entwicklung zur Änderung des rechtlichen Geschlechts
Was die Rechtslage in Europa angeht, so hat der
Bis zur Goodwin-Entscheidung war der EGMR in zahlreichen früheren Entscheidungen diesbezüglich eher zurückhaltend und hatte den Vertragsstaaten stets einen weiten Ermessensspielraum eingeräumt
Bei seiner Entscheidung stützte sich der EGMR u.a. auf die internationale Rechtsentwicklung in diesem Bereich. So hatte Schweden bereits im Jahr 1972 ein Gesetz zur Möglichkeit der Änderung des rechtlichen Geschlechts in Kraft gesetzt, Deutschland folgte 1981, Italien 1982, die Niederlande 1985 und die Türkei im Jahr 1988. Andere Staaten wie etwa Belgien, Dänemark, Österreich und Spanien entwickelten eine Rechtspraxis, die eine Änderung des rechtlichen Geschlechts durch Verwaltungsakt oder Gerichtsentscheidung ermöglichte. Den Gesetzen und anderen Verfahren aus dieser frühen Periode war jedoch gemein, dass sie restriktiv waren und viele rechtliche und medizinische Hürden enthielten. So war es u.a. zumeist erforderlich, dass die betreffenden Person ein bestimmtes Alter haben
Nahezu alle diese Voraussetzungen hielten einer menschenrechtlichen Analyse durch Verfassungsgerichte nicht stand und wurden, wie etwa in Deutschland
Entmedikalisierung und Entpathologisierung
International kann insofern von einem Trend zur Entmedikalisierung und Entpathologisierung, wie u.a. auch neuere Gesetzgebung in Schweden, Norwegen, Spanien, Argentinien, Kolumbien, New York, Kalifornien, Ontario, Quebec, Südaustralien, Irland, Belgien, Frankreich, Malta und Taiwan zeigen. Von den genannten Rechtsordnungen war Argentinien weltweit das erste Land, welches die Frage der Änderung des rechtlichen Geschlechts ausschließlich von einer Erklärung der betreffenden Person abhängig macht und damit keinerlei weiteren Voraussetzungen, insbesondere keine medizinischen Voraussetzungen forderte. Entsprechendes gilt jetzt auch in den anderen genannten Rechtsordnungen. Das rechtliche Geschlecht unterliegt dadurch ausschließlich der autonomen Entscheidung und wird zum Recht jeder einzelnen Person
Solchen Fortschritten zum Trotz bestehen in vielen Rechtsordnungen nicht nur Vorbehalte, sondern nach wie vor erhebliche Vorurteile, Stigmatisierung und Repression von Trans*personen. So ist z.B. in den meisten afrikanischen Rechtsordnungen eine Änderung des rechtlichen Geschlechts überwiegend nicht möglich und Trans*personen werden nicht nur rechtlich und sozial diskriminiert, sondern (wie etwa in Uganda) ähnlich wie homosexuelle Personen sogar strafrechtlich verfolgt. Selbst in Südafrika, wo zumindest die gleichgeschlechtliche Ehe anerkannt ist, ist eine geschlechtsanpassende hormonelle Behandlung noch Voraussetzung für die Änderung des rechtlichen Geschlechts
Selbst in Europa ist die Rechts- und Lebenssituation von Trans*personen, trotz der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), unsicher. Vor allem in Osteuropa besteht oftmals weiterhin kein gesicherter Rechtsrahmen, oder die Voraussetzungen sind sehr restriktiv. Stigmatisierung, Diskriminierung und Gewalt gegen Trans*personen sind weit verbreitet
Deutschland – bald jenseits des binären rechtlichen Geschlechtersystems?
Deutschland nimmt im internationalen Vergleich eine interessante Rolle ein. Zunächst war es 1981 eines der ersten Länder, in dem ein Gesetz für die Änderung des rechtlichen Geschlechts geschaffen wurde. Zunächst mit sehr restriktiven Bedingungen, die aber, wie oben erwähnt, in der Folge nahezu alle durch das Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig aufgehoben wurden
In Deutschland hat sich 2013 zudem das Personenstandsgesetz geändert, so dass bei intergeschlechtlichen Personen auf einen Geschlechtseintrag als männlich oder weiblich verzichtet werden kann. Intergeschlechtlich sind Personen, die mit Geschlechtsmerkmalen geboren wurden, die sich unter anderem hinsichtlich der Chromosomen, der Genitalien und/ oder der hormonellen Struktur nicht in die gängigen Kategorien von "männlich" und "weiblich" einordnen lassen oder die zu beiden Kategorien gehören
Im Jahr 2017 entschied dann das Bundesverfassungsgericht, dass das bloße Offenlassen des Geschlechtseintrages gegen das Grundgesetz verstößt. Vielmehr müsse eine positive Anerkennung eines Geschlechts jenseits von männlich und weiblich möglich sein