Wird man der Komplexität des Themas Schwarzwohnen gerecht, wenn man es vor allem als subversives Handeln versteht?
Illegales Wohnen in der DDR
Theoretisch wurden Wohnungen in der DDR vom Staat zugewiesen. Auf diese Weise wollte sich die SED das Recht sichern, die stets knappen Wohnungen nach sozialer Bedürftigkeit, zugleich aber auch den Bedürfnissen des Staates entsprechend an Funktionäre, wirtschaftlich wichtige Facharbeiter oder Hochschulabsolventen zu verteilen.
Praktisch standen jedoch viele Wohnungen leer. Das war zum einen eine unbeabsichtigte Folge des Wohnungsbauprogramms der SED, das Baukapazitäten und Arbeitskräfte vorwiegend im Wohnungsneubau einsetzte. Während an den Stadträndern Plattenbausiedlungen entstanden, verfielen die Altbauviertel, weil Material und Fachkräfte für Reparaturen fehlten. Die auf dem Stand von 1936 eingefrorenen Mieten machten es zudem den zahlreichen privaten Hausbesitzern auch aus finanziellen Gründen kaum möglich, ihre Häuser zu sanieren. Das Resultat war nicht nur das typische graue Erscheinungsbild ostdeutscher Städte, sondern auch eine enorm hohe Leerstandsquote von bis zu sechs Prozent aller Wohnungen.
Einige davon wurden – trotz scheinbar allgegenwärtiger Ordnungshüter wie Hausbuchbeauftragte, Abschnittsbevollmächtigte der Volkspolizei und Staatssicherheit – illegal genutzt. Bei einer 1979 durchgeführten Totalerfassung des gesamten leer stehenden Wohnraums wurden allein im Berliner Stadtbezirk Friedrichshain 534 besetzte Wohnungen entdeckt.
Dennoch ließ der Forschungsboom zur DDR-Geschichte nach 1990 dieses Phänomen völlig unberücksichtigt. Das mag zum einen daran gelegen haben, dass illegales Wohnen in den DDR-Archiven kaum Spuren hinterlassen hat. Anders als Hausbesetzungen im westlichen Europa hatte das Besetzen von Wohnungen in der DDR keine gesellschaftliche Repräsentation in Form von öffentlichen Aktionen, programmatischen Schriften, Netzwerken, Symbolen und so weiter. An Medienpräsenz war nicht zu denken, offiziell existierte das illegale Wohnen nicht. Die Unsichtbarkeit war paradoxerweise zugleich die Existenzbedingung. Heimliches, unerkanntes Agieren führte zum Erfolg. Man handelte auf eigene Faust, und hängte es nicht an die große Glocke. Es gab keine "Bewegung"; allein schon die Vielfalt der Bezeichnungen für illegales Wohnen ist ein Indiz dafür. Häufig wurde der Begriff "Schwarzwohnen" verwendet, in Berlin hieß es meistens "Wohnungsbesetzung", in Halle (Saale) teilweise "Leben im Abriss" und in Rostock "Erhaltungswohnen". Somit war es wenig wahrscheinlich, auf Spuren illegalen Wohnens zu stoßen, wenn man nicht, wie von den Herausgeberinnen des Buches "Durchgangszimmer Prenzlauer Berg" praktiziert, auf der Grundlage profunden Vorwissens Beteiligte aufsuchte und befragte.
Der zweite Grund, weshalb Schwarzwohnen nach dem Ende der DDR für längere Zeit kein Forschungsinteresse auf sich zog, lag in den Fragestellungen; zunächst ging es den DDR-Forschern vor allem darum, die repressiven Strukturen und Aktionen der SED-Diktatur und hier besonders der Staatssicherheit aufzuklären. Da der ungesetzliche Bezug einer Wohnung in der DDR lediglich eine Ordnungswidrigkeit darstellte, wurde er (abgesehen von ganz wenigen schweren Fällen) weder vom Ministerium für Staatsicherheit (MfS) noch von höheren Instanzen der SED oder der Justiz behandelt. Zuständig waren in der Regel die Abteilungen für Wohnungspolitik der Räte der Stadtbezirke. Häufig wurden deren Akten, anders als jene der Führungsebenen des SED-Staats, erst mit Verzögerung verfügbar gemacht.
Um keine Missverständnisse aufkommen zu lassen: Schwarzwohnen war zweifellos ein Randphänomen, ein "Nischenthema". Der Grund, weshalb es hier dennoch in den Mittelpunkt der Betrachtung gestellt werden soll, liegt darin, dass der Blick vom Rand her eine neue Perspektive auf die DDR-Gesellschaft, auf Aushandlungsprozesse und Freiräume gewähren kann. Der illegale Bezug von Wohnungen wirft die Frage auf, wer wirklich das Sagen hatte, wenn es um die Verteilung von Wohnraum und die Aneignung von Räumen ging. War es immer der Staat? Konnte man eigene Interessen durchsetzen? Ein genauerer Blick auf Aushandlungsprozesse von Schwarzwohnern mit den Wohnungsbehörden verdeutlicht Grenzen der Verwirklichung des Herrschaftsanspruchs der SED und bietet zugleich ein konkretes Beispiel dafür, was eine raumorientierte Analyse zum besseren Verständnis des DDR-Herrschaftssystems, seines Funktionierens und Versagens, beitragen kann.
Räumungsdrohung und Kompromiss – ein aussagekräftiges Beispiel aus Halle (Saale)
Die Akten der Abteilung Wohnungspolitik des Rates des Stadtbezirkes Halle-West ermöglichen es, die Geschichte eines Hauses in einem zur "Rekonstruktion" vorgesehenen Viertel zwischen Markt und Domplatz nachzuvollziehen. Hier zogen gleich mehrfach Schwarzwohner ein. Das verwahrloste historische Viertel befand sich in Agonie. Niemand wusste, ob und wann die geplante Modernisierung stattfinden würde. Im Oktober 1981 eigneten sich zwei junge Paare eine seit Jahren leer stehende Wohnung an.
Zwei Monate nach ihrem Einzug sprachen die jungen Leute bei der Abteilung Wohnungspolitik des Stadtbezirkes vor, um ihre Wohnung zu legalisieren; schließlich hatten sie ein Wohnungsproblem durch Eigeninitiative gelöst. In der Abteilung Wohnungspolitik sah man das jedoch zunächst anders, den jungen Leuten wurde bedeutet, dass sie schnellstens wieder auszuziehen hätten. Obwohl sie das nicht taten und auch den Räumungstermin ignorierten, geschah zweieinhalb Monate lang nichts. Damit entpuppte sich die relativ raue Behandlung auf dem Wohnungsamt als reine Drohgebärde. Möglicherweise wären die vier Schwarzwohner noch längere Zeit unbehelligt geblieben, und das, obwohl ihre Wohnung nur zwei Gehminuten von der Abteilung Wohnungspolitik entfernt war. Aber ein unglücklicher Zufall ließ die Situation eskalieren: Einer der jungen Leute hatte einen Arbeitsplatzwechsel beantragt und hatte während des Gesprächs, bei dem ihm die Ablehnung mitgeteilt wurde, verärgert reagiert. Daraufhin hatte sich der Leiter der "Kontrollstelle" des Stadtbezirkes, der bei dem Gespräch zugegen war, den Personalausweis zeigen lassen und beim Abgleich mit den Wohnungsunterlagen entdeckt, dass für die im Ausweis eingetragene Adresse keine Wohnungszuweisung erteilt worden war. Nun drohten die Vertreter der Staatsmacht, dass die gesetzwidrig bezogene Wohnung in drei Tagen zwangsgeräumt würde. Obwohl der junge Mann nochmals beim Amt für Arbeit vorstellig wurde und "diesmal sachlich" auftrat, änderte sich am Räumungstermin nichts. Zur angekündigten Uhrzeit standen ein Mitarbeiter der Abteilung Wohnungspolitik und der Leiter der Kontrollstelle des Stadtbezirkes vor der Tür. Der Ton war barsch: "Sofort die Wohnung verlassen, raus!"
Wer immer auch die Situation hatte eskalieren lassen, eine Alternative zum Auszug bestand für die Jugendlichen nun nicht mehr. Sie wurden genötigt, sofort und ohne etwas mitzunehmen die Wohnung zu verlassen. Die Wohnungstür wurde versiegelt und die Volkspolizisten bekamen den Auftrag, das Siegel regelmäßig zu überprüfen. Die jungen Leute übernachteten bei einer Nachbarin und zogen am nächsten Tag, es war Wochenende, in die Wohnung zurück, was den Leiter der Abteilung Wohnungspolitik des Stadtbezirkes veranlasste, Anzeige wegen Aufbrechen eines Siegels zu erstatten. Bereits unmittelbar nach der "Räumung" hatten die Schwarzwohner ihre Eingabe verfasst: "Wir können uns nicht vorstellen, daß es in unserem sozialistischen Land möglich ist, junge Leute auf die Straße zu setzen, nur weil sie eine Wohnung nutzen, die jahrelang leersteht", schrieben sie. Bemerkenswerterweise wurde die Eingabe in der halleschen Stadtverwaltung als konstruktive Kritik angenommen: Zwar bekräftigte die Abteilung Wohnungspolitik, dass das Haus schnellstmöglich geräumt werden müsse, da es zur Rekonstruktion vorgesehen sei. Immerhin aber wurde dem älteren der beiden Paare eine Ausbauwohnung angeboten und es wurde vereinbart, den Ausbau in Zusammenarbeit mit dem Betrieb der jungen Frau durchzuführen. Letztlich obsiegte in diesem Fall das fürsorgliche Prinzip der Hilfe bei Bedürftigkeit über die ordnungsstaatliche Zurechtweisung.
Die beiden jüngeren Schwarzwohner hingegen wurden dorthin zurückgeschickt, wo sie hergekommen waren: Er ins Lehrlingswohnheim, sie in die elterliche Wohnung. Immerhin zögerte sich durch die Aussprachen der endgültige Räumungstermin um zwei Monate hinaus, dann aber wurde es ernst. 14 Tage vorher wurden Absprachen mit einer Spedition, einem Schlosser sowie der Volkspolizei getroffen, um eine Zwangsräumung durchführen zu können. Die jungen Leute kamen dem allerdings zuvor, räumten die Wohnung freiwillig und gaben den Schlüssel ab.
Wieso, mag man fragen, legten die staatlichen Wohnraumlenker vergleichsweise wenig "Verfolgungseifer" an den Tag? Warum setzten sie das staatliche Monopol der Wohnungsvergabe nicht vehementer durch? Zum einen war die Handlungsfähigkeit der Staatsmacht dadurch beschränkt, dass man schlicht und einfach den Überblick verloren hatte. So wurden in Halle vor der großen Amnestie im Jahr 1987,
Ein weiteres Beispiel unterstreicht das. Ein gutes Jahr, nachdem die vier jungen Leute ausgezogen waren, zog ein junger Mann in das gleiche Haus ein, dessen Rekonstruktion beziehungsweise Abriss noch längere Zeit auf sich warten ließ. Die Akten dokumentieren, dass er nachträglich eine Zuweisung für die Wohnung erhielt. Was gab den Ausschlag, dass die Wohnungsbehörde diesmal zugunsten eines Schwarzwohners entschied und ihn in dem Haus wohnen ließ, das sie gut zwei Jahre zuvor rigoros "freigelenkt" hatte? Angesichts des unsicheren Baubeginns erschien der junge Mann offenbar als akut bedürftig: Er war Soldat und konnte nach der Ehescheidung nicht länger bei seiner Familie wohnen. Insofern konnten die Wohnraumlenker hier einen leichten Erfolg erzielen, quasi automatisch, durch Ausstellung eines Formulars.
In einem dritten, in den Akten dokumentierten Fall von Schwarzbezug in dem Haus, der sich Ende 1985 ereignete, war das wiederum nicht der Fall. Die Abteilung Wohnungspolitik konnte keine Bedürftigkeit erkennen und sprach eine Geldstrafe von 150 Mark aus; zugleich wurde der illegale Bewohner zur Räumung der Wohnung aufgefordert.
Räumung oder Ausbauvertrag?
Amtshilfeersuchen zur Räumung eines mehrfach schwarz bewohnten Hauses im Sanierungsgebiet Halle, 1982 (© Stadtarchiv Halle)
Amtshilfeersuchen zur Räumung eines mehrfach schwarz bewohnten Hauses im Sanierungsgebiet Halle, 1982 (© Stadtarchiv Halle)
Da die Abteilung Wohnungspolitik in Halle-West aus verschiedenen Gründen keinen exakten Überblick über die Belegung der Wohnungen im Stadtbezirk hatte, war es dem Zufall überlassen, ob man als Schwarzwohner entdeckt wurde oder nicht. Im Jahr 1988 sind 18 Fälle aktenkundig geworden, im Jahr zuvor nur drei. Die Reaktion der Behörden erfolgte zweigleisig. Zum einen wurde ein Ordnungsstrafverfahren eingeleitet, zum anderen die Räumung der Wohnung gefordert.
Das Zahlen einer Ordnungsstrafe im Bereich zwischen 100 und 500 Mark war oft kaum mehr als eine Formalie, viel wichtiger war die Entscheidung über Verbleib in der Wohnung. Neben fehlender Bedürftigkeit spielte in Halle Baufälligkeit als Räumungsbegründung eine große Rolle. Das war keineswegs nur vorgeschoben. Wie die Akten zeigen, bestand oft tatsächlich Gefahr für Leib und Leben. In baupolizeilich gesperrten Häusern kamen teilweise polizeiliche Machtmittel zur Anwendung. Im Jahr 1982 wurden illegale Bewohner eines Hauses am Rande der halleschen Innenstadt in den frühen Morgenstunden aus ihren Betten geholt: Konfrontiert mit einer Hundestaffel der Volkspolizei blieb ihnen nichts weiter übrig als das baufällige Haus für immer zu verlassen. Die Möbel wurden auf die Straße gestellt und Türen und Fenster zugenagelt.
Ein solch harsches Vorgehen war aber die Ausnahme. Die Einschätzung, dass Wohnungsbesetzer "mit Zwangsräumungen und hohen Ordnungsstrafen zu rechnen [hatten], da solche Aktionen nicht nur gegen geltendes Recht verstießen, sondern, was schwerer wog, auch als Angriff auf die Autorität des Staats gewertet wurden", schreibt dem Staat in der DDR eine Praxis der Machtausübung zu, die schlichtweg nicht vorhanden war.
Das unterstreicht ein weiterer Fall aus Halle, ebenfalls unweit des Marktplatzes. Hier gelang es jungen Leuten, die 1979 auf eigene Faust begonnen hatten, ein baufälliges Haus instand zu setzen, durch einen langwierigen Schriftwechsel – unterstützt durch eine Stellungnahme des Chefkonservators des Instituts für Denkmalpflege sowie eine Eingabe des Vaters eines der Beteiligten, der damals Professor war, an die SED-Bezirksleitung – einen Ausbauvertrag zu bekommen.
Unterwanderung oder Stabilisierung der Diktatur?
Was bewirkte Schwarzwohnen im SED-Herrschaftsgefüge? Versteht man den Staat nur als kontrollierende, repressive Instanz, dann erscheint das massenhafte Auftreten von illegalen Wohnungsbezügen als Versagen der Diktatur. Entsprechend der Weberschen Definition bedeutet Macht, "innerhalb einer sozialen Beziehung den eigenen Willen auch gegen Widerstreben durchzusetzen".
Man kann die eigenmächtigen Wohnungsbezüge aber auch anders interpretieren. Die zahlreichen Kompromisse, die auf den Abteilungen für Wohnungspolitik geschlossen wurden, deuten darauf hin, dass von Seiten der Wohnungsbehörden eine gewisse Bereitschaft zu Konzessionen vorhanden war. Allein schon der Umstand, dass Wohnungssuchenden das Angebot unterbreitet wurde, eine Wohnraumzuweisung zu bekommen, "wenn sie innerhalb des Stadtgebietes einen über drei Monate leer stehenden, staatlich noch nicht disponierten Wohnraum aufspürten", weist darauf hin.
Zitierweise: Udo Grashoff, Schwarzwohnen als subversive und zugleich systemstabilisierende Praxis, in: Deutschland Archiv, 10.3.2016, Link: www.bpb.de/222535