Politische Prozesse in der DDR sind oft als „Drehbuch-Prozesse“ bezeichnet worden – mit festgelegten Rollen und vorher feststehendem Strafmaß. Und wirklich taten Rechtsanwälte oft wenig dafür, ihre Mandanten zu verteidigen. Die Gründe dafür waren aber weit komplexer, als oft angenommen wird. Zur Auflösung der Fußnote[1]
Im goldenen Käfig: Die politische Justiz und die Anwälte in der Arä Honecker
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Prozess wegen Fluchthilfe vor dem Strafsenat des Ost-Berliner Stadtgerichts im Oktober 1973 (© Bundesarchiv, Bild 183-M1030-018, Foto: Horst Sturm)
Ob und wie ein Staat die Freiheitsrechte seiner Bürger einschränkt, sagt viel über den Charakter des Systems, auch des Justizsystems aus. Daher ist eine eher trockene Materie, das Strafprozessrecht, auch als „Seismograf der Staatsverfassung“ Zur Auflösung der Fußnote[2] bezeichnet worden. Insbesondere da, wo freiheitsentziehende Maßnahmen verhängt werden, kommt es sehr darauf an, wie das geschieht. Das gilt umso mehr für Verfahren der politischen Justiz, die in der DDR in der Regel mit einer plötzlichen Untersuchungshaft begannen und mit einer Haftstrafe endeten. Insofern kommt den Verteidigerrechten, allgemein gesprochen: den Verteidigungsrechten, eine Bedeutung zu, die über die Gruppe der Anwälte in der DDR weit hinausgeht.
In den 1980er Jahren gab es nur etwa 600 Anwälte gegenüber rund 3000 Anwälten vor dem Krieg auf damals mitteldeutschem Gebiet. Diese Reduzierung war zunächst eine Folge der Entnazifizierung unter stalinistischen Vorzeichen, die auch politisch Andersdenkende traf, und weiterer Umstrukturierungen der Anwaltschaft wie die mehrheitliche Einbettung in bezirkliche Anwaltskollegien. Im Westen Deutschlands verlief der Trend langfristig genau umgekehrt, und allein dieser Rückgang zeigt, wie gering die SED-Justizpolitiker Individualrechte schätzten. Nach ihrer Rechtsauffassung waren die Rechte des Einzelnen durch den Staat der Werktätigen repräsentiert, im Gerichtssaal vor allem durch Staatsanwälte und Richter. Offenbar wurde sogar darüber nachgedacht, die Anwaltschaft abzuschaffen. Zur Auflösung der Fußnote[3] Doch so weit ging man letztlich nicht. Der Kompromiss war die tendenzielle Zurückdrängung des „bürgerlichen“ Einzelanwaltes. Der Anwalt sollte in einem Anwaltskollegium arbeiten.
In der zweiten Hälfte der 1950er Jahre wurde das Leitbild des „sozialistischen Anwaltes“ vorgegeben, Zur Auflösung der Fußnote[4] der seine Mandanten zur Einhaltung der „sozialistischen Gesetzlichkeit“ anhalten sollte. Diese Kollegien, die in jedem Bezirk ins Leben gerufen wurden, waren nominell Genossenschaften, in denen die gewählten Mitbestimmungsorgane, die Mitgliederversammlung der Anwälte, die Vorstände und die Vorsitzenden das Sagen hatten. Allerdings hatte das Justizministerium deutlich stärkere Eingriffsrechte als die Länderjustizministerien der Bundesrepublik im Rahmen der Rechtsaufsicht über die Anwaltskammern.
Gehorsame Justizfunktionäre oder Interessenvertreter ihrer Mandanten?
Wie sich dieser neue Typ eines Anwaltes in politischen Verfahren verhielt, war bisher nur für Einzelfälle beschrieben. Daher wurden Akten zu rund 1800 Personen untersucht Zur Auflösung der Fußnote[5], gegen die das Ministerium für Staatssicherheit (MfS) zuvor strafrechtliche ermittelt hatte und die nach Verfahrensende 1972, 1984 und 1988 archiviert worden waren. Neben den Ermittlungsakten des MfS finden sich in diesen Konvoluten in der Regel auch die Handakten der Staatsanwaltschaft, die Gerichts- und Rechtsmittelakten und gelegentlich die Haftakten, da das MfS aus Geheimhaltungsgründen alle Fallakten bei sich konzentrierte. Das Verhalten der Anwälte wurde quantitativ in einer Datenbank mit diversen Variablen erfasst: unter anderem die Anwesenheit des Rechtsanwalts beim Urteil, ob er Zeugen und ob er den Angeklagten befragt hat, ob er im Plädoyer die Beweismittel kritisiert und dort die Subsumtion, also die Rechtsanwendung, kritisiert hat. Zur aggregierten Bewertung des Anwaltsverhaltens wurde aus den Aktivitätsvariablen eine fünfstufige Skala gebildet: sehr gering, niedrig, mäßig, hoch oder sehr hoch.
Für manche Variablen zum Anwaltsverhalten gab es so geringe Fallzahlen, dass sie für die weitere statistische Auswertung ausgeschlossen werden mussten. Allerdings sind auch gerade diese Befunde interessant. So wurden nur in neun Fällen seitens der Verteidigung eigene Beweisanträge im Verfahren gestellt. Auch die ausdrückliche Bewertung von Beweisen während des Verfahrens ist mit elf Fällen selten (2,8 Prozent). Zur Auflösung der Fußnote[6]
Der zunächst wichtigste Befund: Anwälte in der DDR rügten so gut wie nie Verfahrensfehler oder stellten Befangenheitsanträge, was beispielsweise bei Staatsschutzprozessen gegen politisch motivierte Terroristen in der Bundesrepublik an der Tagesordnung war. Zur Auflösung der Fußnote[7] Die meisten DDR-Anwälte wagten es auch nicht, Gesetze oder ihre grundsätzliche Anwendung durch Verweis auf verfassungsrechtliche Normen oder internationale Vereinbarungen infrage zu stellen. Der „Hetze“-Vorwurf (Paragraf 106 StGB-DDR) Zur Auflösung der Fußnote[8] und seit 1974 der Vorwurf der „Herabwürdigung staatlicher Organe“ (Paragraf 220 StGB-DDR) Zur Auflösung der Fußnote[9] standen in Konkurrenz zum Grundsatz der Meinungsfreiheit, der nominell in Artikel 27 der DDR Verfassung verankert war. Zur Auflösung der Fußnote[10] Nach der Schlussakte von Helsinki und dem UNO-Beitritt der DDR wurden die international eingegangenen Verpflichtungen zwar nicht unmittelbar zu DDR-Recht. DDR-Anwälte hätten aber durchaus auf Verbotsirrtum plädieren können oder gar müssen, wenn sich DDR-Bürger bei ihrem Wunsch, die DDR zu verlassen, darauf berufen hatten und deswegen strafrechtlich verfolgt wurden. Doch das Berufsrechts der Anwaltschaft setzte dem einen Riegel vor. Ein Anwalt war gehalten, „rechtspädagogisch im Sinne der sozialistischen Gesetzlichkeit auf seinen Mandanten einzuwirken“. Zur Auflösung der Fußnote[11] Damit war indirekt untersagt, die geltenden Gesetze durch Rückgriff auf universelle Normen oder internationale Abkommen infrage zu stellen.
Eingegrenzt durch rechtliche Vorgaben und die zumeist kurz getaktete Verfahrensdauer bewiesen Anwälte im Schnitt nur wenig Engagement in derartigen Verfahren. In deutlich mehr als der Hälfte der Fälle zeigten die Anwälte nur sehr geringe, niedrige oder mäßige Aktivitäten. Zur Auflösung der Fußnote[12] Eine sehr geringe Aktivität meint beispielsweise eine pure Anwesenheit des Anwalts vor Gericht inklusive einem wenig aussagekräftigen Plädoyer. Schon die Befragung des Angeklagten, ein Plädoyer sowie die Anwesenheit bei der Urteilsverkündung reichten für die Kategorisierung unter „mäßige Anwaltsaktivität“. Das Anwaltsverhalten veränderte sich über die Jahre kaum, nur die Zahl der „sehr geringen“ Aktivitäten nahm ab. Diese Entwicklung ist nicht zuletzt darauf zurückzuführen, dass in den 1980er Jahren weniger Anwälte bei der Urteilsverkündung fehlten als 1972. Angesichts der Isolation der Angeklagten und der Tatsache, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung oft gedrängt wurde, zu entscheiden, ob er in die Berufung gehen wollte oder nicht, ist dies keine ganz triviale Entwicklung. Die aggregierte Bewertung der Anwaltsaktivitäten zeigt – wie schon beim Befund zum Frage- und Antragsverhalten – dass die Anwälte bei etwa der Hälfte der Mandate in MfS-ermittelten Verfahren bestenfalls mäßige Aktivitäten an den Tag legten. Zur Auflösung der Fußnote[13]
Es gab nicht wenige Verfahren, die so kurz waren, dass der Anwalt das Geschehen weitestgehend dem Richter und Staatsanwalt überließ und sich im Schlussplädoyer zustimmend zum Sachvortrag der Staatsanwaltschaft äußerte. Oft beschränkte sich der Anwalt nach einigen Worten zur Biografie des Angeklagten darauf, für eine „milde“, zuweilen sogar „gerechte“ Zur Auflösung der Fußnote[14] Strafe zu plädieren. In der DDR galt: „der Rechtsanwalt verteidigt die Person mit ihren Motiven, aber nicht die Tat selbst“. Zur Auflösung der Fußnote[15] 1988 wichen Anwälte in Fällen, wenn sie sich zum Strafmaß einließen, in ihren Plädoyers um 27 Prozent vom Strafzumessungsvorschlag ab. Im Jahr 1984 waren es 25, 1972 dagegen 31 Prozent. Zur Auflösung der Fußnote[16] Damit war die Abweichung größer als bei den Richtern. Dennoch gingen die Verteidiger selten grundlegend vom Strafvorschlag des Staatsanwaltes ab. Die Strafmilderung wirkt daher wie ein Strafabschlag, der die jeweilige Rolle im Verfahren markierte.
In Einzelfällen distanzierten sich Anwälte sogar im Gerichtssaal vom Tun ihres Mandanten. So im Fall des bekannten Dissidenten Rudolf Bahro. Dessen Verteidiger Gregor Gysi bezeichnete das Verhalten seines Mandanten als „gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der DDR“ Zur Auflösung der Fußnote[17] gerichtet. Einem Angeklagten, der mithilfe von Fluchthelfern in den Westen gelangen wollte, wurde von seinem Anwalt im Plädoyer vorgehalten, dass
„sein Verhalten […] nicht angemessen und würdig eines Menschen [sei], der in der sozialistischen [...] Gesellschaft aufgewachsen ist. [Das] Motiv einer solchen Straftat ist, die DDR zu schädigen“. Zur Auflösung der Fußnote[18] Es verwundert kaum, dass die Anwälte in derartigen Verfahren auf die Angeklagten oft wie Komplizen des Gerichtes wirkten.
Rahmenbedingungen
Juristisch wie wissenschaftlich ist fraglich, ob man in solchen Fällen überhaupt noch von einem Prozess sprechen kann. Diese Termine wirken eher wie ein Verwaltungsverfahren mit verteilten Rollen zwischen Festnahme und Freikauf durch die Bundesrepublik Deutschland. Spätestens seit 1973 war der Häftlingsfreikauf zu einer Routine zwischen beiden deutschen Staaten geworden, da die SED um ihr internationales Ansehen fürchtete und Devisen immer knapp waren.
Der Frage nach den Motiven der Anwälte wurde durch eine ausführliche Analyse der Rahmenbedingungen anwaltlichen Handelns nachgegangen:
Die IM-Frage
Gerade MfS-Belastungen von bekannten Anwälten wie Wolfgang Schnur, der mehr als 20 Jahre lang inoffizieller Mitarbeiter (IM) des MfS war, ließen es plausibel erscheinen, dass das MfS solche konspirativen Beziehungen für Absprachen nutzte. In der Tat zeigte sich, dass 16,9 Prozent der Anwälte in den DDR-Bezirken und sogar 34,8 Prozent der Anwälte der 1970er und 1980er Jahre in Ostberlin eine IM-Registrierung oder eine ähnliche Beziehung zum MfS aufwiesen. Zur Auflösung der Fußnote[19] Allerdings reduzierte sich die Rate in Berlin auf die Hälfte, wenn man nur die Juristen zählte, die auch während ihrer Anwaltszeit beim MfS registriert waren. Weniger als die Hälfte (14,1 Prozent) hatte laut Akten über Rechtsratsuchende berichtet. Für die übrige DDR waren die Proportionen ähnlich. Für die Hauptverhandlungen selbst sind so gut wie keine Prozessabsprachen nachweisbar. Wenn sich das Verhalten der Anwälte dennoch in gewissen Bahnen hielt, mussten andere Einflüsse wirken: die Personalauswahl, die Ausbildung, die Kontrolle durch die anderen Verfahrensbeteiligten, das Justizministerium und das Kollegium, und so weiter.
Das Ermittlungsverfahren
Das Gerichtsverfahren war stark durch das Ermittlungsverfahren präjudiziert. Die Beschuldigten saßen ganz überwiegend in MfS-Untersuchungshaft. Sie wurden dort isoliert gefangen gehalten. Die Untersuchungsführer des MfS erhofften sich, dadurch möglichst schnell Geständnisse aus ihnen herauszupressen. Man sprach vom „Erstangriff“. In der Tat gelang es in den 1980er Jahren in 95 Prozent der Fälle bei den Erstvernehmungen, ein Geständnis oder Teilgeständnis zu erzielen. Zur Auflösung der Fußnote[20] Ein Anwalt hätte dabei nur gestört. Insofern beugte das MfS systematisch das Prozessrecht: Zwar wurden die Gefangenen vor der Vernehmung in der Regel belehrt, dass sie ein Recht auf einen Anwalt hätten. Das Verfahren der Anwaltsbestellung wurde aber technisch in die Länge gezogen. Konträr zum Wortlaut des Gesetzes hatten „Rechtsexperten“ an der Juristischen Hochschule des MfS in Expertisen als Leitlinie herausgearbeitet, dass die Vernehmungen auch ohne Anwalt fortgesetzt werden durften. Zur Auflösung der Fußnote[21] Dagegen hieß es im Paragraf 61 der Strafprozessordnung der DDR, dass der Beschuldigte oder Angeklagte das Recht habe „sich jeder Zeit eines Anwaltes zu bedienen“. Zur Auflösung der Fußnote[22] Das Recht auf einen Verteidiger wurde von den MfS-Experten einfach zum Recht, sich selbst zu verteidigen, uminterpretiert. So wurde es auch auf der MfS-Hochschule gelehrt.
In der Regel kamen die Anwälte relativ spät in das Verfahren. Es ist übertrieben zu sagen, dass dies erst nach Fertigstellung der Anklageschrift der Fall war, Zur Auflösung der Fußnote[23] aber oft auch nicht viel früher. Die Termine der Anwälte mit ihren Mandanten, die sogenannten Anwaltssprecher, wurden offenbar als ein letzter Check des Ermittlungsstandes genutzt. Sei es, dass Beschuldigte im Gespräch mit dem Anwalt noch etwas ausplauderten, sei es, dass die Anklage noch Schwächen zeigte. Bei Anwaltssprechern, die laut Strafprozessrecht mit staatsanwaltschaftlichen Auflagen versehen waren, sogenannten Bedingungen, Zur Auflösung der Fußnote[24] saßen die Vernehmer mit dabei, Zur Auflösung der Fußnote[25] abgehört wurden sie, ohne Rechtsgrundlage, ohnehin wohl fast alle.
Vor der Anklage, oft sogar schon vor dem Anwaltstermin, sollten die Beschuldigten ein handschriftliches Geständnis formulieren. Offenbar ließ man sie frei formulieren, Hauptsache, sie gaben etwas zu. Zum zweiten – das ist bislang übersehen worden – wurde den Inhaftierten eine vorformulierte strafprozessuale Erklärung vorgelegt. Darin hieß es: „Ich wurde am heutigen Tage nochmals über die […] vorliegenden Beweismittel in Kenntnis gesetzt.“ Es folgte unter anderem eine Aufzählung der Vernehmungsprotokolle. Indirekt bestätigte der Inhaftierte die Korrektheit dieser Beweise, denn er versicherte gleichzeitig: „Beweisanträge möchte ich nicht stellen“. Weiter hieß es: „von meinem […] Beschwerderecht möchte ich keinen Gebrauch machen. Ich wurde durch das Untersuchungsorgan korrekt behandelt.“ Zur Auflösung der Fußnote[26] Es ist anzunehmen, dass die Gefangenen sich bei derartigen Stellungnahmen nicht frei in ihrer Entscheidung fühlten. Dennoch präjudizierten diese Erklärungen den weiteren Verfahrensgang und halfen dem Regime, sich bei Kritik von außen zu rechtfertigen.
Mit dieser Erklärung hatte der Angeklagte seine Verteidigungsmöglichkeiten eigentlich schon weitgehend aus der Hand gegeben. Ein Verteidiger, der nun Beweisanträge stellen wollte oder den Mandanten zum Geständniswiderruf überredete, machte sich schnell verdächtig, das Verfahren aufzuhalten, ja den Gang der Justiz infrage zu stellen. Ein derartiger Verstoß gegen berufsrechtliche Vorstellungen konnte zu Beschwerden oder gar Disziplinierungsmaßnahmen führen.
Prozessökonomie
Die strafprozessualen Rechte in der DDR sind bislang wenig untersucht, Zur Auflösung der Fußnote[27] obwohl sie oft charakteristischer für den Zustand des Rechtswesens sind als die Auswirkungen des materiellen Strafrechtes an sich. Etwas überspitzt formuliert ist es für den Zustand des Rechtswesens weniger entscheidend, warum und wie lange jemand in Haft sitzt, sondern wie er dort hineinkommt. Ein Betroffener wird dies vermutlich anders sehen, aber die Analyse des Rechtssystems darf sich dieser Frage nicht entziehen.
Das Prozessrecht, auch wenn es in der DDR nur selten verändert wurde, durchlief in der Praxis doch unterschiedliche Phasen. Gerade der Anfang der Herrschaft Honeckers ist durch eine rigidere Handhabe des Prozessrechtes bestimmt, die der Legende vom liberalen Anfang Honeckers endgültig den Garaus machen müsste. Den Hardlinern unter den SED-Funktionären in den Justiz- und Ermittlungsorganen waren die Justizreformen unter Ulbricht in den 1960er Jahren zu weit gegangen, die den Richtern, Verteidigern und Staatsanwälten mehr Spielräume gewährt und auch die Arbeitskollektive in die Beurteilung des Angeklagten eingebunden hatten. Die Prozesse dauerten ihnen durch die Teilnahme der Kollektivvertreter und die erweiterten Rechte der übrigen Verfahrensbeteiligten zu lange. Unter dem Stichwort der „Rationalisierung“ der Prozesse sollte dieser Trend zurückgedreht werden. Auch wurden Anwälte verstärkt Anfang der 1970er Jahre, aber auch noch später, in Beschwerden der Richter oder Expertisen des Justizministeriums namentlich kritisiert, wenn sie angeblich unsinnige Fragen oder Anträge gestellt hatten. Die Verfahren wurden in der Folge insgesamt deutlich kürzer. Von 1972 bis 1988 nahm die Prozessdauer in den MfS-ermittelten Verfahren von sechs auf 3,4 Stunden ab. Zwar gab es durchaus Unterschiede bei unterschiedlichen Delikten, es ist aber auffällig, dass gerade bei der Kanzlei Vogel, die vor allem Menschen betreute, die die DDR verlassen wollten, die Prozessdauer am stärksten schrumpfte. Bei der Hälfte der Prozesse lag sie unter einer Stunde. Zur Auflösung der Fußnote[28] Diese Entwicklung ist insofern dramatisch, als in dieser kurzen Zeit keineswegs Bagatellstrafen, sondern im Durchschnitt Haftstrafen von ein bis zwei Jahren verhängt wurden. Während der Schauprozess oft als symptomatisch für die politische Justiz der frühen DDR angesehen wird, war für die späte DDR dieser kurze geheime Prozess typisch. Dies engte den Spielraum der Anwälte ein, aber sie scheinen dem auch wenig Widerstand entgegengesetzt zu haben.
Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die Anwälte in der zweiten Hälfte der 1980er Jahre offensiver wurden. Die SED und die Staatsanwaltschaft hatten die Verfahrensbeteiligen in internen Sitzungen nach diversen Fehlurteilen bei der allgemeinen Kriminalität dazu ermuntert, ihre jeweilige Rolle intensiver wahrzunehmen. Das konnten auch die Anwälte nutzen. Man kann feststellen, dass offensivere Verteidigungen und die Zahl der Freispruchplädoyers zunahmen. Doch auf die Urteile hatte das kaum Auswirkungen. Da die Aktiveren oft zu den eher systemnahen Anwälten gehörten, deuten sich hier unterschiedliche Strategien im herrschenden Lager an, die erst 1989 im Umfeld der friedlichen Revolution zur vollen Entfaltung kommen sollten.
Politische Steuerung von Beginn an statt Drehbuchprozess
Die MfS-ermittelten Prozesse unterlagen einer starken Steuerung. Allerdings scheinen die Vorstellungen über die politische Beeinflussung dieser Verfahren zuweilen etwas einfach zu sein. Oft wurde davon ausgegangen, dass die Staatsanwälte dem MfS untergeordnet, ja letztlich nur „Erfüllungsgehilfen“ des MfS waren. Zur Auflösung der Fußnote[29] Nachhaltigen Eindruck haben in dieser Hinsicht die drehbuchartigen Vorgaben für Verfahrensbeteiligte in der juristischen Verfolgung von Robert Havemann hinterlassen. Zur Auflösung der Fußnote[30]
Justizlenkung
Auch wenn sicher nicht alles verschriftet oder überliefert ist, was es an direkten Abstimmungen zwischen den Verfahrensbeteiligten gab, scheinen die Verfahren doch insgesamt normengesteuerter gewesen zu sein als oft angenommen. Diese Normen waren an sich politisiert. Sie wurden in einem Gremium entwickelt, das in keiner Verfassung und keinem Gesetz der DDR erwähnt war und geheim tagte: den sogenannten Leiterberatungen. In diesen waren die Spitzen des Obersten Gerichtes, der Generalstaatsanwaltschaft, des Justizministeriums und der Ermittlungsorgane, MfS und Innenministerium versammelt. Bei Bedarf konnten andere hinzugezogen werden. Die Abteilung für Staat und Rechtsfragen im Zentralkomitee der SED war zumeist mit ihrem Sektorenleiter Justiz vertreten. Unterhalb der Leiter gab es noch die Stellvertreterberatungen, es konnten auch Facharbeitsgruppen gebildet werden. 1973 mit dem strikteren „neuen justizpolitischen Kurs“ Zur Auflösung der Fußnote[31] Honeckers ging die Federführung dieses Gremiums an die Generalstaatsanwaltschaft über. Zur Auflösung der Fußnote[32] Das MfS, das im Leitungsbereich über wenig juristischen Sachverstand verfügte, musste einen nachrangigen Volljuristen entsenden und war in diesem wichtigen Geheimgremium damit hierarchisch unterrepräsentiert. Dies allein schon steht der gelegentlich vertretenden These von der angeblich alles dominierenden Stasi entgegen.
Die in den Leiterberatungen abgestimmten Gesetzesinterpretationen führten zu „gemeinsamen Standpunkten“ oder „Orientierungen“. Diese wurden von den jeweiligen Leitern in ihren Institutionen durchgesetzt. Statt der gelegentlich vertretenen Ansicht, die Partei oder das MfS hätten im Einzelfall Richter und Staatsanwälte beeinflusst, muss in der Regel eher von einer vertikalen Beeinflussung in den jeweiligen Institutionen selbst ausgegangen werden. Die Staatsanwälte mussten über Verfahrensstände und Anträge schriftlich berichten und konnten förmlich angewiesen werden. Sie ließen sich in politischen Verfahren ihre Strafanträge vorher schriftlich von der übergeordneten Instanz absegnen. Bei den Richtern war das Verfahren konsultativer. Aber auch hier war es systemtypisch, dass sich bei wichtigen Verfahren die obere Instanz schon vor dem Urteil mit der unteren über die herrschende Rechtsauffassung austauschte. Hier dürfte, neben den engen Vorgaben aus den Leiterberatungen, die wichtigste Einengung der richterlichen Unabhängigkeit zu suchen sein, die formal auch in der DDR galt. Die Urteile waren zwar nur selten mit den Strafanträgen der Staatsanwaltschaft identisch, Urteile nach Antrag (UNA), aber sie wichen in der Berliner Stichprobe in MfS-gesteuerten Verfahren 1988 beim Urteil im Durchschnitt nur vier Prozent vom Strafantrag des Staatsanwaltes ab. Zur Auflösung der Fußnote[33] In den Jahren zuvor war es nicht grundsätzlich anders. Offenbar arbeiteten die Richter mit einer Art milderndem Strafabschlag, um ihre spezifische Rolle gegenüber dem Staatsanwalt deutlich zu machen.
Dieses geschilderte „normale“ Prozedere galt vor allem für die Massenverfahren, die sich von 1976 bis 1988 zu drei Viertel gegen Personen richteten, die die DDR verlassen wollten und führte zu relativ stereotypen Verfahrensabläufen. Zur Auflösung der Fußnote[34] Das schloss aber ein unmittelbares Durchgreifen in wichtigen Fällen keineswegs aus. Die Spitzen der Rechts- und Ermittlungsorgane waren Nomenklaturkader, die nicht nur ihrer Institution, sondern auch der SED verbunden und speziellen Bereichen der Partei zugeordnet waren, mit denen sie sich konsultierten. Wenn es der Partei wichtig war – solche Fälle sind dokumentiert – bestellte sie den Generalstaatsanwalt und den Präsidenten des Obersten Gerichtes ein und legte in der Parteizentrale das Vorgehen im Prozess fest. Zur Auflösung der Fußnote[35] Auch der Minister für Staatssicherheit und der Generalsekretär der SED kamen regelmäßig zu Sicherheitsfragen zusammen. Bei dieser Gelegenheit wurden auch Einzelfälle abgestimmt. Die strukturelle, Zur Auflösung der Fußnote[36] indirekte Steuerung über rechtliche Regelungen beziehungsweise deren Auslegung, Konsultationen und Kontrolle einerseits und die direkten Eingriffe andererseits waren in diesem Rechtssystem keine Gegensätze, sondern nur zwei Seiten der justizsteuernden Nomenklaturkaderkommunikation.
Die Anwälte auf der anderen Seite gingen davon aus, dass es für bestimmte Straftatbestände übliche Straf-„Tarife“ gäbe. Zur Auflösung der Fußnote[37] Anfangs ahnten sie dies nur, später wurden sie zunehmend, aber nie vollständig, eingeweiht. So wurden sie im Laufe der Zeit immer mehr über die gemeinsamen „Standpunkte“ informiert. Zur Auflösung der Fußnote[38] Allerdings verschleierte man deren Entstehung und deklarierte sie als „Informationen des Obersten Gerichts der DDR“. Ihren Mandanten durften sie von diesen Geheimanweisungen nicht berichten. Je mehr den Anwälten die faktische Geltung dieser Vorgaben bekannt war, desto weniger aussichtsreich musste es ihnen erscheinen, dagegen zu plädieren. Auch dies erklärt einen Teil ihrer Zurückhaltung vor Gericht.
Auswahl der Anwälte
Das Idealbild vom sozialistischen Anwalt war sicher eine Konstruktion der herrschenden Justizfunktionäre, dennoch hinterließen die Veränderungen im Justizwesen der DDR auch ihre Spuren bei den Anwälten. Im Vergleich zur Richter- und Staatsanwaltschaft, die in den Anfangsjahren der DDR weitgehend durch Hilfsjuristen mit Volksrichterausbildung ersetzt worden waren, hielt man sich bei Ersetzung von Anwälten durch neue Kader stärker zurück. Während die Staatsanwaltschaft schließlich zu 100 Prozent aus SED-Mitgliedern bestand, überschritt die SED-Zugehörigkeit der Anwälte die 50-Prozent-Grenze erst Anfang der 1970er Jahre, in Berlin waren gegen Ende der DDR fast 70 Prozent der Anwälte Parteimitglieder. Zur Auflösung der Fußnote[39] Auch wenn der politische Druck, sich staatskonform zu verhalten, hier also geringer war, wirkten sich a la longue auch bei den Anwälten die stärker ideologisierte Justizausbildung, die Vorauswahl der Rechtswissenschaftsstudenten, ihre politisch-soziale Kontrolle im Studium und die Berufslenkung im Sinne einer Anpassung an das bestehende Rechts- und Gesellschaftssystem aus. Bevor jemand Anwalt wurde, prüfte das Justizministerium und die SED ihn auf Zuverlässigkeit. Die Vorsitzenden der Kollegien wurden aufgefordert, auch ein Votum vom MfS einzuholen. Allerdings dürfen auch gegenläufige Tendenzen nicht übersehen werden. Die juristische Ausbildung an den Universitäten war trotz großer ideologischer Anteile stärker an gesetzlichen Normen orientiert als die der Volksrichtergeneration. Dies führte offenbar zu bisher noch unzureichend untersuchten Spannungen im Justizkörper der DDR und zu Versuchen, die Prozesskultur wiederzubeleben.
Selbstdisziplinierung der Anwaltschaft
Die Disziplinierung der Anwaltschaft ist ein komplexer Prozess, bei dem das MfS eine eher untergeordnete Rolle spielte. Beschwerden bei den Kollegien über ein zu großes Engagement zugunsten von Angeklagten gingen ausweislich der Justizakten eher von Richtern und Staatsanwälten, deutlich seltener vom MfS aus. Für die Disziplinierung war in den meisten Fällen das Anwaltskollegium im Bezirk selbst zuständig. Das Ministerium der Justiz (MdJ) musste seit Ende der 1950er Jahre alle wichtigen Beschlüsse, sei es in Personal- Finanz- oder Disziplinarfragen, bestätigen. Es konnte „Hinweise und Empfehlungen“ geben. Zur Auflösung der Fußnote[40] Diese wurden oft nur mündlich kommuniziert und von den Vorsitzenden der Kollegien an die betreffenden Anwälte weitergeben. So war das Verbot, Ausreiseantragsteller anwaltlich zu vertreten, rechtlich nicht gedeckt, sondern entsprach nur einer solchen untergesetzlichen Weisung. Damit solche Weisungen ernst genommen wurden, wurden einzelne Disziplinarverfahren gegen Anwälte bis zum Ausschluss inszeniert.
Gemäß der stalinistischen Devise, dass Kaderfragen das Allerwichtige seien, Zur Auflösung der Fußnote[41] griff das MdJ auch stark bei der Wahl der Kollegiums-Vorsitzenden ein. Die Kandidaten waren vorher abgestimmt. Da sie zur sogenannten Nomenklatura gehörten, also SED-abhängige Funktionäre waren, bedurfte die Kandidatur der Zustimmung der SED-Bezirksleitung oder gar des Zentralkomitees. Als Nomenklaturkader kam den Vorsitzenden eine entscheidende Vermittlungsfunktion zwischen Partei, Justizbehörden und Anwaltschaft zu. Diplomatisch geschickt agierende Vorsitzende wie Friedrich Wolf und Gregor Gysi in Berlin konnten sich gleichzeitig auf einen Konsens bei ihren Mitgliedern stützen, denn sie waren von diesen gewählt. Dies ist umso bemerkenswerter, als den Vorständen und insbesondere den Vorsitzenden auch die Disziplinargewalt unterstand und sie somit auch die staatlichen Interessen gegen Mitglieder durchsetzen mussten. Bei Beschwerden kontrollierten sie die Handakten, holten Stellungnahmen ein, luden zur Aussprache. In gravierenderen Fällen gab es Vorladungen beim Vorstand, der Parteigruppe. Im Extremfall folgte ein regelrechtes Scherbengericht in der Mitgliederversammlung. Der bekannteste Fall ist der Ausschluss des Havemann-Anwaltes Goetz Berger 1976. Berger wurde auf einer vom Justizministerium und der SED erzwungenen Versammlung von den Mitanwälten in Berlin beschimpft, „sich auf die Seite des Feindes gestellt“ beziehungsweise sich zum „Komplicen des Mandanten“ gemacht zu haben. Zur Auflösung der Fußnote[42]
Wichtige Leitlinien, die die Anwaltsfunktionäre im Benehmen mit anderen Justizorganen formulierten, konnten im Extremfall auch eine disziplinarrechtliche Wirkung haben. Als die Berliner Anwaltschaft 1985 wegen des engagierten Verhaltens einer Anwältin von der Generalstaatsanwaltschaft unter Druck gesetzt wurde, formulierte Gregor Gysi, damals SED-Parteisekretär des Kollegiums: „Nicht ungefragt“ Zur Auflösung der Fußnote[43] würde der Verteidiger auf die Möglichkeit eines Widerrufes hinweisen. Ein aktives Handeln des Anwaltes könne laut Gysi als „Aufforderung [zu Widerruf oder Nichtaussage] missverstanden werden“ Zur Auflösung der Fußnote[44]. Gysi äußerte sich auch kritisch zur Aussageverweigerung. Gysi selbst schlussfolgerte, der Anwalt würde „niemals dazu raten, die Aussage zu verweigern“. Das war ein heikler Rat für juristische Laien, die inhaftiert waren und ohne anwaltlichen Bestand Aussagen machen sollten. Dennoch war damit eine Art rote Linie formuliert, die jedem Anwalt bewusst machte, dass er ein berufliches Risiko einging, wenn er ohne Not das Vorermittlungsergebnis des MfS beziehungsweise der Staatsanwaltschaft infrage stellte. Die DDR-Anwaltschaft ist insofern ein interessantes Modell, als die Disziplinierung nicht einfach von oben nach unten funktionierte, sondern sie bei der Disziplinierung einband, sodass man in gewissem Sinne von Selbstdisziplinierung sprechen kann.
Fazit
In der Regel beförderten also nicht Einzelweisungen oder IM-Beziehungen sondern all diese Faktoren zusammengenommen ein Anwaltsverhalten im politischen Prozess der DDR, das in den Bahnen ungeschriebener Regeln blieb, auch wenn es durchaus bemerkenswerte wie interpretationsbedürftige Ausnahmen gab. Ein Mehr an Engagement konnte sehr unterschiedliche Gründe haben. Manchmal hatte die DDR-Justiz explizit ein Interesse daran, die anwaltliche Vertretung demonstrativ herauszustellen, dann wieder sah das MfS dies als ein Mittel, das Vertrauen des Mandanten und seines Umfeldes zu erlangen. In einigen Fällen entwickelten Anwälte ein Mehr an Eigensinn, die weniger in die Disziplin eingebunden waren. Insgesamt wirkt die Prozesskultur im politischen Prozess aber eher verarmt. Sicher waren die Verfahren stärker verregelt und nicht mehr so willkürlich wie in den 1950er Jahren. Dennoch sollte man vorsichtig sein, undifferenziert und uneingeschränkt von „Verrechtlichung“ zu sprechen. Die Verteidigungsrechte waren in der Praxis eher gering entwickelt und sie wurden durch zahlreiche informelle Praktiken im Stadium des Ermittlungsverfahrens und durch die parteiliche Rechtsinterpretation der Leiterberatungen ausgehöhlt. Insofern blieben die formal verbürgten Bürgerrechte bis zum Ende der DDR stark unterentwickelt.
Dafür, dass die Anwälte in diesem Spiel mitmachten, gab es noch einen besonderen Anreiz: Ein fleißiger Anwalt konnte sehr gut verdienen, etwa zweieinhalb bis dreimal so viel wie ein Facharbeiter. 1988 waren dies im Schnitt brutto über 3500 DDR-Mark im Monat Zur Auflösung der Fußnote[45]. Man könnte also sagen, dass die DDR-Anwälte in einem goldenen Käfig saßen, an dessen Gitterstäben sie teilweise selbst mitschmiedeten.
Zitierweise: Christian Booß, Im goldenen Käfig: Die politische Justiz und die Anwälte in der Arä Honecker, in: Deutschland Archiv, 18.12.2017, Link: www.bpb.de/261887