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Wendepunkt in der Geschichte beruflicher Bildung: Verabschiedung des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) von 1969 | Bildung | bpb.de

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Armut und Grundschulen Infografik: Förderung durch Eltern Infografik: Leistungsniveau und Chancengleichheit Grafiken: Erträge von Bildung Infografik: Bildungsleistungen und langfristiges Wirtschaftswachstum (1960-2000) Infografik: Entwicklung der Arbeitslosenquote je nach Bildungsstand (1975-2011) Infografik: Erwerbsstatus von Erwachsenen mit geringen Lese- und Schreibfähigkeiten (2010) Infografik: Durchschnittliches Brutto-Einkommen von Frauen und Männern je nach Bildungsabschluss (2010) Infografik: Politisches Interesse je nach Schulabschluss (2010) Infografik: Wie beeinflussten Alter und Bildungsabschluss die Teilnahme an der Bundestagswahl 2009? Infografik: Welchen Einfluss hat der Schulabschluss auf die Teilnahme an politischen Aktivitäten? (2008) Infografik: Wie beeinflusst der Schulabschluss die Mitgliedschaft in Vereinen und Organisationen? (2010) Interaktive Grafik: Schützt Bildung vor Arbeitslosigkeit? Interaktive Grafik: Arbeitslosigkeitrisiko Infografik: Bevölkerungsstruktur in Deutschland Infografik: Wie veränderten sich die Geburtenzahlen in den Bundesländern? (1990-2012) Infografik: Arbeitnehmer im Inland nach Wirtschaftssektoren (1950-2012) Glossar Redaktion Digitalisierung und Bildung Stimmt's?

Wendepunkt in der Geschichte beruflicher Bildung: Verabschiedung des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) von 1969

Volkmar Herkner

/ 11 Minuten zu lesen

Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) hat für das hierzulande dominierende System der dualen Berufs(aus)bildung grundlegende Bedeutung. Es ist die weithin anerkannte "Verfassung der Berufsbildung".

Es ist kaum mehr vorstellbar, dass es eine Zeit ohne dieses Externer Link: Gesetz gegeben hat und dass jahrzehntelang heftig darum gestritten wurde. Da Bildung in allen anderen Bereichen prinzipiell Ländersache ist, kann es aber auch erstaunen, dass es für die Berufsbildung ein solches Bundesgesetz überhaupt gibt. Dabei ist es kein Zufall, dass dieses Gesetz Ende der 1960er Jahre – zu Zeiten heftiger gesellschaftlicher und politischer Diskussionen um Bildung und Ausbildung – verabschiedet wurde.

Ausbildungsbedingungen der dualen beruflichen Bildung vor 1969

Auszubildender im Ausbildungszentrum von AEG-Telefunken in Berlin 1976. Im Berufsbildungsgesetz wurden erstmals konkrete Anforderungen für die Eignung von Ausbildungsstätten formuliert. (© picture-alliance/dpa)

Jahrhundertelang war die berufliche Bildung vor allem eine Sache der Wirtschaft, das heißt, eine private Angelegenheit gewesen. Schon zu Zeiten der Zünfte wurde die Ausbildung der Lehrlinge allein über Zunftordnungen geregelt. Zwar gab es später in öffentlichen Gewerbeordnungen gesetzliche Bestimmungen, aber ein eigenes "öffentliches Interesse" an Belangen beruflicher Bildung bestand nicht. Letztlich war es beiden Vertragspartnern – dem meistens privatrechtlich organisierten Unternehmen und dem in der Regel männlichen Lehrling – überlassen, in ein Abhängigkeitsverhältnis in Form eines Lehrvertrages einzutreten.

Noch 1958 betonte unter anderem Wilhelm Wernet in seiner Publikation "Über die Lehrlingshaltung im Handwerk", dass es das "bloße 'Halten'" (Wernet 1958, S. 10) von Lehrlingen, wie es in den Gewerbeordnungen noch formuliert war, nicht mehr geben würde. Lehrlinge sollten nicht mehr unter dem Deckmantel der Berufserziehung als billige Arbeitskräfte zum reduzierten Lehrlingslohn oder sogar gegen Zahlung von Lehrgeld unter Vertrag genommen werden können, sondern selbstverständlich auch ein Recht auf berufliche Anleitung und Ausbildung haben:

Zitat

Die Berechtigung zum 'Halten' von Lehrlingen ist engstens mit der Verpflichtung zur sachgemäßen 'Anleitung' gekoppelt (...).

Wernet 1958, S. 11

Doch nicht nur im Betrieb, auch in der Berufsschule, die Lehrlinge in Ergänzung zur betrieblichen Lehre besuchten, herrschten andere Zustände als heute. Im Wesentlichen waren Lehrlinge mehr oder weniger sowohl der "Willkür" ihrer Ausbilder, aber auch ihrer Berufsschullehrer ohne Möglichkeit zur eigenen Interessenvertretung ausgesetzt. Berufserziehung wurde häufig mit quasi-militärischer Disziplin durchgeführt. So ging es in Gerichtsverfahren noch 1962/63 um die Frage, ob ein Berufsschullehrer ein "Züchtigungsrecht" habe, was der zuständige Amtsrichter bejahte und den angeklagten Lehrer von der Anklage einer Körperverletzung im Amt freisprach (Schnitzerling 1964, S. 370). Erst das Oberlandesgericht hob das Urteil auf Revision der Staatsanwaltschaft auf und wies die Sache an das Amtsgericht zurück. Ausgangspunkt waren "eine oder zwei Ohrfeigen" des Gewerbeoberlehrers einer kaufmännischen und gewerblichen Berufsschule, die dieser am 26. März 1962 einem damals 16-jährigen Schüler verpasst hatte.

Im Zuge der in den 1960er Jahren aufkommenden Jugendprotestbewegung wurden die Zustände in der – eben privat organisierten – Berufsausbildung immer häufiger von Lehrlingen bemängelt. Kritikpunkte waren unter anderem die Willkür, derer sich ein Lehrling ausgesetzt fühlen musste, und der hohe Anteil ausbildungsfremder Arbeiten; symbolisiert im Bierholen für den Meister oder im stundenlangen Ausfegen von Werkhallen.

Langer Anlauf zum Gesetz für die Berufsbildung in aller Kürze (1919-1959)

Die ersten Forderungen nach einem Berufsbildungsgesetz kamen bereits 1919 von gewerkschaftlicher Seite auf, die vehement für Arbeitnehmerrechte eintrat und in diesem Zuge auch den bis dahin "rechtlosen" Jugendlichen in der Lehre Rechtsschutz garantieren und Unternehmen auf die tatsächliche Ausbildung ihrer Lehrlinge verpflichten wollte. In der Tat wäre es dann in der Weimarer Republik beinahe zur Verabschiedung eines solchen Gesetzes gekommen. Der preußische Ministerialbeamte im Ministerium für Handel und Gewerbe, Ernst Schindler, legte dem Reichsrat und dem Reichswirtschaftsrat den erstaunlich modernen Entwurf eines Berufsausbildungsgesetzes vor, das alle Jugendlichen – vom Lehrling (in Lehrberufen), über Anlernlinge (in Anlernberufen), Hilfsarbeiter (in Hilfsarbeitertätigkeiten/Ungelernte) und Praktikanten – einbeziehen sollte. Der Entwurf wurde 1929 dem Reichstag zugestellt und in einem Sonderausschuss beraten. Die Reaktionen waren so heftig, dass die Diskussionen zwischen Wirtschafts- und Berufsschullehrerverbänden sowie der Politik einige Jahre anhielten. Schließlich versandete das Anliegen angesichts der durch Neuwahlen und Regierungswechsel geprägten politischen sowie der kritischen wirtschaftlichen Situation zum Ende der Weimarer Republik.

Berufsausbildung im Interessenkonflikt zwischen Wirtschaft und Gewerkschaften

Als die Politik ein Berufs(aus)bildungsgesetz zu diskutieren begann, formierte sich – unabhängig von inhaltlichen Einzelheiten, die das künftige Gesetz betreffen sollten – Widerstand. Vor allem Vertreter der Wirtschaft reklamierten, dass gesetzliche Regelungen dem liberalen Wirtschaftssystem widersprechen würden. Schließlich habe man auch bislang Belange der Berufsausbildung auf der Basis geltender Regelungen selbst organisiert und verwaltet. Speziell die jahrhundertelange Tradition handwerklicher Berufsausbildung würde zeigen, dass es überdies keinen Regelungsbedarf geben würde.
Die Gewerkschaften forderten, dass der Staat die Berufsbildung endlich regeln und aus der alleinigen Obhut der Wirtschaft "befreien" müsse. Die Berufsbildung sollte sogar aus der traditionellen Zuständigkeit der Kammern der Wirtschaft herausgelöst und zudem durch die gesamte Wirtschaft finanziert werden. Sie habe allen Staatsbürgern offenzustehen, weshalb öffentliche Ausbildungseinrichtungen zu schaffen seien.

Im nationalsozialistischen Deutschland wurde die Frage nach einer reichsgesetzlichen Regelung etwa 1935/36 neu diskutiert. Eine "totale Berufsordnung" war einerseits erwünscht, um ausreichend Fachkräfte für die Rüstungs- und Kriegsindustrie auszubilden, andererseits sollten Jugendliche über den umfassenderen Zugriff auf die Berufsschulen stärker ideologisch beeinflusst werden. Im Frühjahr 1937 wies der Reichswirtschaftsminister Dr. Hjalmar Schacht darauf hin, dass ihn Adolf Hitler persönlich damit beauftragt habe, ein solches umfassendes Gesetz in Kürze vorzulegen. Dazu kam es aber nicht, was vermutlich auch am Ausscheiden von Schacht aus dem Amt des Reichswirtschaftsministers am 26.11.1937 lag. Später erhielt die "Akademie für deutsches Recht", die dem Reichsjustiz- und -innenministerium wissenschaftlich zuarbeitete, den Auftrag für einen Gesetzesentwurf, den sie 1942 einem Gremium von Fachinteressierten vorlegte. Doch zu einer abschließenden Regelung kam es bis zum Zusammenbruch des NS-Staates 1945 nicht mehr.

In der Nachkriegszeit standen in den drei westlichen Besatzungszonen und später in den ersten Jahren der Bundesrepublik zunächst andere Fragen des gesellschaftlichen, politischen und wirtschaftlichen Zusammenlebens im Mittelpunkt. Erst die Initiative des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB), der am 6. Januar 1959 einen Entwurf zu einem Berufsausbildungsgesetz vorlegte, brachte in die damals nahezu erloschene Debatte einen neuen Impuls. Bis zur Verabschiedung eines Gesetzes sollten jedoch noch mehr als zehn Jahre vergehen.

1960er Jahre – gesellschaftspolitischer Hintergrund und politische Konstellation für einen neuen Anlauf zum Berufsbildungsgesetz

Zu Beginn der 1960er Jahre traten erstmals Krisenerscheinungen in der jungen Bundesrepublik auf. Die Innenpolitik verlor nach dem Rücktritt des Bundeskanzlers Konrad Adenauer (15.10.1963) an Stabilität. Nach den Wirtschaftswunderjahren folgte 1966/67 eine Rezession. Der Fachkräftestrom aus der DDR war nach dem Mauerbau vom 13. August 1961 nahezu zum Erliegen gekommen. Dafür wurden Gastarbeiter aktiv angeworben. Mit dem "Sputnik-Schock" konnten bereits Defizite im Bildungssystem erahnt werden. Zudem wurde mit der Veröffentlichung von Georg Picht "Die Bildungskatastrophe" (1964) das gesamte Bildungssystem der Bundesrepublik in Frage gestellt. Hauptkritikpunkte waren geringe Zahlen Hochgebildeter sowie extreme Chancenungleichheit.

Auch geistig-kulturell kam eine neue Zeit auf. Vor allem Teile der Jugend begehrten auf, weil deutlich wurde, dass viele Alt-Nazis (wieder) in führenden Positionen des Staates saßen, so zum Beispiel als Minister, Richter, Hochschullehrer oder Lehrer. Jugendliche fragten nach der Rolle der eigenen Väter im "Dritten Reich". In der zweiten Hälfte der 1960er Jahre verdichtete sich das Denken gegen die Autoritäten in den Studentenunruhen der sogenannten "68er", die sowohl innen- als auch außenpolitisch motiviert waren. Der studentische Protest führte zu einer tiefgehenden gesellschaftstheoretischen Kritik. Allerdings gelang es den Studierenden kaum, sich insbesondere den Arbeitern zu öffnen. Dadurch standen sie weitgehend isoliert da. Auch die vermeintlich naheliegende Solidarität mit Lehrlingen blieb aus. Es kam zwar in jener Zeit zu Lehrlingsunruhen, doch erreichten diese selten überregionale und keine flächendeckende Bedeutung. Obgleich sich die Lehrlinge gegen die schlechten Bedingungen in ihrer Lehre wehrten, wurde ihr Protest kaum gehört.

QuellentextZitat aus der Gewerkschaftszeitung "Metall" vom 01.04.1969

"An unseren Berufsschulen brodelt es. Die allgemeine Unzufriedenheit unter den Berufsschülern ist nicht mehr zu überhören. Demonstrationen gegen eine völlig unzureichende Berufsausbildung fanden in Hamburg und Berlin statt. (...) Am 14. März 1969 ließen sie (die Lehrlinge/V. H.) vor dem Forum eines aus jungen Hamburgern zusammengesetzten ‚Arbeiterjugendgerichts’ Zeugen über ihre Lehrpraxis aussagen. Auch hier wurde wieder deutlich, daß Lehrlinge neben einer oft sehr schlechten Ausbildung Schikanen bis zur Prügelstrafe ausgesetzt sind. (...) In Essen gründete man eine Arbeitsgemeinschaft gewerblicher Lehrlinge, die Ausbildungsmißstände in kaum geahntem Maß aufdeckte. Nach den Untersuchungsergebnissen müssen Lehrlinge alle möglichen nicht zum Berufsfeld zählenden Arbeiten ausführen und kassieren noch Ohrfeigen, Prügel und Fußtritte."

Quelle: Rebellion der Stifte. In Metall, o. Jg. (1969), Nr. 7, S. 2.

Die Umbrüche in der Gesellschaft hatten auf Bundesebene Mitte der 1960er Jahre ihre sichtbaren Folgen. Am 01.12.1966 kam es erstmals zur Bildung einer Großen Koalition aus CDU/CSU und SPD. Die Bundestagswahl im September 1969 gewann schließlich die SPD, die mit Hilfe der FDP die Regierung bildete und mit Willi Brandt ab dem 20.10.1969 erstmals den Bundeskanzler stellte. Die von gewerkschaftlicher Seite bereits 1959 erhobene Forderung nach einem Berufsbildungsgesetz griff die SPD Anfang der 1960er Jahre als Oppositionspartei auf.

Während CDU/CSU – zunächst keine Förderer der parlamentarischen Initiativen – nur das Nötigste geregelt haben wollten und vor Eingriffen in den freien Ausbildungsmarkt warnten, wollte die SPD die Berufsbildung stärker durch den Staat regeln. Doch unabhängig von der Parteipolitik zeigten sich deutlich die Diskrepanzen zwischen Bund und Ländern. Die Länder plädierten mit Nachdruck dafür, die berufsbildenden Schulen nicht in den Geltungsbereich des Gesetzes einzubeziehen. Mit dem Hinweis auf die bestehende Kulturhoheit der Länder wurde mit entsprechenden Klagen vor dem Bundesverfassungsgericht gedroht. Der Bund dürfe im schulischen Bereich nicht intervenieren. Die Sachlage wurde damals heftig und lange – bis hin zu einer vorgeschlagenen Änderung des Grundgesetzes – diskutiert. Schließlich wurde das Gesetz 1969 noch von der Großen Koalition verabschiedet. Angesichts des ungewissen Ausgangs der bevorstehenden Bundestagswahl im September 1969 zogen es sowohl CDU/CSU als auch SPD vor, lieber als Regierungspartei ein kompromisshaftes Gesetz zu verabschieden als später von der Oppositionsbank aus verfolgen zu müssen, wie der jeweils eigene Standpunkt verloren gehen würde.

Siehe hierzu ausführlich: Timeline "Interner Link: Politischer Schlagabtausch um das Berufsbildungsgesetz (1959-1969)"

Reformergebnisse durch das Berufsbildungsgesetz

Das herausragende Ergebnis des verabschiedeten Berufsbildungsgesetzes war die Tatsache, dass bundesweit einheitliche Regelungen in allen Branchen, in denen betrieblich ausgebildet wird – Industrie, Handel, Handwerk (das dennoch seine Sonderrolle durch die Bestimmungen der Handwerksordnung behielt), Landwirtschaft, Öffentlicher Dienst usw. –, geschaffen wurden. Insbesondere wurden Rechte und Pflichten der Auszubildenden wie der Ausbildenden definiert, die unabhängig von der Region und vom Beruf Geltung haben. Es wurde sichergestellt, dass in staatlich anerkannten Ausbildungsberufen nur noch nach der jeweiligen Ausbildungsordnung ausgebildet wird und jeder Ausbildungsvertrag verbindliche Mindestangaben enthält (dazu gehören: Beginn und Dauer der Berufsausbildung, Dauer der täglichen Ausbildungszeit sowie der Probe- und der Urlaubszeit, Zahlung und Höhe der Vergütung). Es wurde eine planmäßige, zeitliche und sachliche Gliederung der Ausbildung vorgeschrieben. So wirkte man der zunehmenden Tendenz zu ausbildungsfremden Tätigkeiten entgegen. Zudem wurden im Berufsbildungsgesetz erstmals konkrete Anforderungen für die Eignung von Ausbildungsstätten formuliert.

Die häufig schlecht entlohnten "Anlernberufe", die "Lehrlinge" in kurzer Ausbildungszeit lediglich für ein Teilgebiet eines Lehrberufes qualifizierten, wurden nun endgültig abgeschafft. Stattdessen wurden Ausbildungsordnungen für Berufe von unterschiedlich langer Ausbildungsdauer festgelegt. Auch zweijährige Ausbildungsberufe sind damit sozial- und tarifpolitisch eben "richtige" Ausbildungsberufe und müssen entsprechend entlohnt werden. Das von den Gewerkschaften geforderte Stufungskonzept (berufliche Grundbildung, allgemeine berufliche Fachbildung, besondere berufliche Fachbildung), das die berufliche Spezialisierung auf eine spätere Ausbildungsphase verschiebt, wurde in das Gesetz aufgenommen. Auszubildende werden dadurch länger breit ausgebildet und verfügen über größere berufliche Flexibilität, um etwa noch während des ersten Ausbildungsjahres zwischen ähnlichen Ausbildungsberufen wechseln zu können. Die Anerkennung von außerbetrieblichen Lernzeiten auf eine reguläre duale Ausbildung wurde trotz des anfänglich strikten Widerstandes der Arbeitgeberseite ebenfalls verankert.

Neu war außerdem, dass die Gewerkschaften durch ihr paritätisches Mitwirken in Gremien ein "echtes" Mitspracherecht in Fragen der Berufsbildung bekamen. Arbeitnehmervertretungen waren von nun an in alle für die Berufsbildung relevanten Ausschüsse auf Länder- und Bundesebene sowie dem neu einzurichtenden Bundesinstitut für Berufsbildungsforschung (BBF) einzubinden. In den Betrieben galt dies ebenso für die Auszubildenden- oder Jugendvertretungen und an den Berufsschulen für die Schülervertretungen. Das heute selbstverständliche Konsensprinzip der Beteiligten (Bund, Länder, Arbeitgeber, Arbeitnehmer) in Fragen der Ordnungsmittel für jeden Ausbildungsberuf war damit entstanden. Die Rechte der Arbeitnehmer bzw. Auszubildenden wurden mit dem Berufsbildungsgesetz deutlich gestärkt.

Mit dem neu gegründeten BBF, aus dem wenig später das heutige Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) hervorging, wurde erstmals eine "öffentliche Verantwortung" für die Berufsbildung deutlich. Berufsbildung wurde damit aus der privaten Sphäre in den Blick der Öffentlichkeit geholt. Das Institut ist zuständig für Statistik und Berichterstattung und stellt Informationen zu Trends und Entwicklungen in der Berufsbildung bereit. Es berät die Bundesregierung in Fragen der Berufsbildung und evaluiert die Belange der beruflichen Bildung wissenschaftlich. Darüber hinaus koordiniert dieses Bundesinstitut alle Ordnungs- und Neuordnungsverfahren für Ausbildungsberufe, die bundesweit einheitlich und verbindlich geregelt sind.

Mit dem Berufsbildungsgesetz wurden nicht zuletzt konsequent neue und einheitliche Begrifflichkeiten für die Berufsbildung geschaffen. So markierte der Begriff der "Auszubildenden" (entsprechend "Ausbildungsberuf", "Ausbildungsdauer" usw.), der die traditionelle Bezeichnung "Lehrling" (entsprechend "Lehrberuf", "Lehrzeit" usw.) ersetzte, mit der stärkeren Betonung auf "Bildung" auch den inhaltlichen Wandel.

Vom Kompromiss zum Erfolgsschlager

Während für die einen das Berufsbildungsgesetz selbst bereits als eine Katastrophe aufgefasst wurde, ging es für die anderen nicht weit genug. Vertreter der Wirtschaft sahen in dem Gesetz einen unnötigen Eingriff des Staates in Belange, die zu regeln der Wirtschaft obliegen würden. Vor allem die gewerkschaftliche Seite hatte ursprünglich gefordert, den Selbstverwaltungsorganen der Wirtschaft – den Kammern – die Aufsicht über die berufliche Bildung, insbesondere über das Prüfungswesen für die "staatlich anerkannten Ausbildungsberufe", abzunehmen und sie durch staatliche Repräsentanten überwachen zu lassen. Diese Forderung wurde nicht umgesetzt. Hauptsächlich kritisierten Gewerkschaften und Berufsschullehrerverbände jedoch, dass die schulische Berufsbildung aus dem neuen Berufsbildungsgesetz ausgeklammert wurde. Damit würde die Position der dafür zuständigen berufsbildenden Schulen geschwächt. Zudem, so die weitere Kritik, habe die Politik vor den "Mächten" des Handwerks kapituliert, indem sie aus Respekt vor den Ausbildungstraditionen des Handwerks künftig ein Nebeneinander von Berufsbildungsgesetz und Handwerksordnung duldete.

QuellentextKritik der Gewerkschaften anhand eines Beispiels aus der Zeitschrift "Metall"

"Der Lehrling des Jahres 1919 war, der Lehrling des Jahres 1969 ist und der Lehrling ab 1970 soll das Stiefkind der Gesellschaft bleiben. Der in Bonn geschmiedete Berufsausbildungs-Gesetzentwurf sieht vor, daß fast alles mehr oder weniger beim alten bleibt. Auch der Stift von morgen soll auf die 'Gnade' seines Arbeitgebers angewiesen bleiben. Für ihn wird es keine öffentliche Ausbildungseinrichtung, kein staatliches Finanzierungssystem für eine zeitgemäße Berufsausbildung und keine ausreichenden Bestimmungen für den Berufsschulunterricht geben."

Quelle: Stief- und Waisenkinder der Gesellschaft. In: Metall, o. Jg. (1969), Nr. 12, S. 5.

Nach anfänglicher Kritik am Gesetz sowie am ungewohnten Sprachgebrauch etwa mit dem anfangs in der Praxis teils despektierlich verwendeten Begriff der "Auszubildenden" verloren die Diskussionen darum jedoch recht schnell an Emotionalität. Sie wichen einem realistischen Blick. Zwanzig Jahre später waren Gesetz und Termini bereits derart akzeptiert, dass der Geltungsbereich des BBiG am 19. Juli 1990 sogar auf die damals noch bestehende DDR ausgedehnt wurde und so die "bundesdeutsche Verfassung der Berufsbildung" auch in jenen Gebieten galt, die erst rund zweieinhalb Monate später der Bundesrepublik beitraten.

Mit Beginn des neuen Jahrtausends tauchte die Frage auf, ob das Berufsbildungsgesetz nicht grundlegend reformiert werden müsste. Die Dynamik der Arbeitswelt im 21. Jahrhundert mit einem mehr als 30 Jahre alten Gesetz aus dem 20. Jahrhundert aufzufangen, erschien etwa in Fragen wie dem Mangel an Ausbildungsplätzen, der hohen Arbeitslosigkeit sowie dem Aufkommen alternativer Ausbildungsmöglichkeiten zunehmend problematisch. Daher wurde das BBiG moderat reformiert:

Zum 1. April 2005 trat das Berufsbildungsreformgesetz in Kraft, dessen Artikel 1 nun das Berufsbildungsgesetz ist. Die Grundausrichtung des BBiG blieb dabei unverändert. Jedoch wurden nun beispielsweise die Teilzeitberufsausbildung, die Berufsausbildung im Ausland oder der Erwerb von Zusatzqualifikationen gesetzlich verankert, um die Flexibilität in einer Ausbildung zu erhöhen. Ebenso zählte die Option, außerhalb des Dualen Systems einen dualen Ausbildungsberuf zu erlernen und sich als Externer prüfen zu lassen, zu den Neuerungen.

Heute ist das Gesetz weithin akzeptiert, und es wird von Arbeitgeber- wie Arbeitnehmerseite gleichermaßen als solide rechtliche Grundlage angesehen. Vor kurzem wurde das Berufsbildungsreformgesetz von 2005 positiv evaluiert. Dennoch hat die aktuelle Regierungskoalition eine Neufassung des Berufsbildungsgesetzes für die nahe Zukunft vorgesehen.

Quellen / Literatur

Herkner, Volkmar (2009): Öffentliche Aufgabe "Berufsbildung" – Zur Verabschiedung des Berufsbildungsgesetzes vor 40 Jahren. Veröffentlicht auf der Homepage des Bundesinstituts für Berufsbildung am 01.09.2009; Externer Link: http://www.bibb.de/de/52176.htm

Herkner, Volkmar (2003): Deutscher Ausschuß für Technisches Schulwesen. Untersuchungen unter besonderer Berücksichtigung metalltechnischer Berufe. Hamburg

Schnitzerling, Manfred (1964): Berufsschulwichtige Rechtsfragen. In: Die Deutsche Berufs- und Fachschule, 60. Band, Heft 5, S. 370-374

Wernet, Wilhelm (1958): Über die Lehrlingshaltung im Handwerk. Münster/Westfalen

Fussnoten

Fußnoten

  1. Sofern nicht separat angegeben, finden sich viele Belegstellen in den umfassender angelegten Darstellungen bei Herkner (2003, vor allem S. 260-269) und Herkner (2009).

  2. Ausbildungsverordnungen, die die Benennung der Ausbildungsberufe, die Ausbildungsdauer sowie die Inhalte (Ausbildungsrahmenplan) und Prüfungsanforderungen jeder dualen Ausbildung enthalten, werden somit gemeinsam ausgehandelt und bundesweit einheitlich geregelt. Zu den Ordnungsmitteln zählen auch die Rahmenlehrpläne für den Berufsschulunterricht, die von der Kultusministerkonferenz (KMK) verabschiedet werden.

  3. Die Bezeichnung „Lehrling“ blieb nur noch im Handwerk erhalten.

  4. Bis heute spielt die staatliche Seite (die Berufsschule) für die Abschlussprüfungen und -zeugnisse in der dualen Ausbildung keine Rolle (mit Ausnahme einer Sondersituation in Baden-Württemberg). Auch Noten aus dem Berufsschulunterricht zählen nicht für die berufliche Abschlussprüfung.

  5. Das Ausbildungsjahr 1990/91 stand bevor, und es zeichnete sich ab, dass viele Betriebe in Ostdeutschland ihren Ausbildungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen können würden. Jugendliche, die teils bereits im Januar 1990 ihre „Lehrverträge“ unterschrieben hatten, sollten ihre Ausbildung ohne Verzögerung nach BRD-Recht beginnen können.

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Volkmar Herkner, lehrt und forscht als Professor für Berufspädagogik an der Europa-Universität Flensburg. Arbeitsschwerpunkte: Berufsbildungspolitik und -recht, historische Berufsbildungsforschung, Entwicklungen von Berufsbildungssystemen, Integration von allgemeiner und beruflicher Bildung. In jüngerer Zeit beschäftigt er sich mit Fragen der Beruflichkeit als identitätsstiftende Kategorie. Zur Verabschiedung des Berufsbildungsgesetzes von 1969 erschienen von ihm bereits mehrere Veröffentlichungen.