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Erlaß über die Errichtung der Bundeszentrale für Heimatdienst | Geschichte der Bundeszentrale für politische Bildung | bpb.de

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Erlaß über die Errichtung der Bundeszentrale für Heimatdienst 25. November 1952

/ 2 Minuten zu lesen


§ 1

(1) Die Bundeszentrale für Heimatdienst wird als nicht­rechtsfähige Bundesanstalt errichtet, die dem Bundesminister des Innern unterstellt ist.
(2) Sie hat ihren Sitz in Bad Godesberg.

§ 2

Die Bundeszentrale für Heimatdienst hat die Aufgabe, den demokratischen und den europäischen Gedanken im deutschen Volke zu festigen und zu verbreiten.

§ 3

(1) Die Bundeszentrale wird durch den Direktor geleitet.
(2) Er kann vom Bundesminister des Innern zur Ein­stellung und Entlassung von Angestellten und Lohnempfän­gern ermächtigt werden.
(3) Er bewirtschaftet die im Haushaltsplan bewilligten Mittel, soweit nicht der Bundesminister des Innern allgemein oder im Einzelfall etwas anderes bestimmt.

§ 4

(1) Der Bundesminister des Innern beruft einen Beirat, welcher Anregungen für die Arbeit der Bundeszentrale gibt.
(2) Der Beirat setzt sich aus Persönlichkeiten zusammen, die in der Öffentlichkeit durch besondere Leistungen auf dem Gebiete der Publizistik; Pädagogik, Psychologie oder der politischen Wissenschaften hervorgetreten sind. Die Län­der sind berechtigt, als Mitglieder in den Beirat die Leiter der von ihnen errichteten Zentralstellen für staatsbürgerliche Erziehung zu entsenden.

§ 5

(1) Der Bundesminister des Innern beruft auf Vorschlag der Fraktionen des Bundestages ein aus 15 Bundestags­abgeordneten bestehendes Kuratorium.
(2) Das Kuratorium überwacht die überparteiliche Haltung und die politische Wirksamkeit der Arbeit der Bundeszentrale.
(3) Der Direktor leitet dem Kuratorium den Haushalts­voranschlag und den Jahresbericht zur Stellungnahme zu.
(4) Der Direktor der Bundeszentrale und ein Vertreter des Bundesministers des Innern nehmen an den Sitzungen des Kuratoriums teil.

§ 6

Die Bundeszentrale hält in allen Angelegenheiten, die die Zuständigkeit der Länder berühren, enge Fühlungnahme mit den Landesregierungen, insbesondere mit den Kultusministern und mit den Innenministern.

Bonn, den 25. November 1952.
- 0620-2068/52 -

Der Bundesminister des Innern
Dr. Lehr.

Fussnoten

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