In der BRD tritt die Reform des Ehe- und Familienrechts vom 14. 6. 1976 in Kraft. An die Stelle der vorherrschenden rollenfixierten »Hausfrauenehe« tritt die gleichberechtigte Funktionsteilung in Haushalt und Beruf nach freier Gestaltung der Ehepartner. Ehen werden nicht mehr nach dem Verschuldens-, sondern nach dem Zerrüttungsprinzip (vermutet nach dreijähriger Trennung von Tisch und Bett) geschieden. Bei der Unterhaltsregelung für den sozial schwächeren Ehegatten (z. B. bei Kindererziehung, Alter, Krankheit, Ausbildung, Arbeitslosigkeit) sind Schuldgründe für das Scheitern der Ehe bedeutungslos. Beim obligatorischen Versorgungsausgleich werden die Werte der während der Zugewinngemeinschaft erworbenen Renten-und Versorgungsansprüche zwischen den Ehegatten aufgeteilt (»Rentensplitting«). Das neu geschaffene Familiengericht ist für die Scheidung und die Regelung der Scheidungsfolgen (Unterhalt, Sorgerecht, Hausrat) zuständig. Nach dem Tode des anderen Elternteils hat der geschiedene Elternteil Anspruch auf Erziehungsrente aus der Rentenversicherung, sofern er mindestens eine Waise erzieht und weitere Voraussetzungen erfüllt. Neu geordnet wird auch das Adoptionsrecht. Es verbessert die Chancen von Kindern, die nicht bei ihren leiblichen Eltern leben, in einer intakten Familie aufzuwachsen.