Korruption in der öffentlichen Verwaltung führt zu hohen materiellen Schäden. So kann es beispielsweise zu Auftragsvergaben an Unternehmen kommen, obwohl sie teurere oder qualitativ schlechtere Leistungen erbringen als solche Unternehmen, die bei einer objektiven und transparenten Beschaffung ausgewählt würden. Die den Amtsträgerinnen und Amtsträgern gewährten Vorteile werden in der Regel bei der Rechnungsstellung eingerechnet. Die finanziellen Folgen und Lasten haben letztlich die Steuerzahlenden zu tragen.
Korruption führt aber auch zu enormen immateriellen Schäden. Wenn Sie als Bürgerinnen und Bürger nicht mehr darauf vertrauen können, dass das Handeln staatlicher Verwaltungsinstitutionen zuverlässig rechtsstaatlich orientiert ist, verlieren diese ihre Funktionsfähigkeit, Integrität und Legitimität. Ein demokratischer Rechtsstaat kann Korruption nicht hinnehmen.
Eine Ursache für den geringen Aufdeckungsgrad bei Korruptionsdelikten liegt in der besonderen, auf Konspiration angelegten Begehungsweise und auch daran, dass es kein Opfer in der klassischen, greifbaren Form gibt. Um korrupte Handlungen verstärkt aufzudecken, ist die öffentliche Verwaltung daher auf die Mitwirkung der eigenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Bürgerinnen und Bürger, Lieferanten und sonstige Dritte angewiesen.
In entsprechenden Fällen können Sie sich an unsere beauftragten Ansprechpersonen für Korruptionsprävention wenden. Beide sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Genaueres zu den Aufgaben der Personen und die Kontaktdaten finden Sie im Folgenden:
Beauftragte Ansprechpersonen für Korruptionsvorsorge
Die Beauftragten für Korruptionsprävention werden gemäß Nr. 5 der Externer Link: Richtlinie der Bundesregierung zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung vom 30.07.2004 als Ansprechpersonen zur Korruptionsprävention bestellt.
Ihre Aufgabe ist es, die Beschäftigten über Korruptionsgefahren und deren Mechanismen aufzuklären sowie durch Sensibilisierungsmaßnahmen und Beratung dazu beizutragen, dass Korruption mindestens frühzeitig erkannt und verhindert wird. Ziel ist der Schutz von Bürgerinnen und Bürgern wie von Mitarbeitenden vor Korruption.
Sie beraten in Fragen der Korruptionsprävention und stehen Ihnen für Hinweise bei einem möglichen Korruptionsverdacht zur Verfügung, auch ohne Einhaltung des Dienstweges – also direkt.
Die Ansprechpersonen handeln weißungsunabhängig und haben ein unmittelbares Vortragsrecht bei der Dienststellenleitung. Im Verdachtsfall unterrichten sie die Dienstellenleitung und machen Vorschläge zum weiteren Vorgehen. Sie besitzen keine Disziplinarbefugnisse und führen nicht die Ermittlungen.
Sie haben über die ihnen bekannt gewordenen persönlichen Verhältnisse von Beschäftigten, auch nach Beendigung ihrer Amtszeit, Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt nicht gegenüber der Leitung der Dienststelle sowie gegenüber der Personalverwaltung, sofern es sich um Informationen handelt, die den Verdacht einer Korruptionsstraftat begründen.
Personenbezogene Daten werden nach den Grundsätzen der Personalaktenführung behandelt.
Sollten Sie also bzgl. der bpb entsprechenden Beratungsbedarf haben oder begründete Hinweise auf Korruptionsstraftaten bestehen, so wenden Sie sich bitte an unsere beauftragten Ansprechpersonen:
Peter Zorn oder Stephanie Schneider (als Vertreterin)
E-Mail Link: korruptionsvorsorge@bpb.bund.de
Postanschrift:
Bundeszentrale für politische Bildung
Postfach 1369
53003 Bonn
Wichtige zusätzliche Hinweise
Unsere Ombudspersonen nehmen nur Hinweise zu Korruption und ggfs. in unmittelbarem Zusammenhang stehende Vorkommnisse (z.B. Betrug, Unterschlagung, Untreue) entgegen. Für Widersprüche, Beschwerden etc. nutzen Sie bitte wie bisher die von unserer Behörde dafür eingerichteten Wege.
Ebenso, wie wir an einem korruptionsfreien, integren Verwaltungshandeln interessiert sind, ist es auf der anderen Seite eine Selbstverständlichkeit der Fürsorge gegenüber unseren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, dass wir im Falle von Denunziation Maßnahmen zu deren Schutz ergreifen werden. Wir weisen daher hier auch auf den Straftatbestand der Falschen Verdächtigung hin (§ 164 des Strafgesetzbuches).
Weitere Informationen zur Prävention gegen Korruption in der Bundesverwaltung finden Sie auch Externer Link: hier auf der Website des Bundesministeriums des Innern.